Der Landkreis Ludwigsburg beabsichtigt den Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem Wirtschaftsteilnehmer über die Lieferung von Tintenpatronen und Tonerkartuschen für das Landratsamt Ludwigsburg, dessen Außenstellen und landkreiseigenen Schulen.
Die Abnahmemenge beträgt geschätzt 2.333 Artikel pro Jahr. Die Höchstabnahmemenge beträgt 291.500,00 EUR netto pro Jahr.
Der Vertrag kann von Seiten des Auftraggebers drei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Mindestlaufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit eine Kündigung durch den Auftraggeber erfolgt. Für die weiteren optionalen Verlängerungszeiträume gilt selbiges.
Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieterergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, insbesondere solche, welche die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter die Vergabestelle umgehend darauf hinzuweisen. Der Bieter hat den Auftraggeber auf evtl. Widersprüche in den Ausschreibungsunterlagen und die evtl. Unvollständigkeit der ausgeschriebenen Leistung unverzüglich aufmerksam zu machen. Die Bieter haben die Möglichkeit, das Vergabeverfahren und den Leistungsgegenstand betreffende Fragen mittels Vergabeplattform zu stellen. Auf der Vergabeplattform werden auch Antworten auf Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügunggestellt. Bitte beachten Sie: Es obliegt den Interessenten/Bietern sicherzustellen, dass sie vor Angebotsabgabe mögliche zusätzliche Informationen auf der Vergabeplattform abgerufen haben bzw. die Vergabeplattform auf solche Informationen geprüft haben. Die vor Ende der Angebotsfrist dort veröffentlichten Antworten und Informationen sind im Rahmen der Angebotserstellung von denBietern zu beachten und werden Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Die Vergabestelle behält sich vor, von den Bietern die Nachreichung, Vervollständigung und/oder Korrektur von Unterlagen im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen zu verlangen.
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Eigenerklärung zu Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister
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SONSTIGES: Eigenerklärung zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft
Eigenerklärung, dass eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe
********************************************************************************SONSTIGES
- Eigenerklärungen zu Ausschlussgründen gemäß § 123 und§ 124 GWB - Eigenerklärung zu § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) und § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG)- Eigenerklärung zu Insolvenzverfahren und Liquidation- Eigenerklärung Mindestlohngesetz § 21 (MiLoG) - Eigenerklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben undBeiträgen zur gesetzl. Sozialversicherung - Eigenerklärung zu § 24 Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Russland Bezugs (Artikel 5k Verordnung (EU) 2022/576 Russland-Sanktionen) - Eigenerklärung Unterauftragnehmer -Eigenerklärung Bietergemeinschaft.
********************************************************************************Allgemeiner Hinweis:Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen . Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird.Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB und eine Eigenerklärung nach § 19 MiLoG und § 21 AEntG sowie § 24 LkSG vorzulegen.
Eigenerklärung zu mind. 3 Referenzen der letzten drei Kalenderjahre
Ist aus technischen Gründen eine nochmalige Wiederaufbereitung der leeren Tonerkartuschen nicht möglich, muss dennoch die Rücknahme und eine sachgemäße Verwertung und Entsorgung zugesichert werden. Die Entsorgung der leeren Tonerkartuschen muss durch einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb erfolgen. Als Nachweis ist ein Zertifikat gemäß § 56 KrWG oder ein gleichwertiger Nachweis gemäß den Vorschriften des Herkunftslandes dem Angebot beizulegen.
Der Auftraggeber verlangt die Abgabe einer Eigenerklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne des ILO-Übereinkommens Nr. 182