| VO: | VgV | Vergabeart: | Offenes Verfahren | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben folgende Bieterfrage erhalten, die wir nachstehend beantworten:
1) Frage: Sind die Qualitätskriterien 3-6 trotz der Kennzeichnung "entfällt" vollumfänglich zu beantworten und einzureichen, oder werden diese im Rahmen der Wertung nicht berücksichtigt?
Antwort:
Die 6 aufgeführten Qualitätskriterien werden alle bewertet, die Kriterien 3 -6 gem. dem beschriebenen Punktesystem. Als Beispiel:
1.Ist der Bieter im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, sind die Anforderungen erfüllt und der Bieter erhält 20 Punkte. Sofern keine Erlaubnis vorliegt, erhält der Bieter 0 Punkte.
2.Werden beim Bieter Personalbindungsmaßnahmen angewandt, erhält dieser für jede einzelne 5 Punkte, max. sind 40 Punkte erreichbar.
2)Fragen: Soll die Beantwortung ausschließlich in der vorgesehenen Tabelle von Anlage 5 erfolgen, oder ist eine separate Darstellung (z. B. als zusätzliches Dokument/Konzept) gewünscht?
Gibt es für die Kriterien 3-6 bestimmte formale Anforderungen an Umfang, Darstellung oder Nachweise?
Antwort:
Die Antwort/der Nachweis zu den Qualitätskriterien hat der Bieter glaubhaft und wahrheitsgemäß in Textform bzw. als Dokument zur Verfügung stellen, wie z.B. beim Kriterium 5 ("Zeit von der lokalen Alarm- und Interventionsstelle bis zum Objekt Deponie V.V.") durch den Nachweis mit z.B. einem Beleg über den Google Maps Routenplaner.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Vorab lieben Dank.
Mit freundlichen Grüßen
AVG Köln mbH
i. A. Kleine-Kracht
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben u.a. folgende Bieterinformationen/Frage erhalten, die wir nachstehend beantworten:
"Info:
1.Sie fordern im Leistungsverzeichnis eine eigene Alarm-/Empfangsstelle (AES) in Verbindung mit einer lokalenAlarm-/Interventionsstelle (AIS) gem. DIN EN 50518 oder vergleichbar. Damit der Sicherheitsmitarbeiter vor Ort zumDienstbeginn und anschließend stündlich telefonischen Kontakt zu seiner Alarm-/Empfangsstelle aufnehmen und dieMeldung im Wachbuch dokumentieren kann.
Wir bitten um Bestätigung,, dass hierfür auch Nachunternehmer eingesetzt werden können, sofern diese die entspr.Nachweise DIN EN 50518 sowie 9001 haben.
2.
Sie habe umfangreiche Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen. Gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A ist im Fallevon geänderten Vergabeunterlagen zwingend die Angebotsfrist angemessen, mindestens aber um sechs Tage zuverlängern (vergl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 19.9.2018 - Verg 17/18 )."
Antworten:
zu 1:
dies wurde bereits in der Antwort vom 26.11.2025 um 14:37 h
wie folgt beantwortet:
Der Einsatz von Nachunternehmern ist grundsätzlich zulässig, erfordert jedoch eine Genehmigung im Einzelfall gemäßunseren Verdingungsunterlagen. Aus fachlicher Sicht kann diese Genehmigung nur erfolgen, wenn der vorgeschlageneNachunternehmer alle im Rahmen der Eignung geforderten Kriterien ebenso erfüllt und nachweist, wie der Hauptauftragnehmer. Dies gilt auch dann, wenn der vorgesehene Nachunternehmer nur Teilleistungen der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Tätigkeiten erbringen soll.
zu 2:
Die Angebotsfrist wird geändert:
NEU - 12.12.2025 - 16:00 h
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
AVG Köln mbH
i.A. Werner Eickelpasch
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben folgende Bieterfrage erhalten, die wir nachstehend beantworten:
"...gemäß Leistungsverzeichnis sowie der Liste der Eignungsnachweise wird der "Nachweis einer vorhandenenGewerbeeintragung für Hausmeisterdienste (allgemeine Dienste)" gefordert.
Unser Unternehmen verfügt über eine gültige Gewerbeanmeldung für Sicherheitsdienstleistungen und erbringt im Rahmenbestehender Aufträge bereits vergleichbare Leistungen, die sowohl Sicherungs- als auch einfache Hausmeistertätigkeiten,insbesondere den Winterdienst, umfassen. Diese Leistungen werden aktuell ordnungsgemäß ausgeführt und sindvollumfänglich haftpflichtversichert.
