Seite drucken

Vergabeinformation Angebotsaufforderung

Projekt-Daten

Projektname:
GAEB 90
 
Projektbezeichnung:
Horizontobservatorium - Sanierung
 

Auftraggeber-Daten

Firma:
Regionalverband Ruhr, Kronprinzenstraße
 
4-6, 45128 Essen,
 
Ort:
PLZ 0
 

LV-Daten

LV-Name:
Tiefbau-
 
LV-Bezeichnung:
Tiefbau- und Pflasterarbeiten
 
Teilschlüsselebenen:
1. Ebene: LV-Ebene, alphanummerisch (Länge 2 Zeichen)
2. Ebene: LV-Ebene, alphanummerisch (Länge 2 Zeichen)
3. Ebene: Leistung, alphanummerisch (Länge 4 Zeichen)
4. Ebene: Index, alphanummerisch (Länge 1 Zeichen)
 
Datum:
13.07.2026
 
 

Inhalt des Leistungsverzeichnisses

Projekt: GAEB 90 Horizontobservatorium - Sanierung
LV: Tiefbau- Tiefbau- und Pflasterarbeiten
 
Titel
Bezeichnung
   
01
Baustelleneinrichtung
02
Tiefbau- und Pflasterarbeiten
03
Fundamentierungsarbeiten
04
Stundenlohn- und Nachweisarbeiten
   
 

Leistungsverzeichnis Kurz- und Langtext

Projekt: GAEB 90 Horizontobservatorium - Sanierung
LV: Tiefbau- Tiefbau- und Pflasterarbeiten
 
OZ Leistungsbeschreibung Menge ME Einheitspreis in EUR Gesamtbetrag in EUR
           
 
Hinweise zum Projekt "Rückbau des
Horizontobservatorium"

1. Allgemeines

Die Ausschreibung zum Rückbau des
Horizontobservatoriums ist in folgende Lose aufgeteilt:

Los 20: Abbruch- und Rückbauarbeiten
Los 21: Tiefbau- und Pflasterarbeiten

Die Beschreibung der auszuführenden Bauleistungen
sowie der örtlichen Gegebenheiten erfolgt getrennt für
jedes Los im Dokument "Allgemeine Bedingungen und
Vorbemerkungen für die Leistungsverzeichnisse" .
Dieses Dokument ist Bestandteil der Vergabe- und
Vertragsunterlagen und bildet die Grundlage für die
Angebotserstellung.

2. Zufahrtswege und Verkehrsführung

Der Verkehr auf den öffentlichen Zufahrtswegen der
Halde und außerhalb dieser darf nicht beeinträchtigt
werden. Beschädigungen und Verschmutzungen
öffentlicher Verkehrsflächen sowie der
nichtöffentlichen
Zuwegungen vom Haldenfuß bis zur Baustelle auf dem
Haldenplateau sind zu vermeiden und, sofern sie
dennoch auftreten, vom jeweiligen AN zu beseitigen.
Die hierfür entstehenden Kosten sind in den
angebotenen Einheitspreisen einzukalkulieren. Es wird
darauf hingewiesen, dass es sich bei der Halde
Hoheward um ein öffentlich zugängliches und regional
bekanntes Erholungsgebiet mit z. T. erhöhtem
Publikumsverkehr (Fußgänger, Fahrradfahrer,
Mountainbiker etc.) handelt. Zudem ist darauf
hinzuweisen,
das auf dem Haldenkörper im Verlauf des Jahres
unterschiedliche Veranstaltungen wie Radrennen,
Wanderungen, Führungen etc. in unterschiedlicher Dauer
und in unterschiedlichem Ausmaß stattfinden.

Der AN verpflichtet sich, sich über die örtlichen
Gegebenheiten genauestens zu informieren, hinsichtlich
der
auf dem Haldenkörper geplanten Veranstaltungen kann
das durch den RVR betriebene Besucherzentrum
(Werner-Heisenberg-Straße 14 45699 Herten)
kontaktiert werden.

Bezüglich der Befahrbarkeit der Zuwegungen vom
Haldenfuß bis zum Haldentop wird auf die in den
"Allgemeinen Bedingungen und Vorbemerkungen für die
Leistungsverzeichnisse" angegebenene
Regelungen und Hinweise verwiesen.


