Die Krankenhaus Eichhof gGmbH beabsichtigt den Abschluss eines Versorgungsvertrages über Endoskopie-Geräte der Firma Olympus. Gegenstand des Vertrags ist eine schrittweise Erneuerung, Lieferung und Wartung von Endoskopie Geräten über einen Zeitraum von fünf Jahren.
Im Fachbereich Endoskopie wird seit vielen Jahren ein vollständig integriertes Endoskopie-System der Firma Olympus betrieben. Es liegt eine bestehende Gerätelandschaft mit zugehörigen Prozessoren vor. Innerhalb der kommenden fünf Jahre ist der Austausch von neun Geräten sowie die zusätzliche Beschaffung eines weiteren Geräts vorgesehen. Ein vollständiger Austausch der gesamten Gerätelandschaft einschließlich der Prozessoren wäre - wie nachfolgend dargestellt - nicht wirtschaftlich, weshalb die Bestandsgeräte und Prozessoren weiterhin berücksichtigt werden.Alle Geräte sind entsprechend ins Netzwerk und an die IT zur zentralen Dokumentation angebunden.
Ziel der Beschaffung ist es, die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der Endoskopie-Systeme zu gewährleisten und einzelne Geräte planmäßig im Zeitraum über fünf Jahre zu erneuern, ohne die bestehende Systemarchitektur aufzulösen.
Technische Gründe- Der vorhandene Endoskopie-Gerätepark ist vollständig auf die Olympus-Systemplattform abgestimmt.- Eine Kompatibilität zwischen Olympus-Prozessoren, Lichtquellen und Endoskopen anderer Hersteller (z.B. Fujifilm, Pentax) besteht nicht.- Eine Systemmischung ist aufgrund proprietärer Schnittstellen nicht zugelassen und würde die Funktionsfähigkeit, Garantiebedingungen und Patientensicherheit beeinträchtigen. - Zudem ist die in der Endoskopie eingesetzte Aufbereitungsmaschine aktuell auf die Endoskope und Anschlusskomponenten von Olympus ausgelegt.o Die Aufbereitungsprogramme, Adapter und Dichtigkeitsmesser sind herstellerspezifisch validiert und dürfen gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und den Vorgaben des Herstellers nur mit den dafür zugelassenen Endoskopen betrieben werden.o Der Einsatz von Fremd-Endoskopen oder nicht kompatiblen Adaptern würde zum Verlust der Validierung und Zulassung des Aufbereitungsprozesses führen und wäre rechtlich unzulässig.- Ein Wechsel auf ein anderes Endoskop-System würde folglich den Austausch der Anschlussadapter, eine neue Validierung, ggfls. Umstellung der Reinigungschemie und die Umstellung der Prozesse nach sich ziehen.- Um auf ein anderes Fabrikat zu wechseln, müsste der Gesamte Gerätepark ausgetauscht werden. Dies wäre technisch aufwendig, mit langen Ausfallzeiten verbunden und würde das Risiko von Funktionsstörungen erhöhen.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit- Ein vollständiger Austausch des Systems würde extrem hohe Kosten verursachen (inkl. Geräte, IT-Integration, Schulungen, Anpassung der Infrastruktur)- Der derzeitige Gerätepark ist voll funktionsfähig und eine Komplettumstellung steht in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum tatsächlichen Beschaffungsbedarf- Durch den Verbleib beim bisherigen Hersteller entsteht keine Doppelstruktur oder zusätzliche Schulungskosten.- Die Kontinuität gewährleistet zudem die Betriebs- und Patientensicherheit.
Keine künstliche MarktverengungDie ausschließliche Kompatibilität mit Olympus-Systemen wurde nicht künstlich herbeigeführt, sondern ist das Ergebnis einer langjährigen technischen Standardisierung, die auf medizinisch-funktionalen Anforderungen basiert.
Auf Grundlage der technischen und wirtschaftlichen Begründungen verfügt nur der Anbieter Olympus Deutschland GmbH über die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung von Endoskopen.
Die produktspezifische Beschaffung des im Verhandlungsverfahren verstößt nicht gegen § 97 Abs. 2 GWB und ist daher vergaberechtlich zulässig da eine Ersatzbeschaffung einen deutlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, der nur von einem Hersteller umgesetzt werden kann. Der daraus resultierende wirtschaftliche Vorteil ergibt sich zum einen durch die deutlich niedrigeren Investitionskosten im Vergleich zu einen Neusystem mit vergleichbarer aktueller Technologie.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.