Da es sich bei den ausgeschriebenen Hausmeisterleistungen laut Leistungsverzeichnis ausschließlich um Winterdiensthandelt und keine zulassungspflichtigen Handwerksleistungen gefordert werden, stellt sich für uns die Frage dervergaberechtlichen Gleichwertigkeit der Nachweise.
Wir bitten daher um Bestätigung:
Wird unsere bestehende Gewerbeanmeldung für Sicherheitsdienstleistungen in Verbindung mit nachweislich ausgeführten,vergleichbaren Winterdienst- und allgemeinen Objektbetreuungsleistungen als gleichwertiger Eignungsnachweis zurgeforderten Gewerbeeintragung für Hausmeisterdienste anerkannt?
Falls nein, bitten wir um Angabe der konkreten rechtlichen Grundlage, aus der sich die zwingende Notwendigkeit einerseparaten Gewerbeanmeldung für Hausmeisterdienste ergibt, obwohl die geforderten Leistungen bereits nachweislichdurch uns erbracht werden."
Antwort:
Die Auftraggeberin hat ein sachlich berechtigtes Interesse, dass Nebenleistungen wie z.B. der Winterdienst zuverlässig und in nicht zu beanstandender Weise erbracht werden, um ihrerseits nicht selbst in die Gefahr von Haftungsszenarien zu geraten. Der Nachweis der erforderlichen Sach- und Fachkunde ist in geeigneter Weise zu erbringen. Dies kann auch durch Beibringung entsprechender einschlägiger Referenzen erfolgen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
AVG Köln mbH
i.A. Werner Eickelpasch
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben folgende Bieterfrage erhalten:
"In den o.g. Preisblättern geben Sie an, dass der Bieter einen Stundenverrechnungssatz ohne Nachtzuschlag eintragen
muss. Allerdings schreiben Sie in Anlage 05_Besondere Vertragsbedingungen unter 4. Vergütung, " die Vergütung der
Grundleistung an den AN erfolgt gem. Preisblankett des AN monatlich pauschal. In der Monatspauschale enthalten sind:
alle Stundenzuschläge (z.B. Nacht, Sonntag, Feiertag)...".
Wir bitten Sie aufzuklären, wie in den Anlagen 4e und 4f die monatliche Pauschale zu berechnen ist, wenn dort ein
Stundenverrechnungssatz ohne Zuschläge eingetragen werden soll, diese jedoch alle Zuschläge beinhalten sollen? Diese
Eingaben dienen im Nachgang für das Preisblankett, welche zur Abrechnung der Dienstleistung dient."
Antwort: Grundsätzlich ist sowohl im Preisblankett als auch in den Kalkulationstabellen der Stundenverrechnungssatz einzutragen. Insofern haben wir die Anlagen 4e und 4f analog zu der Anlage 4g vereinheitlicht.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Vorab lieben Dank
mit freundlichen Grüßen
AVG Köln mbH
i. A. Kleine-Kracht
Dateianhänge:
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| 06e_OLAVG.Anl.4e.xlsx | 26.11.2025 | 22,3 KB | ||
| 06f_SLAVG.Anl.4f.xlsx | 26.11.2025 | 21,5 KB |
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben folgende Bieterfrage erhalten, die wir nachstehend beantworten:
Frage:
"...ist es im Rahmen der Ausschreibung zulässig, dass wir
die Aufschaltung des Objekts über einen entsprechend qualifizierten Nachunternehmer/Partner durchführen lassen undeinen Hausmeisterservice als Nachunternehmer für die vorgesehenen Hausmeister-/Objektleistungen einsetzen?
Bitte bestätigen Sie die grundsätzliche Zulässigkeit des Nachunternehmereinsatzes für die genannten Teilleistungen."
Antwort:
Der Einsatz von Nachunternehmern ist grundsätzlich zulässig, erfordert jedoch eine Genehmigung im Einzelfall gemäß unseren Verdingungsunterlagen. Aus fachlicher Sicht kann diese Genehmigung nur erfolgen, wenn der vorgeschlagene Nachunternehmer alle im Rahmen der Eignung geforderten Kriterien ebenso erfüllt und nachweist, wie der Hauptauftragnehmer. Dies gilt auch dann, wenn der vorgesehene Nachunternehmer nur Teilleistungen der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Tätigkeiten erbringen soll.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
AVG Köln mbH
i.A. Werner Eickelpasch
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Anlagen 4 b - d wurden noch einmal aktualisiert.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Vorab lieben Dank.
