Das Universum Bremen ist ein Science Center mit Erlebnischarakter. DieBesucher können an zahlreichen Exponaten naturwissenschaftliche Phänomene mit allenSinnen erleben. Die Dauerausstellung soll neu aufgestellt werden. Hierzu werden derzeitparallel die Leistungen der Ausstellungsplanung ausgeschrieben. Durch die Neuaufstellungder Dauerausstellung werden Umbauten und Sanierungen im Bestand erforderlich werden.Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Fachplanungsleistungen der TechnischenAusrüstung für die Umsetzung der gem. des noch zu erstellenden Entwurfs desAusstellungsplaners erforderlichen baulichen Umbauten und Sanierungen. Bereits bekannteMaßnahmen sind unter anderem - Lärmschutzmaßnahmen, - Erneuerung der Toilettenblöcke,- Anpassungen des Sprinklersystems, - Überarbeitung der Bodenbeläge und funktionalenRaumkörper. Eine enge Koordination und Abstimmung mit dem Ausstellungsplaner sowie demObjektplaner Gebäude werden erforderlich sein. Die Baukosten (KG 400) werden derzeitauf ca. 0,3 Mio. Euro netto geschätzt.
Technische Ausrüstung Lph 1-3, optional Lph 4-9 gemäß § 55 HOAI i. V. m. Anlage 15, Ziffer 15.1 für folgende Anlagengruppen: 3. Lufttechnische Anlagen, 4. Starkstromanlagen, 5. Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, 6. Förderanlagen, 7.Nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen (Feuerlöschanlagen), 8. Gebäudeautomation.
Siehe Vergabeunterlagen
Optional vergebene Leistungen: Technische Ausrüstung Lph 4-9 gemäß § 55 HOAI i. V. m. Anlage 15, Ziffer 15.1 für folgende Anlagengruppen: 3. Lufttechnische Anlagen, 4. Starkstromanlagen, 5. Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, 6. Förderanlagen, 7.Nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen (Feuerlöschanlagen), 8. Gebäudeautomation.
Im Rahmen eines offenen Verfahrens waren keine Angebote eingegangen.
Die Fristen des § 160 Abs. 3 Ziffer 1-4 GWB sindzu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsverfahren unzulässig, soweit: 1) der Antragstellerden geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist vonzehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nichtspätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oderzur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegenVergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggebergerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.