Edelstahlbecken
- 1 Stück Edelstahlbecken als Sprungbecken LxBxT = 12,50 x 10,95 x 3,80 m, Filterleistung 61 m³ mit Beckeneinstiegsleitern und Bodeneinströmkanälen, 2 Stück LED-UW-Scheinwerfer.Edelstahlauskleidung in bauseitigen Stahlbetonbehälter in Außenbereich (Freibad) einbauen.- 1 Stück Multifunktionsbecken aus Edelstahl, LxBxT 33,30 x 21,3 x 1,35 m, Filterleistung 394 m³, Freistehende Konstruktion,Befestigung der Beckenwände am Boden, mit Schaukelbucht, Trennwänden, Inseln, 2 Stück Beckeneinstiegstreppen mit HandläufenUnterwasserrohrsitzbank, Bodeneinströmung, 2 Stück Wasserkanonen, 4 Stück Strömungskanaldüsen, Massagestutzen, Luftsprudeltopf5 Stück LED-UW-Scheinwerfer.Edelstahlauskleidung freistehend auf bauseitigen Fundamenten im Außenbereich(Freibad) einbauen.- Ca. 15 m³ Aufbetonarbeiten für Becken unbewehrt- Ca. 40 m³ Bodenkanalummantelung aus Beton unbewehrt- Ca. 685 m² Bodenaufbau in den Becken aus Trennvlies, Schottertragschicht und Splitt eisenfrei, Gesamtstärke 25 m- 1 Stück Sprungbrettanlage 1,00 m- 1 Stück Sprungbrettanlage 3,00 m- 1 Stück Sprungbrettanlage 5,00 m
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Dazu wird auf die Vorschriften der §§ 160 ff. GWB verwiesen. Hierbei gilt nach § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB insbesondere:Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.