Ziel von Qualitätsverträgen gemäß § 110a SGB V ist die Förderung einer qualitativ hochwertigen stationären Versorgung. Insbesondere soll erprobt werden, inwieweit sich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforderungen erreichen lässt.
Ziel des Vertrages ist die vollständige Ausschöpfung des Weaning- und/oder Dekanülierungspotentials von maschinell beatmeten bzw. tracheotomierten Patienten mit einem überwiegend pneumologischen Krankheitsbild durch die Behandlung in einem zertifizierten Weaningzentrum. Dabei soll die Nachhaltigkeit des Weaningerfolges bzw. der Dekanülierung durch eine fachärztliche sowie therapeutische Nachbetreuung gewährleistet werden.
1. Gegenstand des Vertrages sind die Regelungen gemäß § 110a SGB V für den Leistungsbereich "Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patienten" nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (vgl. Beschluss der Leistungsbereiche).
2. Grundlage ist die Vereinbarung über die verbindlichen Rahmenvorgaben nach § 110a Abs. 2 SGB V für den Inhalt der Qualitätsverträge gemäß § 110a SGB V (Rahmenvereinbarung für Qualitätsverträge in der stationären Versorgung vom 16.07.2018 geändert durch 2. Änderungsvereinbarung vom 22.02.2023).
Voraussetzungen zur Teilnahme:
1. Vertragspartner sind nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, die bei Vertragsabschluss und während der gesamten Vertragslaufzeit ununterbrochen über eine gültige Zertifizierung zum Weaningzentrum von der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e. V. oder der Deutschen Gesellschaft für Neurorehabilitation e. V. (fortan Weaningzentrum) verfügen.
2. Teilnehmer am Qualitätsvertrag können Versicherte der Krankenkasse ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sein, die zum Zeitpunkt der Teilnahme:
a) dem "prolongierten Weaning" im Rahmen einer akutstationären Behandlung unterliegen und gemäß den Regelungen der "Deutschen Kodierrichtlinien" i. d. a. F. (Abschnitt 1001s Maschinelle Beatmung) mehr als 350 Stunden maschinell beatmet wurden oder intensivpflegerisch im Rahmen der durch die Krankenkasse bereits genehmigten Folgeverordnung der außerklinischen Intensivpflege gem. § 37c SGB V (fortan AKI) stets in Verbindung mit einer maschinellen Dauerbeatmung und/oder angelegtem Tracheostoma versorgt werden
b) eine ärztlich gesicherte Diagnose mindestens einer der unten aufgeführten ICD-10-Codes und folgende Indikationen bzw. Einschlusskriterien erfüllen:
- Vorhandensein eines Tracheostomas (ICD-10: Z93.0)
- Versorgung eines Tracheostomas (ICD-10: Z43.0)
- chronische respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert (ICD-10: J96.1)
- respiratorische Insuffizienz, nicht näher bezeichnet (ICD-10: J96.9)
3. Die Teilnahme ist grundsätzlich ausgeschlossen für Versicherte,
a) die innerhalb der letzten 12 Monate vor der Fallkonferenz gem. § 5 Abs. 1 in einem DGP oder DGNR-zertifizierten Weaningzentrum pneumologisch bzw. neurologisch behandelt wurden bzw. bei denen in diesem Zeitraum eine Fallkonferenz gem. § 5 Abs. 1 bis 4 ohne anschließende stationäre Krankenhausaufnahme durch den Vertragspartner durchgeführt wurde oder
b) bei denen aufgrund folgender Grunderkrankungen ein erfolgreiches Weaning im Rahmen einer akutstationären Behandlung in den nächsten 6 Monaten nicht zu erwarten ist:
- onkologische Erkrankungen und System- sowie Organerkrankungen, ohne Aussicht auf Stabilisierung und Entwöhnung z. B. unweigerlich progrediente neurologische Grunderkrankungen, die ausnahmslos mit einem Versagen der Atemmuskulatur einhergehen, z. B. Amyotrophe Lateralsklerose (ALS), Muskeldystrophien oder
- unweigerlich progrediente pneumologische Erkrankungen, bei denen der natürliche Krankheitsverlauf ohne Akutereignis zur langfristigen Abhängigkeit vom Respirator geführt hat, z. B. COPD mit Beatmungspflichtigkeit.