D&O-Excedenten-Versicherungen mit einer Deckungs-summe von je 10 Mio. EUR.
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird.Die hier ausgeschriebenen Exzedenten-Versicherungen sollen an einen Grundvertrag anschließen mit einer Deckungssumme von je 10 Mio. EUR. Die Exzedenten-Versiche-rungen sollen den Versicherungsschutz following form zu den Regelungen des Grund-vertrags bieten sowie über ein entsprechendes Exzedenten-Bedingungswerk einen drop down.Die Deckungsstruktur soll wie folgt aussehen:Bestehender Grundvertrag (D&O-Versicherung): 10 Mio. EURLos 1: 10 Mio. EUR xs. 10 Mio. EUR (Layer 1)Los 2: 10 Mio. EUR xs. 20 Mio. EUR (Layer 2)Los 3: 10 Mio. EUR xs. 30 Mio. EUR (Layer 3)Gesamtversicherungssumme (bestehender Grundvertrag, Layer 1, Layer 2, Layer 3): 40 Mio. EURVertragsdetails sind den Dokumenten "Police des Grundvertrags mit Besonderen Be-dingungen", "Bedingungen Grundvertrag (2025 DUAL-Funk ManagementSecure)" und "Funk D&O-Excedenten Wording" aus der Anlage zu entnehmen.
NachprüfungsstelleVergabekammer Niedersachsen beimNds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und DigitalisierungAuf der Hude 221339 LüneburgFax: 04131/15-2943E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de
Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (§160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Wahrung von Betriebs- und GeschäftsgeheimnissenAuf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) können Beteiligte die Akten bei der Vergabekammer einsehen (§ 165 Abs. 1 GWB).Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB).Jeder Beteiligte hat bei Übersendung auf den Geheimschutz hinzuweisen und dies in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB).Unter Bezug auf die gesetzliche Regelung des GWB haben Sie daher die Möglichkeit, in Ihren Angebotsunterlagen, Fabrikations-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als solche deutlich zu kennzeichnen (ggfls. im Rahmen eines Begleitschreibens zum Angebot).Fehlt eine solche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung zur Einsichtnahme i. S. d. § 165 Abs. 3 GWB auszugehen.Die vorstehende Information ist im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Kenntnis genommen worden und wird zum Bestandteil des Angebotes. Einer gesonderten Unterschrift dazu bedarf es nicht.
Die NBank wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst gem. § 56 Abs. 1 VgV auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen.Sodann wird entschieden, ob allein auf dieser Grundlage die Wertung durchgeführt werden kann oder ob von der Möglichkeit Gebrauch macht wird, Erklärungen (Angaben) und Nachweise nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV nachzufordern.Den Bietern wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die NBank eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Erklärungen und Nachweisen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde. Die Bieter bleiben für den rechtzeitigen Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes innerhalb der Angebotsfrist allein verantwortlich.
Nichtvorliegen von AusschlussgründenDer Auftrag wird an ein fachkundiges und leistungsfähiges (geeignetes) Unternehmen vergeben, das nicht nach §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen worden ist (vgl. § 122 Abs. 1 GWB ). Die Eignung der Bieter wird anhand der gem. § 122 GWB festgelegten Eignungskriterien geprüft. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen wird gem. den §§ 123, 124 GWB geprüft.Die Kriterien der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und das Fehlen von Ausschlussgründen sind wie folgt zu belegen:Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gem. § 50 VgV.Unternehmen und Freiberufler, die in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (www.amtliches-verzeichnis.ihk.de) eingetragen sind, können den vorläufigen Beleg der Eignung durch Nennung der Zertifikatsnummer er-bringen.Alternativ kann das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auch durch die nachfolgende Erklärung belegt werden:
Erklärung zum Nichtvorliegen von AusschlussgründenZum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen ist das beigefügte Formular zu unterzeichnen und mit dem Angebot vorzulegen (Anlage 03 der Vergabeunterlagen).
Eigenerklärung im Zusammenhang mit EU-Maßnahmen gegen die russische FöderationMit dem Angebot ist die Eigenerklärung im Zusammenhang mit EU-Maßnahmen gegen die russische Föderation (Anlage 09) einzureichen.
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb: Sie müssen erklären, dass Sie über die Erlaubnis als Versicherer gemäß §§ 8 ff., 61 ff., 67 ff. VAG (oder vergleichbare EU-Vorschriften) in der ausgeschriebenen Sparte verfügen.
Hier fordert die Vergabestelle den Nachweis über mindestens eines der folgenden zwei Kriterien:
Rückversicherungsschutz: Nachweis über ausreichenden Schutz bei bonitätsstarken deutschen oder internationalen Rückversicherern.
Finanzkraftrating: Nachweis eines Ratings einer anerkannten Agentur (z. B. S&P, Moody's), das nicht älter als der 01. Januar 2024 ist und mindestens den Code A-, A3, Alow oder vergleichbar aufweist.
Referenzen: Angabe von mindestens drei Referenzen über vergleichbare Risiken (D&O-Exzedenten), die in den letzten drei Jahren bestanden oder beendet wurden.
Zielgruppe: Die Referenzgeber müssen zwingend Banken oder Financial Institutions gewesen sein.