2. Mengen
Die Mengen der einzelnen Kleidungsstücke und Zubehörteile, die im Rahmen dieses Rahmenvertrages beschafft werden sollen, sind der beigefügten Excel-Datei "C2_Preisangebot inkl. Produktanforderungen" zu entnehmen. Diese Datei enthält eine detaillierte Übersicht der verschiedenen Kleidungsstücke sowie Zubehörteile, einschließlich der maximalen Abnahmemengen, die mit einem (*) gekennzeichnet sind.
Eine Mindestabnahmemenge für die einzelnen Kleidungsstücke und Zubehörteile ist nicht festgelegt. Der AN ist verpflichtet, sämtliche Kleidungsstücke und Zubehörteile gemäß den in der Excel-Datei angegebenen maximalen Abnahmemengen bereitzustellen, jedoch nur in dem tatsächlich angeforderten Umfang.
Die Mengenangaben in der Datei dienen lediglich der Orientierung für den Bedarf der AG, der über den Rahmenvertrag bundesweit abgedeckt werden soll. Die tatsächlichen Abrufe erfolgen standortbezogen, wobei die entsprechenden Kleidungsstücke an die einzelnen Dienststellen und deren spezifischen Bedarf geliefert werden. Jeder Abruf erfolgt dabei in Form eines separaten Auftrags, der die Anzahl und Art der benötigten Kleidungsstücke für die jeweilige Dienststelle definiert.
3. Umweltstandards und Nachhaltigkeit
Die AG legt großen Wert auf die Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit der an-gebotenen Kleidungsstücke. Daher müssen alle angebotenen Kleidungsstücke und Zubehörteile den höchsten Umweltstandards entsprechen. Insbesondere sind die Kleidungsstücke mit dem Global Organic Textile Standard (GOTS) oder einem vergleichbaren Standard zertifiziert. GOTS ist der weltweit führende Standard für die Verarbeitung von Textilien aus biologisch erzeugten Naturfasern. Entsprechende Nachweis über die GOTS-Zertifizierung oder einen vergleichbaren Standard für alle angebotenen Artikel ist mit Angebotsabgabe einzureichen/ nachzuweisen.
Zusätzlich müssen die Kleidungsstücke das Fairtrade Gütezeichen oder ein vergleichbares Siegel aufweisen. Das Fairtrade-Siegel steht für gerechte Arbeitsbedingungen und eine Verbesserung der Marktbedingungen in instabilen Produktionsländern, insbesondere im Bereich Baumwolle. Entsprechende Nachweis, um die sozialen und ökologischen Standards der Produkte zu belegen, sind mit Angebotsabgabe einzureichen/ nachzuweisen.
4. Ausgestaltung des Rahmenvertrages
Dieser Rahmenvertrag wird mit dem Ziel abgeschlossen, die Vereinheitlichung der Dienstkleidung für alle Beschäftigten der AG aufrechtzuerhalten. Der zentrale Abschluss eines bankweiten Rahmenvertrages stellt sicher, dass sämtliche Beschäftigte mit vergleich-baren Tätigkeiten und Aufgaben durchweg mit den gleichen Kleidungsstücken und Ausrüstungsgegenständen ausgestattet werden, unabhängig davon, an welchem Standort der jeweiligen Dienststelle sie tätig sind und zu welchem Zeitpunkt des Vertrages die Kleidung abgerufen wird. Diese Vereinheitlichung gewährleistet eine einheitliche und professionelle Außenwirkung, die sowohl für Angestellte der AG als auch für externe Partner und Dritte, wie z. B. Einsatzkräfte der Gefahrenabwehr, erkennbar ist. Daher sollen sich die Kleidungs-stücke in ihrem Aussehen an den bisherigen der AG orientieren.
In Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass der AN vor Ort eine Aufnahme der individuellen Kleidungsgrößen vornimmt, falls eine Standardgröße für einen Beschäftigten nicht passend ist. In solchen Fällen ist der AN verpflichtet, die Kleidungsgrößenaufnahme in enger Abstimmung mit den jeweiligen Dienststellen der AG vorzunehmen. Die damit verbundenen Kosten (z. B. Fahrtkosten) werden dem Auftragnehmer gemäß dem Bundesreisekostengesetz erstattet. Dies umfasst insbesondere Reisekosten, die bei der Durchführung von vor Ort erforderlichen Größenanpassungen entstehen. Die Erstattung erfolgt gegen Nachweis und auf Grundlage einer separaten Rechnung. Die Fahrtkosten werden wie folgt erstattet: 30 Cent pro km bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs oder die Kosten einer Zugfahrt der 2. Klasse, einschließlich Taxikosten für den innerstädtischen Transport vom Bahnhof zur Dienststelle.
5. Flexibilität und Anpassungsfähigkeit
Der AN muss gewährleisten, dass die Kleidungsstücke in einer breiten Auswahl von Standardgrößen geliefert werden. Sollte eine Standardgröße für einen Mitarbeiter nicht geeignet sein, ist es notwendig, eine individuelle Größenanpassung durch den AN vorzunehmen. In diesem Fall sind die Anpassungskosten gemäß den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes gegen Nachweis und separater Rechnung erstattungsfähig (30 Cent/km bei Nutzung eines eigenen Fahrzeugs bzw. die Kosten für eine Zugfahrt 2. Klasse inkl. Taxi-kosten innerorts).
6. Personalisierung und Branding
Die Kleidungsstücke der Variante A müssen mit dem Schriftzug "Deutsche Bundesbank" versehen sein, Krawatten, Halstücher und Socken davon abweichend mit dem Bundesadler. Die Platzierung erfolgt gut sichtbar und ist so auszuführen, dass sie auch bei teilweise verdeckter Kleidung (z. B. durch eine geöffnete Jacke) erkennbar bleibt. Zusätzlich müssen die Kleidungsstücke mit einer Möglichkeit zur Anbringung von Namensschildern ausgestattet sein, z. B. durch Klettflächen oder andere austauschbare Lösungen. Die Qualität der Stickerei oder des Drucks muss auch nach häufigem Waschen erhalten bleiben.
7. Qualitätsanforderungen
Alle gelieferten Kleidungsstücke müssen den höchsten Qualitätsstandards entsprechen und die Anforderungen der AG erfüllen. Es ist erforderlich, dass jedes Kleidungsstück eine Mindesthaltbarkeit von 2 J. aufweist. Der AN muss zu jedem gelieferten Artikel auf Verlangen entsprechende Muster zur Verfügung stellen, die zur Qualitätsprüfung und -verifizierung dienen. Bei Ausgangsmaterialwechsel ist auf Verlangen der AG ein Muster zur Verifizierung zur Verfügung zu stellen.
8. Schlussbestimmungen
Der AN muss sicherstellen, dass alle vereinbarten Anforderungen während d. Vertragslaufzeit erfüllt werden. Änderungen an den gelief. Produkten müssen im Einklang mit den Vereinbarungen und den geltenden Standards d. AG erfolgen.