Wissenschaftliche Leistungen: Jährliche Erstellung eines Wirkungsberichts (Impact Report) für Grüne Bundeswertpapiere auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Wirkungsdaten: Ermittlung, Aggregation und Dokumentation standardisierter Umweltwirkungsindikatoren nach ICMA-Standard, Berichtserstellung in Englisch.
Gegenstand ist die Erbringung wissenschaftlicher Leistungen zur jährlichen Erstellung von Wirkungsberichten (Impact Reports) für Grüne Bundeswertpapiere. Der Auftragnehmer prüft die vom Auftraggeber bereitgestellten Wirkungsdaten zu ausgewählten Haushaltstiteln auf Eignung und Konsistenz und ermittelt hieraus - unter Rückgriff auf wissenschaftliche Evaluierungen, Studien und -soweit erforderlich - eigens entwickelte Methoden - standardisierte, mit den ICMA Core Indicators kompatible Wirkungsindikatoren. Diese sind zu einer Gesamtwirkung über alle Ausgabentitel zu aggregieren; verwendete Annahmen, Schätzungen und Methoden sind nachvollziehbar zu dokumentieren, Prognosen sind zu kennzeichnen. Der Wirkungsbericht ist in englischer Sprache zu erstellen, ergänzt um eine tabellarische Übersicht der ermittelten Wirkungsindikatoren je Haushaltstitel im Excel-Format. Der Auftragnehmer übernimmt das zugehörige Projektmanagement einschließlich Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Beginn der Laufzeit: Mit ZuschlagserteilungEnde der Laufzeit: Mit vollständiger Erbringung der Leistungen für Wirkungsbericht Nr. 3.Da es sich um jährlich zu erstellende Wirkungsberichte handelt, ist die Laufzeit mit 3 (Berichts-)jahren angegeben. Diese drei Jahre stellen nicht zwingend exakt 3 Kalenderjahre dar, da die Laufzeit mit vollständiger Erbringung der Leistungen für Wirkungsbericht Nr. 3 endet.Beschreibung der Verlängerungen:Der Auftraggeber kann die Laufzeit einseitig maximal zweimal verlängern: (1) um die Erstellung der Wirkungsberichte Nr. 4 und 5 und (2) - nur bei vorheriger Ausübung von (1) - um die Erstellung der Wirkungsberichte Nr. 6 und 7. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung besteht nicht.
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen der Angebotsphase zu entnehmen.
Die Leistung wird nach § 119 Abs. 5 GWB im Wege des (zweistufigen) Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 17 VgV vergeben. In der 1. Stufe (Teilnahmewettbewerb) finden keine Verhandlungen statt, vielmehr wird auf Grundlage der eingereichten Teilnahmeanträge die Eignung der Bewerber geprüft sowie - sofern erforderlich - die Zahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber reduziert.Die Eignungskriterien und geforderten Nachweise sind gem. § 122 Abs. 4 Satz 4 GWB den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die Vergabeunterlagen sind über die Vergabeplattform DTVP uneingeschränkt, vollständig, direkt und unentgeltlich abrufbar; die elektronische Adresse ist dieser Bekanntmachung zu entnehmen (Link). Die Eignungskriterien sind in Ziffer 7 und 8 der Bewerbungsbedingungen 1_A_01 aufgeführt. Sind mehr als 3 geeignete Bewerber vorhanden, werden mindestens 3 und höchstens 5 Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert. Einziges Kriterium zur Begrenzung der Bewerberzahl gemäß § 51 Abs. 2 VgV ist die Referenzliste über vergleichbare Leistungen (Unternehmensreferenzen). Einzelheiten hierzu sind ebenfalls den Ziffern 7 und 8 der Bewerbungsbedingungen 1_A_01 zu entnehmen. In der 2. Stufe (Angebotsphase) werden die ausgewählten Bewerber zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert. Die Vergabeunterlagen für die Angebotsphase liegen im Entwurf zur Herstellung maximal möglicher Transparenz bereits den Vergabeunterlagen des Teilnahmewettbewerbs bei (unverbindlicher Entwurf; Anpassungen bis zur Aufforderung zur Angebotsabgabe vorbehalten). Die Zuschlagskriterien sind Ziffer 12 der Angebotsbedingungen 2_A_01 zu entnehmen.Die Kommunikation im Verfahren erfolgt über DTVP; Fragen sind hierüber zu stellen. Eine Bestätigung der Teilnahme an dem Vergabeverfahren über die Vergabeplattform ist dringend zu empfehlen. Ohne eine solche Bestätigung erfolgt keine E-Mail-Benachrichtigung über neue Nachrichten der Vergabestelle, wie z.B. über eine Aktualisierung der Vergabeunterlagen.
Vergabeportal DTVP
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (bei diesem zweistufigen Verfahren: Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge bzw. Frist zur Abgabe der (Erst-)Angebote),4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts nach § 180 Abs.2 GWB vorliegt.Die in § 160 Abs. 3, Satz 1 GWB genannten Gründe gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Vergabestelle behält sich gemäß § 56 Abs. 2 VgV vor, den Bewerber unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung kurzfristig aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Welche Unterlagen nicht nachgefordert werden können, ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Das Eignungskriterium "Referenzliste über vergleichbare Leistungen" ist das einzige Kriterium zur Begrenzung der Zahl der Bewerber gemäß § 51 Abs. 2 VgV für die 2. Stufe des Verfahrens (Auswahlentscheidung im Teilnahmewettbewerb). Diesem Eignungskriterium kommt deshalb als Bewertungskriterium und Reduktionskriterium eine besondere Bedeutung zu. Die Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe liegt bei 1,0 Dezimalpunkten, da dieses Eignungskriterium das einzige Kriterium zur Begrenzung der Zahl der Bewerber darstellt. Einzelheiten zum Eignungskriterium "Referenzliste über vergleichbare Leistungen" und den damit verbundenen Mindestanforderungen sind den Ziffern 7 und 8 der Bewerbungsbedingungen 1_A_01 zu entnehmen. Die Eignungskriterien und geforderten Nachweise sind gem. § 122 Abs. 4 Satz 4 GWB den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die Vergabeunterlagen sind über die Vergabeplattform DTVP uneingeschränkt, vollständig, direkt und unentgeltlich abrufbar; die elektronische Adresse ist dieser Bekanntmachung zu entnehmen (Link). Die Eignungskriterien sind in Ziffer 7 und 8 der Bewerbungsbedingungen 1_A_01 aufgeführt. Auf diese Ziffern wird auch hinsichtlich aller anderen Eignungskriterien verwiesen.
Die Bewerber haben gemäß § 128 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GWB bereits im Teilnahmewettbewerb im Hinblick auf die zweite Verfahrensstufe (Angebotsphase) und für den Auftragsfall verschiedene Eigenerklärungen zu einzelnen Ausführungsbedingungen, wie sie sich aus Ziffer IV) des Teilnahmeantrags (Formblatt 1_B_01) ergeben, abzugeben.