 
 
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -
Baustelleneinrichtung

1. Grundlagen

Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere die ATV DIN 18299 - Allgemeine
Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, sowie die
allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu
den in der VOB Teil C aufgeführten Normen und
Regelwerken gelten für die Kalkulation, Ausführung und
Abrechnung der Leistungen die Regelwerke der
nachstehend genannten Institutionen in der jeweils zum
Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung:

DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

Darüber hinaus sind alle einschlägigen gesetzlichen,
behördlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
arbeitsschutz- und umweltrechtlichen Vorschriften
einzuhalten.

Die Baustelleneinrichtung ist so zu planen,
herzustellen, vorzuhalten und zurückzubauen, dass ein
sicherer,
ordnungsgemäßer und störungsfreier Bauablauf
gewährleistet ist.

2. Vorbereitung und Planung

Vor Errichtung seiner Baustelleneinrichtung hat der AN
die örtliche Bauüberwachung rechtzeitig zu
informieren. Der AN ist verpflichtet, sich
eigenverantwortlich und vor Ausführungsbeginn mit der
örtlichen
Bauüberwachung und dem AN Abbruch- und Rückbauarbeiten
über seinerseits vorgesehenen
Baustelleneinrichtung abzustimmen.

Werden im Zuge der Baustelleneinrichtung
Versorgungsanschlüsse unterbrochen oder getrennt, sind
diese
fachgerecht zu sichern. Die Lage der Trennstellen ist
nachweislich zu dokumentieren und im amtlichen
Lageplan zu vermerken.

3. Ausführung und Konstruktion

3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation

Der AN hat den AG unverzüglich zu informieren, sofern
Rechte Dritter, insbesondere von Nachbarn, durch
die Baustelleneinrichtung kurzfristig oder
vorübergehend im Verlauf der Baumaßnahme beeinträchtigt
werden oder werden können.

Die Informationspflicht besteht auch dann, wenn

Beeinträchtigungen lediglich vermutet werden,
vorhandene Bauwerke oder Bauteile beschädigt wurden
oder werden könnten oder
Zweifel über das Bestehen oder den Umfang von Rechten
Dritter bestehen.

Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
vor Winterschäden. Hierzu gehören insbesondere
die ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie
unabhängig von der jeweiligen Rechtsträgerschaft der
Schutz vorhandener Messeinrichtungen.

Sämtliche statischen, konstruktiven und
gründungstechnischen Nachweise und Berechnungen für das
Aufstellen von AN-eigenen Kränen, Aufzügen, Silos
sowie sonstigen baulichen Anlagen sind Leistungen des
AN und in dessen Kalkulation einzubeziehen.

Eine Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder
Humusflächen ist nicht zulässig. Der AN gewährleistet,
dass
die Verlegung der für die Baumaßnahme erforderlichen
Ver- und Entsorgungsleitungen mindestens 10
Arbeitstage im Voraus, koordiniert und ohne
Behinderung Dritter erfolgen kann.

Die Planung der Baustelleneinrichtung, insbesondere
hinsichtlich Art, Zusammensetzung und Anzahl der
Container, ist dem AG nach Abstimmung mit allen
Beteiligten, Betroffenen und zuständigen Stellen
einschließlich der erforderlichen Genehmigungen
mindestens 10 Arbeitstage vor Ausführung zur Freigabe
vorzulegen.

Die Baustelleneinrichtung ist vom Baubeginn bis zur
mängelfreien Schlussabnahme der Leistungen des AN
im erforderlichen Umfang vorzuhalten, zu betreiben und
zu unterhalten. Ein teilweiser oder vollständiger
Abbau der Baustelleneinrichtung ist dem AG mindestens
10 Arbeitstage im Voraus anzuzeigen.

Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung
sind nach Aufforderung des AG unverzüglich zu
entfernen.

Nach Abbau der Baustelleneinrichtung ist der
ursprüngliche Zustand der genutzten Flächen und
baulichen
Anlagen fachgerecht wiederherzustellen. Der
vollständige Rückbau der Baustelleneinrichtung hat
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10
Arbeitstagen nach Aufforderung durch den AG zu
erfolgen.

Vor Beginn der Arbeiten hat der AN sämtliche
vorhandene Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine und
Höhenmarkierungen zu erfassen, zu dokumentieren und
während der Bauausführung gegen Beschädigung,
Veränderung oder Verlust zu sichern. Alle hierfür
erforderlichen Schutz-, Kennzeichnungs- und
Sicherungsmaßnahmen sind vom AN vorzusehen und in die
Kalkulation einzubeziehen.

