Gegenstand des mit diesem Zulassungsverfahrens angestrebten Vertragsschlusses ist die Regelung der Vertragsbeziehung zwischen der DGUV und den Prüfstellen, deren Prüfergebnisse in die Positivlisten der DGUV aufgenommen werden sollen.
Die DGUV betreibt u.a. das Institut für Arbeitsschutz (IFA) mit Sitz in Sankt Augustin, das die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Deutschland und deren Institutionen schwerpunkt-mäßig bei naturwissenschaftlich-technischen Fragestellungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterstützt.U.a. gibt das IFA auch ca. einmal im Jahr sogenannte Positivlisten heraus, in denen vom IFA geprüfte und zertifizierte Geräte geführt werden, die bestimmte Prüfkriterien erfüllen, u.a. auch zur Anerkennung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach §10 Abs. 2 GefStoffV. In den Positivlisten werden aber auch teilweise Geräte aufgenommen, die von anderen Prüfstellen geprüft und von anderen Zertifizierungsstellen zertifiziert werden.
Bei dem vorliegenden Verfahren geht es konkret um die Positivliste ""Maschinen zur Beseitigung gesundheitsgefährdender Stäube" , Nr. im IFA-Handbuch: 510 210/1.
Es handelt sich hierbei um ein Zulassungsverfahren, welches an sich nicht den vergaberechtlichen Regelungen unterworfen ist. Dabei wird allen interessierten Unternehmen der jederzeitige Vertragsabschluss bis zum Vertragsende angeboten, sofern sie form-, fristgerechte und die Anforderungen erfüllende Angebote einreichen. Das Verfahren kann jederzeit vor Ablauf der oben genannten Frist beendet werden. Angebote, die vor Beendigung des Verfahrens eingehen, werden noch berücksichtigt.
Bei der Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung zum offenen Verfahren genutzt. Die daraus resultierenden Vorgaben ("Pflichtfelder"), wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren", "Zuschlagskriterien" sind einzig der Nutzung des Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden. Die Pflichtangaben der Bekanntmachung erfolgen daher nur hilfsweise.
Angebote (Zulassungsanträge) sind über den Kommunikationsbereich (= Reiter "Kommunikation") des DTVP als Anhang einerNachricht einzureichen.
Es handelt sich hierbei um ein Zulassungsverfahren, welches an sich nicht den vergaberechtlichen Regelungen unterworfen ist. Dabei wird allen interessierten Unternehmen der jederzeitige Vertragsabschluss bis zum Vertragsende angeboten, sofern sie form-, fristgerechte und die Anforderungen erfüllende Angebote einreichen. Das Verfahren kann jederzeit vor Ablauf der oben genannten Frist beendet werden. Angebote, die vor Beendigung des Verfahrens eingehen, werden noch berücksichtigt. Angebote (Zulassungsanträge) sind über den Kommunikationsbereich (= Reiter "Kommunikation") des DTVP als Anhang einer Nachricht einzureichen.
Da es sich bei der vorliegenden Veröffentlichung nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts handelt, sind die Rechtsschutzmöglichkeiten des GWB nicht eröffnet.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden Vorgaben ("Pflichtfelder"), wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren", "Zuschlagskriterien" sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden. Die Angaben dieser Bekanntmachung erfolgen daher nur hilfsweise. Dies gilt auch für die übrige Ausgestaltung der Vergabeunterlagen.
Die Abgabe der Angebote erfolgt über die Nachrichtenfunktion des dtvp über den Reiter "Kommunikation". Die Angebote werden nach Eingang der Nachricht geöffnet.
Der Auftraggeber behält sich im Fall von fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften unternehmensbezogenen und fehlenden oder unvollständigen leistungsbezogenen Unterlagen vor, diese nachzufordern.
Eigenerklärung zur Eintragung im Berufs- / Handelsregister
Eigenerklärung mit der Angaben, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist nur für die Prüfungen nach den Abschnitten 22.AA.201.1 und 22.AA.201.2 des Anhangs AA der DIN EN 60335-2-69 (Ausgabe 07-2015) zulässig. Voraussetzung für die Übernahme dieser Prüfungen ist, dass die Unterauftragnehmer über eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 für die aufgeführten Prüfverfahren verfügen. Für die weiteren Prüfleistungen nach Anhang AA der DIN EN 60335-2-69 (Ausgabe 07-2015) ist der Einsatz von Unterauftragnehmern unzulässig.
Eigenerklärung Akkreditierung (oder gleichwertig): Der Bieter hat eine Erklärung zur aktuell gültigen Akkreditierung der Prüfstelle durch die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder gleichwertig ab-zugeben. Im Geltungsbereich der Akkreditierung der Prüfstelle (Anlage der Akkreditierungsurkunde) muss die Norm DIN EN 60335-2-69, Anhang AA (Ausgabe 07/2015) aufgeführt sein
Kontrolle durch die DGUV ("Audit"):Der Bieter hat eine Erklärung über die erfolgreiche Durchführung der Kontrolle durch die DGUV abzugeben. Das Ergebnis der Kontrolle lautet, dass die Aufnahme der Prüfergebnisse dieser Prüfstelle in die Positivliste erfolgen kann. Ein gültiger Nachweis der Kontrolle durch die DGUV ("Auditbericht" mit positiver Bewertung, nicht älter als 5 Jahre) ist in Kopie beizufügen.