Der Oker-Grane-Stollen (OGS) transportiert Wasser von der Oker- zur Granetalsperre und dient der Trinkwasserversorgung sowie dem Hochwasserschutz. An seinem Kreuzungspunkt mit der Gose kann eine Beileitung von bis zu 5 m³/s erfolgen. Im Rahmen des Hochwasserschutzkonzepts (HWSK) Goslar soll die Kapazität der Anlage durch eine Aufweitung auf 16 m³/s gesteigert werden. Eine von der Mitteldeutschen MONTAN GmbH (MMG) durchgeführte Machbarkeitsstudie zur Aufweitung zeigt, dass der Neubau bzw. die sogenannte Neuauffahrung eines parallel zum bestehenden OGS verlaufenden Stollens nicht nur wirtschaftlich vorteilhafter als die Aufweitung des OGS ist, sondern auch eine effizientere Hochwasserableitung zur Granetalsperre gewährleistet. Der neue Gose-Granestollen (GGS) soll etwas unterhalb der aktuellen Beileitung in den OGS beginnen. Der Auslauf wird ca. 5 m (315,10 mHNH) oberhalb des jetzigen Stauziels in der Granetalsperre münden. Mit einem Durchmesser von 3,75 m auf einer Länge von ca. 1,4 km hat der neue GGS eine hydraulische Leistungsfähigkeit von ~ 18 m³/s. Gemäß der vorliegenden Machbarkeitsstudie wird die reine Bauzeit auf 2 - 3 Jahre geschätzt. Diese hydraulische Leistungsfähigkeit entspricht dem derzeitigen HQ100 der Gose. Damit ist die Neuauffahrung des GGS ein entscheidender Baustein für den Hochwasserschutz von Goslar. Ein sicherer HQ100 Schutz für Goslar kann jedoch nur gemeinsam mit dem Projekt "Nutzung des Herzberger Teichs als Hochwasserrückhaltebecken" erzielt werden. Die Modifikation des Projektes von der Aufweitung des OGS zur Neuauffahrung des GGS ist nicht nur kostenneutral, sondern auch in einer kürzeren Bauzeit und ohne Gefährdung der Trinkwasserfassung möglich.
Die Gesamtkosten auf rund 14,0 Mio. EUR (brutto) geschätzt. Aufgrund der Fördermittel muss die Vorentwurfsplanung bis Ende 2026 abgeschlossen sein.
Gegenstand des Auftrags sind die Leistungen und Leistungsbilder der HOAI für folgende Planungsleistungen an einen Generalplaner:
- Objektplanung für Ingenieurbauwerke gemäß §§ 41 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9- Fachplanung der Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6- Fachplanung der Technischen Ausrüstung gemäß §§ 53 ff. HOAI,Leistungsphasen 1 bis 9- Objektplanung für Gebäude gemäß §§ 33 ff. HOAI,Leistungsphasen 1 bis 9 bei Bedarfsowie insbesondere folgende besondere/zusätzliche Leistungen:- Örtliche Bauüberwachung gemäß Anlage 12.1 zur HOAI 2021- Planungsbegleitende Vermessung gemäß Anlage 1.4.2 ff. zur HOAI 2021, Leistungsphasen 1 bis 4- Bauvermessung gemäß Anlage 1.4.5 ff. zur HOAI 2021, Leistungsphase 1 bis 5- ökologische Baubegleitung.
Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 4 für alle Bauabschnitte gemäß HOAI und behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen und Bauabschnitte im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.
Das Kriterium 4 - Honorar wird wie folgt gewertet:
Das angebotene Honorar bildet die Wertungssumme:- 5 Punkte erhält das Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme- 0 Punkte erhält ein Angebot, welches das 2-fache der niedrigsten Wertungssumme übersteigt.- Die Punktebewertung für die dazwischen liegenden Wertungssummen erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu zwei Stellen hinter dem Komma.
Bei jedem Wertungskriterium wird die gegebene Punktezahl mit der entsprechenden Gewichtung multipliziert. Die einzelnen Punkte werden addiert und ergeben die Gesamtpunktzahl. Es sind somit maximal 500 Punkte erreichbar.
Vorstellung der für das Projekt vorgesehenen Personen mit fachlichen Aufgaben und besonderen Kenntnissen mit Projektorganigramm 5 %Darstellung der Koordination, der Verfügbarkeit und der örtlichen Präsenz des Projektteams 5 %
Organisation/Zusammenarbeit mit Auftraggeber und anderen Projektbeteiligten 10 %Bürointerne Maßnahmen zur Einhaltung der Qualitäts-, Kosten- und Terminvorgaben des Auftraggebers 10 %
Darstellung von planerischen Grundsatzüberlegungen zur Umsetzung des Bauvorhabens, insbesondere in Bezug auf den Einlauf/Ableitung 30 %Vorschlag eines (groben) Rahmenterminplans mit Darstellung der Leistungsphasen und Meilensteine 5 %(Kurze) Analyse des aktuellen Kostenrahmens 5 %
Bewerber/Bieter haben Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.