3.2 Ausführung

3.2.1 Ver- und Entsorgung

Im Bereich des Horizontobservatoriums ist ein
Stromanschluss vorhanden. Die Nutzung ist möglich. Zur
Nutzung ist fachgerecht durch den AN ein
Baustromverteiler an die vorhandene Stromversorgung
anzuschließen.

3.2.2 Räumlichkeiten und Arbeitsmittel für den AG

Werden nicht benötigt.

3.2.3 Brandschutz

Durch die Leistungen des AN erforderliche
provisorische Brandschutzmaßnahmen während der
Bauausführung sind vom AN eigenverantwortlich zu
planen, in den Bauablauf zu integrieren und in der
Kostenkalkulation zu berücksichtigen. Dies gilt auch
für Maßnahmen an bestehenden oder in Betrieb
befindlichen Bauteilen des AG.

Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht abschließend:

die Sicherstellung und Aufrechterhaltung von Flucht-
und Rettungswegen,
die Bereitstellung und Vorhaltung geeigneter
Löschmittel,
provisorische Abschottungen, Abdeckungen und
Abtrennungen,
erforderliche Kennzeichnungen und Beschilderungen,
brandschutztechnische Maßnahmen bei Heißarbeiten sowie
organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Brand-
und Rauchentwicklung.

Der AN hat sicherzustellen, dass die
brandschutzrechtlichen Anforderungen während der
gesamten Bauzeit
eingehalten werden. Etwaige Auflagen der zuständigen
Behörden, der Feuerwehr oder sonstiger Träger
öffentlicher Belange sind zu berücksichtigen und
umzusetzen.

Sofern durch die Bauausführung des AN bestehende
brandschutztechnische Einrichtungen oder Funktionen
beeinträchtigt oder außer Kraft gesetzt werden, hat
der AN gleichwertige Ersatzmaßnahmen auf eigene
Kosten bereitzustellen und aufrechtzuerhalten.

3.2.4 Benachbarte Grundstücke/ angrenzende Bereiche

Betriebsabläufe auf benachbarten Grundstücken bzw.
auch nicht innerhalb des Baustellenbereichs
befindliche Bereiche der Halde dürfen durch den
Baustellenbetrieb nur in dem unvermeidbaren Umfang
beeinträchtigt werden. Der AN hat seine Leistungen so
zu planen und auszuführen, dass Beeinträchtigungen
Dritter möglichst vermieden werden. Die im Besitz des
AG befindlichen Grundstücke sind in Anlage 13
dargestellt.

Für durch seine Leistungen verursachte
Beeinträchtigungen übernimmt der AN die Verantwortung
und stellt
den AG von berechtigten Ansprüchen der
Grundstücksnachbarn und sonstiger Dritter frei, soweit
diese auf
Handlungen oder Unterlassungen des AN zurückzuführen
sind.

Erforderliche Zustimmungen, Vereinbarungen oder
Genehmigungen von Nachbarn oder sonstigen
Berechtigten, insbesondere für Kranüberschwenkungen,
Gerüststellungen, temporäre Nutzungen oder
Überbauungen, sind vom AN eigenverantwortlich, auf
eigenes Risiko und auf eigene Kosten einzuholen,
sofern diese durch seine Leistungen veranlasst sind.

3.2.5 AN-seitige Bauzäune

Durch den AG bzw. den AN Tiefbau- und Pflasterarbeiten
wird die Baustelle und der Bereich der
Baustelleneinrichtung bauseits eingezäunt.

Sofern der AN weitere, über den bauseits
eingefriedeten Baustellenbereich hinaus gehende
Flächen in
Anspruch nehmen sollte, hat der AN einen ca. 2,00 m
hohen Bauzaun als Metallgitterzaun zum vorhandenen
Zaun herzustellen, vorzuhalten, zu unterhalten und
nach Abschluss der Arbeiten zurückzubauen.

Der Bauzaun ist statisch so auszulegen, dass eine
dauerhafter und standsicherer Aufstellung gewährleistet
ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
sich die Baustelle auf einem exponierten Haldenplateau
mit erhöhter Windbeanspruchung befindet. Diese
Randbedingungen sind bei Planung, Dimensionierung und
Befestigung zu berücksichtigen.