Mit freundlichen Grüßen
AVG Köln mbH
i. A. Kleine-Kracht
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
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| 06b_SL.AVG.Anl.4b.xlsx | 26.11.2025 | 23,4 KB | ||
| 06c_SiMA.AVG.Anl.4c.xlsx | 26.11.2025 | 23,4 KB | ||
| 06d_SiMA Dep.V.V.Anl.4d.xlsx | 26.11.2025 | 23,4 KB |
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
von einem Bieter haben wir folgende Info erhalten, die wir nachstehend beantworten:
Bieterinfo:
" Rüge wegen unzulässiger Eignungsvoraussetzung - Mitgliedschaft imBDSW bei Ausschreibung mit der Vergabe-Nr.094/25DL
...hiermit rüge ich formal die Ausschreibung mit der Vergabe-Nr.094/25DL wegen der darin geforderten Mitgliedschaft imBDSW (Bundesverband der Sicherheitswirtschaft) als Eignungskriterium. Meines Erachtens verstößt diese Anforderunggegen vergaberechtliche Grundsätze und konkret gegen Rechtsprechung, insbesondere in Sachsen-Anhalt, und istmangels objektivem, sachlichem Zusammenhang mit der Leistungserbringung unzulässig.
1. Juristische Argumentation mit Bezug auf die von Ihnen benannten Quellen
1.1 Bezug zu
VK 1 / 12?15 (Sachsen-Anhalt)
In dem Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (AZ 1 VK 1/12?15) wurdeausdrücklich gerügt, dass die Ausschreibung die Mitgliedschaft im BDSW als Anforderung vorsah.
Die Kammer stellt dort fest, dass diese Rüge nicht verfristet war (der Bieter hat fristgerecht gerügt) und dass derNachprüfungsantrag ausreichend substantiiert war.
Daraus folgt, dass zumindest in diesem Land bereits eine Vergabekammer die BDSW-Mitgliedschaft als fragwürdigesKriterium erkannt hat, weil es nicht automatisch hinreichend mit der Leistungsfähigkeit eines Sicherheitsunternehmensverknüpft ist.
1.2 Verhältnis / Angemessenheit der Eignungskriterien -
1 VK LSA 17/17 (Sachsen-Anhalt)
In einem weiteren Beschluss der 1. Vergabekammer LSA (AZ 1 VK 17/17) akzeptierte die Kammer, dass Auftraggebergrundsätzlich frei sind, Eignungsvorgaben zu bestimmen. Gleichzeitig betonte sie aber die Verhältnismäßigkeit und dasTransparenzgebot: "alle Klarstellungen ... im Vergabeverfahren allen Bietern zugänglich zu machen".
Das bedeutet: Selbst legitime Eignungskriterien dürfen nicht willkürlich sein, sie müssen in einem angemessenen Verhältnis
Details der Nachricht
zum Auftragsgegenstand stehen. Eine Mitgliederforderung bei einem Wachschutzauftrag ist nur dann gerechtfertigt, wennsie objektiv die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Qualifikation belegt - was hier nicht ersichtlich ist.
1.3 Entscheidung des
Bundes - VK 2?38/17
In der Entscheidung VK 2?38/17 (Bund) thematisiert die Vergabekammer die Grenzen zulässiger Eignungskriterien. Dortwurde klar, dass nicht beliebige Kriterien als Eignungsnachweis verwendet werden dürfen, sondern nur solche, die sachlichgeeignet sind, die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder andere relevante Eigenschaften abzubilden.
Damit stützt die Bundesentscheidung die Argumentation, dass eine Mitgliedschaft in einem Verband (hier: BDSW) nicht perse ein legitimes Eignungskriterium ist, sofern sie keinen hinreichenden Zusammenhang mit den tatsächlich gefordertenLeistungen hat.
2. Rechtliche Bewertung - warum die BDSW-Mitgliedschaft als Eignungskriterium unzulässig sein kann / ist
Fehlende sachliche Relevanz
Die Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsverband wie dem BDSW dokumentiert nicht zwangsläufig, dass ein Unternehmendie konkreten Anforderungen eines Wachschutzauftrags erfüllen kann (z. B. Anzahl / Qualifikation des Personals,Referenzen, Zuverlässigkeit, Organisationsstruktur).
Es besteht keine hinreichende Garantie, dass ein BDSW?Mitglied mehr geeignet ist als ein Nicht-Mitglied - der Verbandmisst nicht notwendigerweise alle für den Auftrag relevanten Aspekte.
Unverhältnismäßigkeit
Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 97 Abs. 1 GWB) müssen Eignungskriterien angemessen sein: Die 1 VK LSA17/17 betont, dass der Auftraggeber Eignungsvorgaben ändern darf, um einen "breiteren Wettbewerb zu gewährleisten".
Eine strikte Ausschließung solcher Bieter, die nicht BDSW-Mitglied sind, könnte den Wettbewerb unzulässig beschränken.
