Die Deutsche Bundesbank beabsichtigt den Abschluss eines Rahmenvertrages über Wartung, Prüfung und Reparaturen von diversen Flurförderzeugen an den Standorten der bayrischen Filialen und der Hauptverwaltung in München (Los 1 bis 5) mit einer Laufzeit von "4+2+2" Jahren ab Vertragsschluss zu vergeben.Die Losaufteilung erfolgt nach Standorten:Los 1 Hauptverwaltung und Filiale MünchenLos 2 Filiale AugsburgLos 3 Filiale RegensburgLos 4 Filiale NürnbergLos 5 Filiale Würzburg
Die Bundesbank beauftragt den Auftragnehmer mit der Erbringung der im Folgenden aufgeführten Leistungen. Zur Wahrung von Garantieansprüchen steht es der Bundesbank frei, diese an einen anderen Auftragnehmer zu vergeben.Wiederkehrende Wartungen und Prüfungen: Der Auftragnehmer führt jährlich wiederkehrende Prüfungen am Gerätebestand der Bundesbank nach aktuellem Stand der Technik gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaften und den Vorgaben der Hersteller der Geräte durch. Die Abrechnung erfolgt in Form einer Pauschale (Pauschale für die jährliche Wartung nach Herstellervorgaben inkl. Prüfungen nach gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere DGUV und allgemein anerkannte Regeln der Technik; unterteilt in Gerätekategorie I bis V). Der Einsatz von Hilfsmitteln undHilfsstoffen, die zur Wiederherstellung des Sollzustands notwendig sind (Reinigungs-mittel, Prüfplaketten, Dichtungen, Schrauben, Schmiermittel und sonstigen Komponenten deren Austausch im Rahmen von Wartungsarbeiten regelmäßig zu erwarten ist), sind bis EUR 30,00 inbegriffen. Die erbrachten Leistungen sind in einzelnen Serviceberichten je Gerät zu dokumentieren und entsprechende Prüfplaketten an den Geräten anzubringen. Die Überwachung der Wartungstermine obliegt dem Auftragnehmer, dieser hat eigenständig die Termine mit den Hauptverwaltungen und den Filialen zu koordinieren. Die Ansprechpartner hierzu werden dem Auftragnehmer nach Zuschlag mitgeteilt.Reparaturen: Der Auftragnehmer begutachtet auf Anfrage der Bundesbank fehlerhafte oder beschädigte Geräte und erstellt einen entsprechenden Kostenvoranschlag. Dieser beinhaltet die Kosten für den voraussichtlichen Zeitaufwand, für erforderliche Ersatzteile (gemäß Listenpreis) und die ggf. anfallende Anfahrtspauschale. Reparaturen am Gerätebestand bis zu einer Höhe von EUR 500,00 netto je Gerät können ohne schriftliche Beauftragung nach Rücksprache durchgeführt werden. Über den Betrag hinausgehende Aufträge müssen erst schriftlich durch die jeweilige Dienststelle erteilt werden. Über die erbrachten Leistungen sind Serviceberichte auszuhändigen. Entsorgung von Abfällen und Altgeräten: Die bei Wartungsarbeiten und Reparaturen anfallenden Altmaterialien sind in Abstimmung mit der Dienststelle in von der Auftraggeberin bereitgestellte Behälter zu verbringen und werden von dieser entsorgt.
WICHTIG: Die beschriebenen Leistungen werden größtenteils innerhalb eines Sicherheitsbereichs der deutschen Bundesbank erbracht. Dies bedingt, dass Termine zwischen den beteiligten Parteien vorab (wenigstens 24 Stunden im Voraus) abzustimmen und einzuhalten sind. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine Verschwiegenheitserklärung zu unterzeichnen. Außerdem kann das zur Erfüllung der Leistungen bestimmte Personal des Auftragnehmers seitens der Bundesbank einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen werden. Bei fehlender Termintreue oder nicht zutrittsberechtigtem Personal des Auftragnehmers kann der Zugang zum Sicherheitsbereich der Bank unter Umständen nicht gewährt werden. In solchen Fällen wird die Bundesbank KEINE Anfahrt- oder Wartezeiten vergüten!
Preisangebot nach Menge Stapler je Kategorie. Jährliche Wartung und UVV Prüfung
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.