Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Zuge einer technisch- funktionalen Machbarkeitsstudie
Die Freie und Hansestadt Hamburg prüft derzeit, den bestehenden Großmarkt Hamburg in Hammerbrook zu modernisieren und zukunftsfähig auszurichten. In diesem Zusammenhang wären auch Modernisierungen, Optimierungen und Neustrukturierungen der logistischen Abläufe, Verkehre und Warenströme durchzuführen und mit zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Machbarkeitsuntersuchung (Vorprojekt) sollen dafür mögliche Konzepte und Varianten für den Großmarkt der Zukunft untersucht und vertiefter betrachtet werden.
Im ersten Schritt wird in den kommenden ca. 20 Monaten eine entsprechende Machbarkeitsstudie durchgeführt werden. Die Machbarkeitsstudie (Leistung eines Dritten Planers) soll alle relevanten technischen und funktionalen Themen umfassend und ganzheitlich berücksichtigen.
Im Zuge der Machbarkeitsstudie werden parallel auch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen erforderlich. Der Leistungsgegenstand hat zum Ziel, umfassende wirtschaftliche Untersuchungen für den Standort Großmarkt Hamburg für Obst, Gemüse und Blumen im Zuge der Machbarkeitsuntersuchungen zu erarbeiten, mögliche Synergien und zukünftige Bedarfe auch in Bezug auf eine angedachte Sortimentserweiterung Fleisch aufzuzeigen sowie strategische Lösungsansätze für eine mögliche Realisierung eines zukunftsfähigen Großmarkts auf dem Gelände in Hamburg Hammerbrook zu entwickeln.
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung dient der systematischen Ermittlung, Bewertung und dem Vergleich von Handlungsalternativen im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen. Ziel ist es, auf Basis nachvollziehbarer Annahmen eine fundierte Entscheidungsgrundlage für Investitionen, einzelne Projekte oder betriebliche Maßnahmen zu schaffen.
Beim Kriterium "Angebotspreis" bewertet der Auftraggeber das Honorar gemäß dem Formblatt Honorar.Für die Zuschlagsentscheidung ausschlaggebend ist der Angebotspreis des endgültigen Angebotes, zu dem nach dem Verhandlungsgespräch separat aufgefordert wird.
Für dieses Kriterium werden die Bieter aufgefordert, ein solches Konzept zu entwickeln, mit dem Erstangebot vorzulegen und im Verhandlungsgespräch vorzustellen. Die Bieter haben die Möglichkeit, das Leistungskonzept auf Grundlage der Erkenntnis des Verhandlungsgesprächs anzupassen. Das ggf. angepasste Konzept ist mit dem verbindlichen Angebot einzureichen.
Für dieses Kriterium werden die Bieter aufgefordert, ein solches Konzept zu entwickeln, mit dem Erstangebot vorzulegen und im Verhandlungsgespräch vorzustellen. Die Bieter haben die Möglichkeit, das Personalkonzept auf Grundlage der Erkenntnis des Verhandlungsgesprächs anzupassen. Das ggf. angepasste Konzept ist mit dem verbindlichen Angebot einzureichen.
Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB. Dort heißt es:"Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung er-kennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.".