3.4 Berechnungsgrundlage für den Leistungsumfang
3.4.1 Umfang der Grundbetreuung
Aufgrund der Verwaltungstätigkeit ist der Auftraggeber in die Betreuungsgruppe 3 einzuordnen. Dies bedeutet eine Einsatzzeit von insgesamt 0,5 Stunden für arbeitsmedizinische Betreuung und Arbeitssicherheit pro Mitarbeiter pro Jahr in der Grundbetreuung. Auf Basis dieser Eingruppierung und der bisherigen Erfahrungen ergeben sich voraussichtlich die folgenden Schlüsselaufteilungen:
Fachkraft für Arbeitssicherheit: 0,3 Stunden / Jahr / Beschäftigte
Betriebsarzt: 0,2 Stunden / Jahr / Beschäftigte
Klarstellung:
Ausgeschrieben wird hier lediglich die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die Anzahl der Beschäftigten beträgt derzeit 830 Mitarbeiter/innen.
Die Beschäftigungsverhältnisse teilen sich wie folgt auf:
Beschäftigte in Vollzeit bzw. mit mehr als 30 Wochenstunden: 687
Beschäftigte mit unter 30 Wochenstunden, Faktor 0,75 63
Beschäftigte mit unter 20 Wochenstunden, Faktor 0,5 80
Daraus ergibt sich für die Berechnung des Stundenumfangs der Grundbetreuung die folgende maßgebliche Mitarbeiterzahl:
774,5.
Nach der aktuellen Schlüsselaufteilung ergibt sich somit für die Grundbetreuung der folgende Stundenumfang:
Arbeitssicherheit in der Grundbetreuung
0,3 Std. x 774,5 Mitarbeiter = 232,35 Std. pro Jahr (Schätzwert)
Für den Fall, dass der Schätzwert nach DGUV V2 nicht ausreicht, wird folgende Höchstabnahmemenge festgelegt:
2 x 232,35 Std. = 464,7 Std. pro Jahr (Höchstmenge)
464,7 Std. x 3 Jahre = 1.394,1 Std. für die gesamte Vertragsdauer
3.4.2 Umfang der betriebsspezifischen Betreuung
Für die betriebsspezifische Betreuung wurde in der Vergangenheit entsprechend der notwendigen Handlungsfeldern ein Aufwand von rund 40 Stunden (Schätzwert) für die Arbeitssicherheit pro Jahr geleistet. Es werden jedoch jährlich maximal 400 Stunden (Höchstmenge) für die betriebsspezifische Betreuung abgerufen.
Die jährlich in Anspruch genommene Höchstabnahmemenge kann variieren und muss nicht starr im Rahmen der Grundbetreuungszeit 464,7 Std. bzw. in der betriebsspezifischen Betreuung 400 maximal betragen, solange die Gesamthöchstabnahmemenge von 1.394,1 Std für die Grundbetreuung bzw. 1.200 Std für die betriebsspezifische Betreuung für die gesamte Vertragslaufzeit nicht überschritten wird.
3.5 Leistungsgegenstand
Die zu erbringenden Leistungen der Arbeitssicherheit gliedern sich in Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung wie folgt auf:
3.5.1 Grundbetreuung
Der Auftragnehmer übernimmt die Arbeitssicherheit und Aufgaben gemäß den einschlägigen Vorschriften, Verordnungen und Gesetzen wie z.B. dem Arbeitsschutzgesetz § 6 ASiG, dem "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit", Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) in der jeweiligen gültigen Fassung.
3.5.2 Betriebsspezifischen Betreuung:
Die betriebsspezifische Betreuung wird nach Aufwand und Nachweis zu einem festgelegten Stundensatz abgerechnet.
Die betriebsspezifischen Aufgaben werden im Rahmen der Fachgruppe Gesundheit und im Rahmen des Arbeitsschutzausschuss zwischen Arbeitgeber, Betriebs-/Personalrat sowie Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vereinbart.
Unter betriebsspezifischer Betreuung fällt u.a. auch:
- Beratung bei der Einführung moderner Arbeitskonzepte wie Open-Space-Büros, um Lärmbelastungen, Lichtverhältnisse und Raumklima zu optimieren.
- Planung für den Umgang mit Szenarien wie Bombendrohungen, Einbruch oder Cyberangriffen.
- Mobiles Arbeiten / Homeoffice
- Psychische Belastungen
- Arbeitszeiten
- Angebots- oder Wunschvorsorgen
- Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche / Auszubildende, ...)
- Wiedereingliederung / BEM
- Sicherheit im Kundenverkehr
- Notfallmaßnahmen
- Demographischer Wandel
- Gesundheitsmanagement
- Einrichtung von Arbeitsplätzen und Arbeitsstätten sowie deren Veränderung (auch ArbStättV sowohl jetzt als auch bei neuer Liegenschaft)
- Beschaffung von Arbeitsmitteln (BetrSichV)
- Veränderung betrieblicher Abläufe
- Integration in die Führungsstruktur und Aufbau einer geeigneten Organisation (über die Grundbetreuung hinaus) (Grundbetreuung = "am Laufen halten", aber derzeit erstmal Aufbau in der betriebsspezifischen Betreuung nach GDA Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes)