Instandhaltungsvertrag für Gefahrenmeldeanlagen der Filiale Dortmund der Deutschen Bundesbank
wirtschaftlichstes Angebot
Die Firma PKE ist sowohl Hersteller als auch bisheriger Vertragspartner für die Instandhaltung der Gefahrenmeldeanlagen (GMA). Bei der GMA handelt sich um Eigenprodukte der Fa. PKE. Die GMA stellt das übergelagerte System dar, bei dem alle sicherheits- und steuerungsrelevanten Datenpunkte der gesamten Liegenschaft zusammengeführt werden. Andere Anbieter haben keinen Zugriff auf die Systemdaten und können daher keine eigenständigen Wartungs- oder Updateleistungen erbringen.
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit:1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund derBekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.