Auszug Vertrag:
Versicherte Wagnisse
Versichert sind alle Fahrzeuge aus dem Teilbestand "allgemeiner Fuhrpark" des Versicherungsnehmers, die mit einer dauerhaft vom Versicherer zur Verfügung gestellten elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) zugelassen wurden, außerbetriebgesetzt sind, oder vom Versicherungsnehmer dem Versicherer gemeldet wurden.
Sämtliche zu versichernde Kraftfahrzeuge werden dem Versicherer mit der Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemeldet. Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges erfolgt jeweils mit Nachweis der Außerbetriebsetzung (Zulassungsbescheinigung Teil I).
Risiken des Kfz-Handels und -Handwerks sind durch diesen Vertrag nicht versichert.
Gesamtbestand aufgeteilt nach Fahrzeuggruppen
Die zu versichernden Fahrzeuge sind bundesweit auf die einzelnen Standorte des Versicherungsnehmers verteilt und werden grundsätzlich vor Ort zugelassen.
Zurzeit stellt sich der Fuhrpark des Versicherungsnehmers wie folgt dar:
Fahrzeuggruppe Fahrzeuganzahl:
PKW 145
LKW ungepanzert bis 3,5 t 18
LKW ungepanzert über 3,5 t 11
LKW gepanzert (Geldtransportfahrzeug) bis 3,5 t 0
LKW gepanzert (Geldtransportfahrzeug) über 3,5 t 13
Sonstige Arbeitsmaschinen (Kleintraktoren, Kehr-maschinen, versicherungspflichtige Gabelstapler) und dergleichen 18
Anhänger 10
Fahrzeuganzahl gesamt: 215
Stand: 27.03.2025 - (Mengen- und Standortänderungen sind jederzeit möglich).
Übersicht Fahrzeug- und Prämienaufstellung
Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer mit Rechnungsstellung sowie auf besondere Anforderung des Versicherungsnehmers Übersichten des versicherten Fahrzeugbestandes mit mindestens folgenden Angaben zur Verfügung:
- amtl. Kennzeichen
- Tag der Erstzulassung
- Fahrzeuggruppe gem. Nr. 5
- Stückprämie
- Kostenstelle (sofern möglich)
Umfang des Versicherungsschutzes
Für alle versicherten Kraftfahrzeuge gilt der Versicherungsumfang gemäß den vorliegenden vertraglichen Bestimmungen, der Anlage 2 Änderungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Stand 17.04.2024, der Anlage 3 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015, Stand 17.04.2024), der Anlage 4 Ergänzende Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden (EB Kfz-USV, Stand 19.05.2015) und des VVG.
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (ohne Autoschutzbrief)
Es wird folgende Versicherungssumme vereinbart:
100 Mio. EUR pauschal für Sach-/Personenschäden (bei Personenschäden max. 15 Mio. EUR je einzelner Person) je Kfz und Versicherungsjahr
Umweltschadenversicherung
Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme beträgt 5 Mio. EUR. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme.
Voll-/Teilkaskoversicherung
Zur Kaskoversicherung werden bei Bedarf durch den Versicherungsnehmer PKW, LKW und Arbeitsmaschinen mit einem Wiederbeschaffungswert je Fahrzeug von je höchstens:
- EUR 150.000,00 für PKW
- EUR 150.000,00 für LKW bis zu 3,5 t
- EUR 500.000,00 für LKW mehr als 3,5 t
- EUR 100.000,00 für Arbeitsmaschinen
angemeldet.
Es gilt dann die Deckungsvariante "Voll- und Teilkasko mit jeweils EUR 250,00 Selbstbeteiligung" als vereinbart.
Bei Bedarf kann der Versicherungsnehmer beim Versicherer eine kurzfristige Voll-/Teil-kaskoversicherung für einzelne Fahrzeuge abschließen. Diese nur für einen kurzen Zeitraum benötigte Voll-/Teilkaskoversicherung wird formlos per Mail beim Versicherer beantragt, der kurzfristig die Deckung zusagt.
Gepanzerte Fahrzeuge werden nicht zur Voll-/Teilkaskoversicherung angemeldet.
Bei der Reparatur von Kaskoschäden besteht freie Werkstattwahl durch den Versicherungsnehmer.
Die Reparaturkosten für Schäden an der Fahrzeugverglasung, werden ohne Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung erstattet, wenn der Schaden nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur der Fahrzeugverglasung behoben wird.
In der Kaskoversicherung darf der Versicherungsnehmer Reparaturen bei Schäden unterhalb von EUR 10.000,00 inkl. Umsatzsteuer direkt beauftragen. Sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht älter als 36 Monate (ab Tag der Erstzulassung) ist.
Batterien von Elektrofahrzeugen werden beitragsfrei in die Kaskoversicherung aufgenommen.
Kraftfahrtunfallversicherung und Autoschutzbrief
Eine Kraftfahrtunfallversicherung oder ein Autoschutzbrief wird nicht vereinbart.
Ausnahmegenehmigung
Fahrten mit Ausnahmegenehmigung wie Bespielweise § 70 StVZO gelten mitversichert.