Der AN ist für den Unterhalt seines Bauzauns über die
gesamte Dauer der Bauzeit verantwortlich. Dies
umfasst nicht nur die funktionale Standsicherheit,
sondern auch den repräsentativen Zustand der
Zaunanlage. Hierzu gehört insbesondere die
unverzügliche Entfernung von Graffiti und sonstigen
Verunreinigungen.

3.2.6 Werbung

Jegliche Werbung, am Bauvorhaben selbst oder an der
Baustelleneinrichtung des AN, bedarf der
ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des AG.

Der AN wird Werbung für sein Unternehmen nur in
angemessenem Umfang und in repräsentativer Art am
Bauvorhaben und an der Baustelleneinrichtung anbringen.

3.2.7 Baustelleneinrichtungsplan

Der AN plant die Baustelleneinrichtung unter
Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung und der
Planung des AN Abbrucharbeien eigenverantwortlich und
legt der örtlichen Bauüberwachung innerhalb von
10 Arbeitstagen nach erfolgter Abstimmung, einen
Baustelleneinrichtungsplan zur Prüfung und Freigabe
vor.
Dabei sind etwaige Vorgaben des AG zu berücksichtigen.

Der Baustelleneinrichtungsplan hat insbesondere die
Kennzeichnung und Darstellung folgender
Einrichtungen zu enthalten:

ggf. notwendige zusätzliche Einzäunungen und
Absperrungen,
Containerstandorte und Stellplätze,
Verkehrs-, Lager- und Arbeitsflächen sowie
sonstige für die Baustelleneinrichtung erforderliche
Anlagen und Einrichtungen.

Sofern erforderlich, ist der
Baustelleneinrichtungsplan bauablauf- bzw.
phasenbezogen zu erstellen. Der
jeweils gültige Plan ist nach Abstimmung des AN mit
den zuständigen Behörden und Versorgungsträgern
dem AG mindestens 10 Arbeitstage vor Umsetzung zur
Prüfung und Freigabe vorzulegen.


3.2.8 Behandlung der Bauabfallmaterialien

Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter
Einhaltung der Bestimmungen des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes in der
jeweils gültigen Fassung durchzuführen.

Sämtliche Bauabfallmaterialien sind sortenrein nach
Abfallschlüsselnummer (AVV) zu trennen und in
getrennten, verschließbaren Containern zu sammeln. Von
der Pflicht zur artenspezifischen Trennung darf nur
abgewichen werden, sofern der AG dies ausdrücklich
genehmigt und keine behördlichen Auflagen
entgegenstehen. Gefüllte Container sind vom AN ohne
gesonderte Aufforderung unverzüglich abfahren zu
lassen.

Vor dem Abtransport von Abbruch- oder
Bauabfallmaterialien ist die abzurechnende Menge durch
Unterschrift des AG auf dem jeweiligen Übernahme- bzw.
Begleitschein vom AN bestätigen zu lassen.

Werden kontaminierte Abbruchmaterialien oder
kontaminierte Stoffe angetroffen, sind diese durch den
AN
unter gutachterlicher Begleitung ordnungsgemäß zu
entsorgen. Hierzu zählen insbesondere sämtliche
schadstoffbelasteten Baustoffe, wie Dämm-, Dicht- und
Isolierstoffe sowie Brandschutzverkleidungen,
einschließlich Materialien aus Asbest oder
asbesthaltigen Stoffen.

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle hat auf Grundlage
genehmigter Entsorgungsnachweise bzw.
Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen
Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß
Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene
Entsorgungsfachbetriebe und Spediteure zu erfolgen.
Der AN hat dem AG die ordnungsgemäße Entsorgung durch
Mitteilung seiner im ZKS-Abfall registrierten
behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen.

Nicht gefährliche Abbruchmaterialien sind entsprechend
den jeweils geltenden landesrechtlichen
Bestimmungen einer zugelassenen Verwertungs- oder
Entsorgungsanlage zuzuführen. Ein
ordnungsgemäßer Entsorgungsnachweis bildet die
Grundlage für die Abrechnung. Die Entsorgung dieser
Materialien wird auf Grundlage des nachgewiesenen
Entsorgungsumfangs gesondert vergütet, sofern dies in
den Leistungspositionen vorgesehen ist.

