Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S.1 Nrn. 1, 3 und 5 SGB III ist die Aktivierung und berufliche Eingliederung von Frauen. Im Einzelnen geht es darum, Frauen mit multiplen Hemmnissen: 1. aus der Isolation als Erziehende oder Pflegende herauszuführen,2. bei der Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von erheblichen Vermittlungshemmnissen und der beruflichen Orientierung zu unterstützen, 3. bei einem stabilen und nachhaltigen Aufbau einer Tagesstruktur zu unterstützen, 4. an neue Berufe und Tätigkeitsbereiche heranzuführen, 5. bei einer ggf. notwendigen Anbindung an sozialintegrative Leistungen zu unterstützen, 6. die Durchführung von betrieblichen Praxiserprobungen bei externen Arbeitgebern sowie7. die Vermittlung in eine (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung oder Ausbildung zu ermöglichen. Diese Maßnahmen können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung ausgerichtet sind. Ein weiteres Ziel ist sowohl die Gesundheitsprävention als auch der Erhalt der Gesundheit der Kundinnen.