Gegenstand der Ausschreibung ist die regelmäßige Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel des Landkreises Ludwigsburg gemäß den rechtlichen Vorgaben, hier vor allem DGUV Vorschrift 3 und 4 (ehemals BGV A3 und GUV-V A3), DIN VDE 0701/0702 und TRBS 1201 etc., in zwei Losen.
Ausgeschrieben wird die rein technische Prüfung ohne Gefährdungsbeurteilung.
Los 1: Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel des Kreishauses und Außenstellen des Landratsamtes Ludwigsburg. Die Prüfung umfasst 1phasige Geräte. Die geschätzte Abnahmemenge für zwei Jahre liegt bei 36.000 Geräten. Für die Gesamtlaufzeit von 4 Jahren inkl. der Optionsjahre liegt die geschätzte Abnahmemenge bei 72.000 Geräten. Die Höchstabnahmemenge liegt bei 75.000 Geräten für die gesamte Laufzeit von 4 Jahren inkl. der Optionsjahre.
Los 2: Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel der Schulen und Schulkindergärten des Landkreises Ludwigsburg. Die Prüfung umfasst neben den 1-phasigen auch die 3-phasigen Geräte. Die geschätzte jährliche Abnahmemenge liegt bei 32.250 Geräten. Für die Gesamtlaufzeit von 4 Jahren inkl. der Optionsjahre liegt die geschätzte Abnahmemenge bei 129.000 Geräten. Die Höchstabnahmemenge liegt bei 134.000 Geräten für die gesamte Laufzeit von 4 Jahren inkl. der Optionsjahre.
Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen das Prüfen, Protokollieren und Kennzeichnen mit Prüfplaketten der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel. Die Leistungen sind so auszuführen, dass die Betriebsbereitschaft und die Sicherheit der geprüften Geräte erhalten bleiben. Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, sind zu beachten.
Der Vertrag gilt ab dem 01.05.2026 bis 30.04.2028.Für den Landkreis Ludwigsburg (Auftraggeber) besteht eine einseitige Vertragsverlängerungsoption auf den Zeitraum 01.05.2028 bis 30.04.2030. Die jeweilige Verlängerungsoption kommt nur zum Tragen, wenn diese schriftlich - spätestens drei Monate vor Vertragsende - vom Auftraggeber gezogen wird. Der Auftragnehmer hat auf die Vertragsverlängerung jedoch keinen Anspruch.
Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2)Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagengerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund derBekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nachEingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlaggemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieterergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren 1)
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, insbesondere solche, welche die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter die Vergabestelle umgehend darauf hinzuweisen. Der Bieter hat den Auftraggeber auf evtl. Widersprüche in den Ausschreibungsunterlagen und die evtl.Unvollständigkeit der ausgeschriebenen Leistung unverzüglich aufmerksam zu machen. Die Bieter haben die Möglichkeit, das Vergabeverfahren und den Leistungsgegenstand betreffende Fragen mittels Vergabeplattform zu stellen. Auf der Vergabeplattform werden auch Antworten auf Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügunggestellt. Bitte beachten Sie: Es obliegt den Interessenten/Bietern sicherzustellen, dass sie vor Angebotsabgabe mögliche zusätzliche Informationen auf der Vergabeplattform abgerufen haben bzw. die Vergabeplattform auf solche Informationen geprüft haben. Die vor Ende der Angebotsfrist dort veröffentlichten Antworten und Informationen sind im Rahmen der Angebotserstellung von denBietern zu beachten und werden Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Die Vergabestelle behält sich vor, von den Bietern die Nachreichung, Vervollständigung und/oder Korrektur von Unterlagen im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen zu verlangen.
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Eigenerklärung zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister
Eigenerklärung zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister********************************************************************************Sonstiges:Eigenerklärung zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft
Eigenerklärung zu einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe.
SONSTIGES:- Eigenerklärungen zu Ausschlussgründen gemäß § 123 und § 124 GWB -Eigenerklärung zu § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) und § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG); - Eigenerklärung zu Insolvenzverfahren und Liquidation; - Eigenerklärung Mindestlohngesetz § 21 (MiLoG) ;- Eigenerklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzl. Sozialversicherung; - Eigenerklärung zu § 24 Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG); - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Russland Bezugs (Artikel 5k Verordnung (EU) 2022/576 Russland-Sanktionen); - Eigenerklärung Unterauftragnehmer; -Eigenerklärung Bietergemeinschaft. *****************************************************************************Allgemeiner Hinweis:Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen . Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird. Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB und eine Eigenerklärung nach § 19 MiLoG und § 21 AEntG sowie § 24 LkSG vorzulegen.
Eigenerklärung zu mind. 3 Referenzen der letzten drei Kalenderjahre
Der Auftraggeber verlangt die Abgabe einer Eigenerklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne des ILO-Übereinkommens Nr. 182