Die sog. "innere Speicherstadt" zwischen Kehrwieder-Steg im Westen und Poggenmühlenbrücke im Osten wurde zwischen 1888 und 1914 erbaut. Die Speicherstadt steht unter Denkmalschutz, seit2015 ist die Hamburger Speicherstadt auch als UNESCO-Welterbe anerkannt.An den insgesamt ca. 2.700 m langen Kaimauern entlang der Fleete der Hamburger Speicherstadt wurden Schäden in einem sanierungsbedürftigen Umfang festgestellt. Anhand von tragwerksplanerischen Nachweisen wurde erkannt, dass die Kaimauern keine dem heutigen Sicherheitsniveau entsprechende Standsicherheit mehr aufweisen.
In weiten Teilen der inneren Speicherstadt soll zur Sanierung der Kaimauern eine Kombination ausKaimauerrückverankerung und - wo erforderlich - eine Fleetsohlanhebung zwischen 0,5 m und 1 m in Fleet Mitte gegenüber dem Ist-Zustand umgesetzt werden.Die Sanierung des Kaimauerwerks, der daran / darin installierten Einbauteile und der fleetseitigen Holzspundwand sind ebenfalls durchzuführen.Die hier ausgeschriebene Leistung umfasst eine räumlich begrenzte Kaimauersanierung im Bereich der beiden Fleetabschnitte zwischen den Speichern G / Kaffeebörse und O (G / KB / O) sowie S / T/ U.
Fleetabschnitt Speicher Block G / KB / O- Schlickräumung (baubegleitend)- Herstellen von Schrägpfählen (Mikropfählen) in der Kaimauer Kaffeebörse sowie bei Speicher O, dabeio teilweise baubegleitende Kampfmittelsondierung in Pfahltrasseno Überbohren der Bestandsverankerung in den Kaimauern der Speicher Kaffeebörse und O Ost (Altbau/Hotel, Haus 1 bis 5)- Einbau von Schubbewehrung im Mauerwerksblock der Kaimauer O Ost (Bereiche mit Bestandsverankerung, Altbau/Hotel, Haus 1 bis 5)- Sanierung des Dämmers und des Mauerwerks der Kaimauer O West (Parkhaus, Haus 6 bis 8) einschl. teilweisem Ersetzen der dort vorhandenen Einbauteile (Schutenhalter, Reibepfähle, Holzspundwand).- Fleetsohlprofilierung (Umprofilierung der übergebenen horizontalen Fleetsohle in ein V-förmiges Sohlprofil)- Ersetzen von Holz- durch Stahldalben an Brückenwiderlagern
Fleetabschnitt Speicher Block S / T / U- Schlickräumung (vorlaufend und baubegleitend)- Herstellen von Schrägpfählen (Mikropfählen) in den Kaimauern, dabeio Herstellen eines Lastverteilbalkens in der Südostecke der Kaimauer bei Speicher Block So Herstellen einer zweiten Mikropfahllage bei der Freifläche westl. Speicher So Herstellen von vertikalen Mikropfählen mit Knickschutzrohren in der Freifläche T Nord (Tiefgaragenabfahrt)o teilweise baubegleitende Kampfmittelsondierung in Pfahltrassen- Sanierung des Dämmers und des Mauerwerks der Kaimauer einschl. teilweisem Ersetzen der dort vorhandenen Einbauteile (Schutenhalter, Reibepfähle, Holzspundwand)- Fleetsohlprofilierung (Umprofilierung der übergebenen horizontalen Fleetsohle in ein V-förmiges Sohlprofil)- Ersetzen von Holz- durch Stahldalben an Brückenwiderlagern.
Der Preis (in EUR, netto) wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt: Die Wertungssumme (in EUR, netto) wird ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, Bedarfspositionen und Stundensätzen mit den im Leistungsverzeichnis ein-getragenen Vordersätzen. Die Bedarfspositionen und Stundensätze fließen mit 100% ihres Gesamtpreises in die Wertungssumme ein. Bedarfspositionen und Stundensätze fließen nicht in die Auftragssumme mit ein.
Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB. Dort heißt es:"Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung er-kennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.".