Neubau des Waldbades in Warburghier: Schlosserarbeiten
Hallenbad:2 Stk Stahlblech Außentüren, 1-flg., Notausgang1 Stk Stahlblech Außentüren, 2-flg., Notausgang1 Stk Stahlblech T30/RS Innentüren, 1-flg., Notausgang Eckzarge4 Stk Stahlblech T30 Innentüren, 1-flg., Eckzarge1 Stk Stahlblech T30 Innentüre, 2-flg., Eckzarge1 Stk Schachtabdeckung 5,70mx1,35m, Pressgitterrost auf Stahl UK mit hydraulischem Einzelelement10m Schutzgeländer Rundrohr, schräg und waagrecht3 Stk. Steigleitern ohne/mit Rückenschutz H 1,50m bis 4,80m12 m Treppen Stahlblechwange mit Schutzgeländer und Handlauf1 Stk Treppenanlage 8 Stg mit Schutzgeländer
Freibad:2 Stk Stahlblech Außentüren, 1-flg.1 Stk Steigleiter mit Rückenschutz H 6,70m1 Stk Treppenanlage 8 Stg mit Schutzgeländer
Zuschlagskriterium
niedrigstes Angebot wird bezuschlagt
Dazu wird auf die Vorschriften der §§ 160 ff. GWB verwiesen. Hierbei gilt nach § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB insbesondere:Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.