4. Abrechnung/ Rechnungslegung

Soweit die Baustelleneinrichtung als Bestandteil des
Leistungsverzeichnisses beschrieben und beauftragt ist
und über den Zeitraum der Leistungserbringung der
Bauleistungen des AN hinaus vorgehalten werden soll,
steht dem AN mit Fertigstellung seiner Bauleistungen
das Recht auf Teilabnahme sowie auf
Teilschlussrechnungslegung zu. Dies gilt auch dann,
wenn der Leistungsbestandteil der
Baustelleneinrichtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht
vollständig zurückgebaut ist.

Sofern die Baustelleneinrichtung nicht in gesonderten
Leistungspositionen nach Aufbau, Vorhaltung, Betrieb
und Rückbau differenziert beschrieben ist, ist der AN
berechtigt, nach vollständigem Aufbau der
Baustelleneinrichtung einen Abrechnungsanteil von bis
zu 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung der
Baustelleneinrichtung in Rechnung zu stellen.

Die Restvergütung wird für die Leistungen der
Vorhaltung, des Betriebs und des Rückbaus der
Baustelleneinrichtung entsprechend dem
Leistungsfortschritt und spätestens mit deren
vollständiger
Erbringung abgerechnet.


 
 
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -
Erdarbeiten

1. Grundlagen

Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C sowie die allgemein anerkannten Regeln der
Technik. Maßgeblich sind insbesondere die nachfolgend
genannten DIN- und DIN-EN-Normen in der jeweils
gültigen Fassung, soweit die entsprechenden Leistungen
Gegenstand der Ausschreibung sind:

DIN 18300 Erdarbeiten
DIN 18303 Verbauarbeiten
DIN 18304 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten
DIN 18309 Einpressarbeiten
DIN 18313 Schlitzwandarbeiten mit stützenden
Flüssigkeiten
DIN EN 1997 + Nationaler Anhang - Geotechnik

Ergänzend zu den in der VOB Teil C aufgeführten Normen
gelten die einschlägigen Regelwerke der
nachstehend genannten Institutionen in der jeweils zum
Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als
Grundlage für Kalkulation und Ausführung der
Leistungen:

Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.

2. Ausführung und Konstruktion

2.1 Allgemeine Hinweise

Der AN hat sich spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn
der Ausführung über die örtlichen Verhältnisse sowie
über Lage und Art vorhandener oder möglicher
Hindernisse (z. B. Leitungen, Kabel, Kanäle,
Vermarkungen,
Schächte, sichtbare Restleitungen, Kanaldeckel) zu
informieren. Hierzu hat der AN eigenverantwortlich
Erkundigungen bei allen in Betracht kommenden
Leitungsträgern einzuholen.

Schäden, Mehraufwendungen oder Verzögerungen infolge
der Nichtbeachtung offensichtlicher oder
üblicherweise zu erwartender Hindernisse gehen zu
Lasten des AN. Dies gilt ebenso für Beschädigungen an
vorhandenen Absteckungen, Festpunkten, Grenzsteinen
und Höhenmarkierungen. Alle zur Durchführung der
Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen für bestehende
Bauwerke (Fundamente, Plattform),
Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom AN zu
planen, auszuführen und in die Einheitspreise
einzurechnen.

Im Bereich der neuen Fundamente vorhandene Hindernisse
aus Bergematerialien sind abzubrechen,
abzufahren und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Erforderliche Mehrtiefen sind fachgerecht zu verfüllen
und zu
verdichten. Die örtliche Bauüberwachung des AG ist vor
Beginn solcher Arbeiten unverzüglich zu informieren,
um ein gemeinsames Aufmaß durchzuführen. Nicht
gemeinsam aufgemessene Massen werden nicht
vergütet.

Überschüssiges Aushubmaterial kann auf dem Plateau der
Halde Hoheward zwischengelagert werden und
vom AN als Bauwerkshinterfüllung verwendet werden.
Lagerflächen sind vorab mit der örtlichen
Bauüberwachung des AG abzustimmen. Die Abfuhr von
wiedereinzubauendem Boden ist nur zulässig, wenn
eine Zwischenlagerung auf der Baustelle nicht möglich
ist oder das Material nachweislich ungeeignet ist.