Verstoß gegen das Transparenzgebot
Wenn die Forderung nach BDSW-Mitgliedschaft nicht ausreichend begründet oder transparent im Verhältnis zurLeistungsbeschreibung dargelegt wird, verletzt das Transparenzgebot (Klarheit, Nachvollziehbarkeit für alle Bieter).
Die Vergabekammer LSA hat klargestellt, dass Änderungen oder Klarstellungen allen Bietern zugänglich gemacht werdenmüssen.
Unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien
Die Mitgliedschaft könnte auch eher als Hinweis auf Qualität oder Zugehörigkeit interpretiert werden und damit in RichtungZuschlagskriterium tendieren. Aber als Eignungskriterium sollte sie nur dann verwendet werden, wenn klar belegt ist, dasssie für die Aufgabenerfüllung notwendig ist.
Dies wurde bereits kritisch gesehen (z. B. in Beschluss 1 VK 1/12?15).
Die Bundes-VK in VK 2?38/17 zeigt zudem, dass nicht jedes Kriterium zulässig ist, nur weil es gesetzt ist - es mussgeeignet und verhältnismäßig sein.
3. Forderungen / konkretes Vorgehen
Aufgrund der vorstehenden Rechtsverstöße fordere ich:
Streichung oder Anpassung der Anforderung "Mitgliedschaft im BDSW" aus den Eignungskriterien der Ausschreibung,sofern kein hinreichender sachlicher Bezug zu den wesentlichen Leistungsanforderungen besteht.
Transparente Nachbesserung der Vergabeunterlagen: Offenlegung, in welchem konkreten Zusammenhang die BDSW-Mitgliedschaft relevant sein soll (z. B. Qualitätsmaßnahmen, kontinuierlicher Branchenstandard, Weiterbildung etc.).
Information an alle Bieter über die geänderten oder gestrichenen Eignungsanforderungen, sodass ein fairer,gleichberechtigter Wettbewerb sichergestellt ist.
Begründungspflicht: Der Auftraggeber sollte schriftlich darlegen, warum er BDSW-Mitgliedschaft für geeignet und notwendighält, inklusive einer Abwägung gegen Wettbewerbsförderung.
4. Hinweis auf Nachprüfungsverfahren
Sollte auf diese Rüge nicht reagiert oder sie abgelehnt werden, behalte ich mir vor, ein Nachprüfungsverfahren bei derzuständigen Vergabekammer einzuleiten.
Gemäß § 160 GWB kann ein solcher Antrag gestellt werden, wenn ein Bieter in seinen Rechten verletzt ist.
Ich bitte Sie, mir den Eingang dieser Rüge schriftlich zu bestätigen und binnen [z. B. 10 Werktagen] über IhreStellungnahme zu den oben geforderten Punkten zu berichten."
Antwort:
Der Rüge wird insoweit abgeholfen, als dass neben des Nachweises der Mitgliedschaft im BDSW oder einem vergleichbaren Verband auch gleichwertig der Nachweis der mit einer Mitgliedschaft verbundenen Qualitätskriterien in geeigneter Weise glaubhaft vermittelt werden kann.
Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verbandsmitgliedschaft in der Ausschreibung nicht als Eignungskriterium verwendet wird, sondern im Rahmen der Zuschlagskriterien einen positiven Beitrag auf der Wertungsebene leisten kann. Bei der Gewichtung spielt diese zudem eine untergeordnete Rolle und kann mit einer Vielzahl anderer Merkmale kompensiert werden.
Die entsprechende Berücksichtigung auf der Wertungsebene erfolgt vor dem Hintergrund, dass über eine einschlägige Verbandsmitgliedschaft Qualitätsmerkmale belegbar nachgewiesen werden, die über das im Rahmen der Eignung vorgesehene Maß hinausgehen. Konkret betrifft dies die gesteigerte Kontrolle der arbeitssozialen Rahmenbedingungen sowie fachliche Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter und Leitungsorgane.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
AVG Köln mbH
i.A. Werner Eickelpasch
Dateianhänge:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die o.g. Anlagen wurden angepasst und ausgetauscht.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Vorab lieben Dank.
Mit freundlichen Grüßen
AVG Köln mbh
i. A. Kleine-Kracht
Dateianhänge:
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| 06b_SL.AVG.Anl.4b.xlsx | 26.11.2025 | 23,3 KB | ||
| 06c_SiMA.AVG.Anl.4c.xlsx | 26.11.2025 | 23,3 KB | ||
| 06d_SiMA Dep.V.V.Anl.4d.xlsx | 26.11.2025 | 23,3 KB |