3. Hinweise zur Angebotsphase
3.1. Hinweis und Bieterfragen
Hinweise / Fragen zu den Vergabeunterlagen oder zum Verfahrensablauf sind über das Deutsche Vergabeportal (DTVP) zu stellen. Um eine rechtzeitige Beantwortung der eingereichten Bieterfragen bzgl. des Teilnahmewettbewerbs zu gewährleisten sind diese bis spätestens 30.10.2025 über das DTVP einzureichen.
Soweit Fragen alle Bieter betreffen können, werden diese allen Bietern zeitgleich anonymisiert über das DTVP zusammen mit den zugehörigen Antworten zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber bittet daher darum, die Bieterfragen so zu formulieren, dass sie keine Rückschlüsse auf die Identität des fragestellenden Bieters zulassen. Die Fragen und Antworten werden zum Bestandteil der Vergabeunterlagen und sind von allen Bietern bei der Erstellung des Angebotes zur berücksichtigen.
3.2. Verhandlungsbedarf
Die den Bietern zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen (= Unterlagen gemäß dem Anhang Anlagenverzeichnis) sind Grundlage des einzureichenden Erstangebots.
3.2.1. Verhandlungsbedarfsliste
Ungeachtet dessen haben die Bieter die Möglichkeit, mit ihrem einzureichenden Erstangebot Verhandlungsvorschläge in Form einer Verhandlungsbedarfsliste einzureichen, in denen sie zu einzelnen Inhalten der Vertragsunterlagen konkrete Änderungen / Ergänzungen vorschlagen können.
Dabei sind die Ausführungen bzgl. der Eigenerklärung (Anlage 02c), insb. Ziff. 6.6 zu beachten.
Im Fall solcher Verhandlungsvorschläge hat der Bieter im Verhandlungsvorschlag darzustellen und konkret auszuweisen, ob und inwieweit sich die Änderungen / Ergänzungen konkret auf die von ihm angebotenen Preise bzw. sein Angebot im Übrigen auswirken und / oder zwingende Voraussetzung für einen möglichen späteren Vertragsschluss sind.
Hinweise zum Verhandlungsbedarf
Ein Anspruch des Bieters auf Verhandlung und Berücksichtigung etwaiger Verhandlungsbedarfe besteht nicht. Ebenso wenig kann die erfolgreiche Durchsetzung von Verhandlungsbedarfen bei der Erstellung bzw. Kalkulation des Angebotes unterstellt werden.
3.3. Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
3.4. Sprache
Das Vergabeverfahren und der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache zu führen. Sämtliche Erklärungen und ggf. weiterführende Korrespondenz sind in deutscher Sprache vorzulegen. Beschreibungen einzelner Systemteile und Komponenten und Datenblätter können zu informatorischen Zwecken zusätzlich in Englisch eingereicht werden. Benannte Ansprechpartner sowie die zur Vertragserfüllung vorgesehenen Mitarbeiter (auch Nachunternehmer) müssen die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrschen.
3.5. Änderungen, Berichtigungen oder Rücknahme von Angeboten
Änderungen / Ergänzungen / Berichtigungen von Angeboten sind bis zum Ablauf der jeweiligen Frist zur Angebotsabgabe zulässig, aber nur durch Abgabe eines komplett neuen Angebots möglich.
Durch dieses aktualisierte Angebot wird ein vorher übermitteltes Angebot von dem Auftraggeber als überholt / zurückgenommen behandelt.
Die Rücknahme eines Angebots ist bis zum Ablauf der jeweiligen Frist zur Einreichung der jeweiligen Angebote zulässig.
3.6. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Wesentliches Kennzeichen einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den teilnehmenden Bietern. Danach ist es unzulässig, dass ein Bieter an einem Vergabeverfahren teilnimmt, dem ganz oder zumindest teilweise die Angebote der Bieter bekannt sind. Gibt ein Bieter somit nicht nur ein eigenes Angebot ab, sondern bewirbt er sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den Zuschlag hinsichtlich derselben Leistung, ist der Geheimwettbewerb nicht mehr gewährleistet. Dies führt zwingend zum Ausschluss der betroffenen Angebote, sofern nicht nachgewiesen ist, dass durch die Mehrfachbeteiligung eine Verletzung des Geheimwettbewerbs ausgeschlossen ist.
3.7. Aufklärung und Nachforderung
Der Auftraggeber behält sich vor, nach pflichtgemäßem Ermessen Aufklärung von den Bietern über ihre Angebote zu verlangen sowie fehlende Angebotsinhalte nachzufordern. Für Nachforderungen gilt § 56 VgV.
Das Recht des Auftraggebers, nach pflichtgemäßem Ermessen fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern oder deren Vervollständigung zu verlangen, begründet keine Verantwortung des Auftraggebers für die Vollständigkeit der eingereichten Angebote. Die Bieter bleiben für die vollständige und fristgerechte Einreichung aller erforderlichen Unterlagen selbst verantwortlich.