VI. Vergabeverfahrensart
Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung § 8 Abs. 2 UVgO i.V.m. § 9 UVgO.
VII. Ablauf des Vergabeverfahrens
Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben, § 9 Abs. 1 UVgO.
Der Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über ihre Eignung, das Vorliegen von Ausschlussgründen oder über das Angebot verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.
Die öffentliche Ausschreibung beginnt mit dem Versand der Vergabeunterlagen und endet mit der Zuschlagserteilung/dem Vertragsschluss.
Die Bieter, die form- und fristgerecht ein wertbares Angebot abgegeben haben, werden im vorliegenden Verfahren zudem aufgefordert, sich und ihr Angebot vor dem Auftraggeber im Rahmen einer Präsentation vorzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Präsentationen als Videokonferenz durchzuführen, nur den Bestbietenden zur Präsentation einzuladen oder vollständig auf die Durchführung von Präsentationen zu verzichten und auf Grundlage der eingereichten Angebote eine Vergabeentscheidung zu treffen.
Auf der Grundlage der eingereichten Angebote wird eine Rangfolge der Bieter nach Maßgabe der Vergabekriterien unter XVI dieser Vergabeunterlagen gebildet.
Der Auftraggeber wird dem Bieter, dessen Angebot nach den Vergabekriterien als wirtschaftlichstes ermittelt wurde, den Zuschlag erteilen.
X. Kosten/Aufwandsentschädigung
Für die Teilnahme an dem Verfahren und die Bearbeitung des Angebots wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt. Insbesondere erwächst aus der Ausarbeitung kein Ersatzanspruch des Bieters.