Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Zuge einer technisch- funktionalen Machbarkeitsstudie
Die Freie und Hansestadt Hamburg prüft derzeit, den bestehenden Großmarkt Hamburg in Hammerbrook zu modernisieren und zukunftsfähig auszurichten. In diesem Zusammenhang wären auch Modernisierungen, Optimierungen und Neustrukturierungen der logistischen Abläufe, Verkehre und Warenströme durchzuführen und mit zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Machbarkeitsuntersuchung (Vorprojekt) sollen dafür mögliche Konzepte und Varianten für den Großmarkt der Zukunft untersucht und vertiefter betrachtet werden.
Im ersten Schritt wird in den kommenden ca. 20 Monaten eine entsprechende Machbarkeitsstudie durchgeführt werden. Die Machbarkeitsstudie (Leistung eines Dritten Planers) soll alle relevanten technischen und funktionalen Themen umfassend und ganzheitlich berücksichtigen.
Im Zuge der Machbarkeitsstudie werden parallel auch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen erforderlich. Der Leistungsgegenstand hat zum Ziel, umfassende wirtschaftliche Untersuchungen für den Standort Großmarkt Hamburg für Obst, Gemüse und Blumen im Zuge der Machbarkeitsuntersuchungen zu erarbeiten, mögliche Synergien und zukünftige Bedarfe auch in Bezug auf eine angedachte Sortimentserweiterung Fleisch aufzuzeigen sowie strategische Lösungsansätze für eine mögliche Realisierung eines zukunftsfähigen Großmarkts auf dem Gelände in Hamburg Hammerbrook zu entwickeln.
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung dient der systematischen Ermittlung, Bewertung und dem Vergleich von Handlungsalternativen im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen. Ziel ist es, auf Basis nachvollziehbarer Annahmen eine fundierte Entscheidungsgrundlage für Investitionen, einzelne Projekte oder betriebliche Maßnahmen zu schaffen.
Beim Kriterium "Angebotspreis" bewertet der Auftraggeber das Honorar gemäß dem Formblatt Honorar.Für die Zuschlagsentscheidung ausschlaggebend ist der Angebotspreis des endgültigen An?gebotes, zu dem nach dem Verhandlungsgespräch separat aufgefordert wird.
Für dieses Kriterium werden die Bieter aufgefordert, ein solches Konzept zu entwickeln, mit dem Erstangebot vorzulegen und im Verhandlungsgespräch vorzustellen. Die Bieter haben die Möglichkeit, das Leistungskonzept auf Grundlage der Erkenntnis des Verhandlungsgesprächs anzupassen. Das ggf. angepasste Konzept ist mit dem verbindlichen Angebot einzureichen.
Für dieses Kriterium werden die Bieter aufgefordert, ein solches Konzept zu entwickeln, mit dem Erstangebot vorzulegen und im Verhandlungsgespräch vorzustellen. Die Bieter haben die Möglichkeit, das Personalkonzept auf Grundlage der Erkenntnis des Verhandlungsgesprächs anzupassen. Das ggf. angepasste Konzept ist mit dem verbindlichen Angebot einzureichen
Fragen können ausschließlich über die Vergabeplattform dtvp an die Vergabestelle gestellt werden.
Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB. Dort heißt es:"Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung er-kennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.".
Es dürfen keine Unterlagen nachgefordert werden, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebot anhand der Zuschlagskriterien betreffen.
Zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter den durchschnittlichen Jahresumsatz der letzten drei Geschäftsjahre anzugeben. Als Mindestanforderung wird ein durchschnittlicher Jahresumsatz von 5,0 Mio. Euro festgelegt.
Zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter die Anzahl der festangestellten Wirtschaftsberater/-innen und Wirtschaftsingenieure/-innen in den vergangenen drei Kalenderjahren anzugeben. Als Mindestanforderung sind für jedes Kalender?jahre mind. 20 festangestellte Wirtschaftsberater/-innen und Wirtschaftsingenieure/-innen nachzuweisen.
Zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter zudem mit der Aufgabe vergleichbare Referenzprojekte anzugeben. Als Mindestanforderung sind zwei Referenzprojekte einzureichen, die die unten zusätzlich angegebenen Mindestanforderungen erfüllen. Die Anzahl der vorgelegten Referenzprojekte ist nicht begrenzt.Sollten danach mehr als 5 Bewerber sich als geeignet qualifizieren, trifft der Auftraggeber eine Auswahlentscheidung anhand der Referenzprojekte. Dabei wendet der Auftraggeber folgenden Wertungsmechanismus an: Es werden jeweils alle angegebenen Referenzprojekte gewertet, sofern diese die Mindestan?forderungen erfüllen. Bei der Wertung wird auf einer ersten Stufe die Vergleichbarkeit des Referenzprojektes zu dem ausgeschriebenen Projekt in Bezug auf die Baukosten und die Bauaufgabe (Qualität) und auf einer zweiten Stufe die Anzahl der wertbaren Referenzprojekte (Quantität) berücksichtigt. Es werden grds. nur Referenzprojekte gewertet, deren Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach dem 01.01.2015 begonnen hat und deren Leistung bereits abgeschlossen ist (Mindestanforderung).
Im Zuschlagsfall: Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem in der EU zugelassenen Haftpflichtversicherer oder Kreditinstitut mit Deckungssummen von mind. 1,0 Millionen Euro für Personenschäden und mind. 5,0 Millionen Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die die Maximierung der Ersatzleistung muss mindestens das Zweifache der Versicherungssumme betragen. Bei Versicherungsverträgen mit Pauschaldeckungen (d. h. ohne Unterscheidung nach Sach- und Personenschäden) müssen beide Schadenskategorien im Auftragsfall parallel zueinander und gesondert mit den geforderten Deckungssummen abgesichert werden.