Kontaminiertes oder verunreinigtes Material darf ohne
behördliche Zustimmung nicht von der Baustelle
verbracht werden und ist entsprechend den geltenden
Vorschriften zu sichern und zu entsorgen. Sofern
erforderlich, werden chemisch-physikalische
Untersuchungen des verunreinigten Materials auf Kosten
des
AG durchgeführt. Zur Durchführung dieser
Untersuchungen sind dem AG die Termine für Aushub- und
Bohrarbeiten mindestens 10 Arbeitstage im Voraus
mitzuteilen. Im Falle von kontaminierten Böden ist der
AG unverzüglich zu verständigen. In diesem Fall ist
die weitere Verfüllung der Arbeitsräume untersagt.

Hat der AN eine Lockerung des Bodens im Bereich der
Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein
Anspruch auf zusätzliche Vergütung für das
Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte.
Bei
feuchten Böden ist eine nachträgliche Verdichtung des
Planums unzulässig.

Der Baugrund sowie der zum Einbau bestimmte Boden
dürfen durch Entwässerungsmaßnahmen nicht
unzulässig durchfeuchtet werden. Unbrauchbar
gewordener Boden infolge mangelhafter oder verspäteter
Entwässerungsmaßnahmen ist vom AN auf eigene Kosten
auszutauschen.

Der AN hat unaufgefordert bzw. auf Verlangen des AG,
des Prüfingenieurs oder der zuständigen Behörde
unentgeltlich die Nachweise über Verdichtung und
Tragfähigkeit der Gründungsebene zu erbringen. Über die
geforderte Tragfähigkeit der Gründungsebene ist ein
Nachweis unter Zuhilfenahme eines vereidigten
Sachverständigen für den Erd- oder Grundbau zu führen.
Die im Bodengutachten geforderte Tragfähigkeit
der Baugrubensohle ist vom AN unentgeltlich
nachzuweisen.

Für alle Stoffe und Zusätze, die in den Untergrund
gelangen können, hat der AN Unbedenklichkeits-
nachweise vorzulegen und sämtliche hierfür
erforderlichen behördlichen Genehmigungen
eigenverantwortlich
einzuholen.

2.2 Ausführung

Der AN legt den Arbeitsablauf, den Bodenabtrag sowie
die Transporte eigenverantwortlich unter
Berücksichtigung der Vertragsunterlagen, der örtlichen
Verhältnisse und der geltenden Vorschriften fest.

Nicht benötigtes, nicht kontaminiertes Aushubmaterial
ist gemäß den geltenden landesrechtlichen
Bestimmungen einer zugelassenen Verwertungs- bzw.
Entsorgungsanlage zuzuführen. Der
Entsorgungsnachweis ist vom AN zu führen und bildet
die Grundlage der Abrechnung.

Bei Auffinden kontaminierten Materials organisiert der
AN die erforderlichen Beprobungen nach Vorgabe des
AG, zeigt die hierfür entstehenden Kosten mindestens
10 Arbeitstage im Voraus an und führt die Entsorgung
unter gutachterlicher Begleitung durch. Umfang und
Verbleib des kontaminierten Materials sind
nachzuweisen. Abfuhr und Abrechnung erfolgen
ausschließlich auf Grundlage prüffähiger Wiege- und
Transportnachweise nach Vorgabe des AG.

Die Ausführung der Baugruben erfolgt auf Grundlage
einer vom AN zu erstellenden Aushub- und
Verbauplanung, die vor Ausführungsbeginn von der
Bauoberleitung des AG freizugeben ist. Die
Baugrubenabnahme ist im Rahmen der Gesamtleistung
durch einen vom AN zu beauftragenden
Baugrundgutachter durchzuführen.

Erforderliche Maßnahmen zum Bodenaustausch oder zur
Bodenverbesserung sind mit dem
Baugrundgutachter abzustimmen und entsprechend
umzusetzen. Die Verfüllung der Fundamentbaugruben
darf ausschließlich mit nichtbindigen Erdbaustoffen
erfolgen und ist lagenweise gemäß den geltenden
Regelwerken zu verdichten. Der geforderte
Verdichtungsgrad ist nachzuweisen und der örtlichen
Bauüberwachung des AG vor Beginn der Verfüllarbeiten
anzuzeigen.

Baufortschrittsabhängige Hilfsleistungen und
Provisorien, soweit sie baubetrieblich bzw. bauüblich
erforderlich sind, sind vom AN eigenverantwortlich
einzuplanen, herzustellen, zu unterhalten und nach
Wegfall der Erforderlichkeit zurückzubauen. Hierzu
zählen insbesondere Zufahrtsrampen einschließlich
Sicherungen, Böschungen, Mehraushub, Bermen sowie
deren zeitversetzter Rückbau.

Alle für die Ersteinmessung der nachfolgenden
Leistungen erforderlichen Absteckungen und
Schnurgerüste
sind vom AN herzustellen, zu unterhalten und zu
sichern.

2.3 Unterfangungen/ Bauverfahren

Die Wahl des Bauverfahrens obliegt dem AN. Das
vorgesehene Bauverfahren ist vor Beginn der
Ausführungsplanung mit dem AG unter Beteiligung der
AG-seitig beauftragten Baugrundgutachter und
Tragwerksplaner/ Bauoberleitung abzustimmen. Der AN
hat mindestens 10 Arbeitstage vor
Ausführungsbeginn in prüffähiger Form nachzuweisen,
dass das gewählte Bauverfahren unter
vergleichbaren geotechnischen und konstruktiven
Randbedingungen bereits erfolgreich eingesetzt wurde.
Die Abstimmung bzw. Kenntnisnahme durch den AG stellt
keine Freigabe, keine Anerkennung der
Ausführbarkeit und keine Übernahme von Verantwortung
für das gewählte Bauverfahren dar.

2.4 Material, Güte

Sofern gemäß Bodengutachten geeignet, darf
Recyclingmaterial für Verfüllungen verwendet werden,
wenn
dessen Nichtkontamination sowie ausreichende
Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit nachgewiesen
sind. Zulässig ist ausschließlich
Mineralgemisch-Recycling mit
Unbedenklichkeitsnachweis; Aschen,
Schlacken sowie sonstige vergleichbare Stoffe sind
unzulässig. Die vollständige Nachweisführung obliegt
dem AN.

2.5 Aufmaß

Das Aufmaß erfolgt auf festem Boden auf Grundlage der
vom AN zu erstellenden prüffähigen
Aufmaßzeichnungen. Die Wiederverfüllung darf erst nach
Freigabe der Aufmaßunterlagen durch den AG
erfolgen; andernfalls entfällt der Vergütungsanspruch
für streitige oder nicht nachgewiesene Mengen.

Sofern kein Bestands-Höhenaufmaß vorliegt, hat der AN
dieses auf eigene Kosten zu erstellen. Die
Ausführung der Arbeiten darf erst nach Freigabe des
Aufmaßes durch den AG beginnen.

2.6 Vergütung

Die Abrechnung erfolgt ausschließlich nach den
mindesterforderlichen Aushubmassen unter Ansatz eines
Böschungswinkels von 45°. Vom AN gewählte voll- oder
großflächige Aushub- und Wiederverfüllarbeiten
werden ungeachtet dessen nur nach erforderlichen
Massen vergütet.

Die hierfür erforderlichen Aufmaßunterlagen, Nachweise
und Aushubpläne sind vom AN zu erstellen und
bilden die Grundlage der Abrechnung.

2.7 Kampfmittel/ historische Funde

Das Haldenmaterial stammt aus der Zeit nach 1945.
Sollten während der Bauarbeiten dennoch auffällige
Bodenverfärbungen auftreten oder verdächtige
Gegenstände angetroffen werden, sind die Arbeiten im
betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen, der AG
unverzüglich zu informieren und der zuständige
Kampfmittelräumdienst zur Beurteilung hinzuzuziehen.

2.8 Beseitigung von Tagwasser

Sämtliches anfallendes Tagwasser infolge von
Niederschlägen ist durch den AN ohne gesonderte
Vergütung
zu beseitigen.


 
 
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -
Betonarbeiten

1. Grundlagen

Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere die ATV DIN 18331 Betonarbeiten,
sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten soweit einschlägig die
nachfolgend genannten Normen, Richtlinien und
Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen
Fassung als Grundlage für Kalkulation und Ausführung
der Arbeiten, insbesondere:

DIN EN 206 + DIN 1045-2: Beton: Festlegung,
Eigenschaften, Herstellung und Konformität
DIN EN 1992: Eurocode 2 einschließlich der zugehörigen
Nationalen Anhänge

Richtlinien und Merkblätter:

DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V.,
DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.

2. Vorbereitung und Planung

Der AN hat dem AG spätestens 10 Arbeitstage nach
Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch vor
Ausführungsbeginn, sämtliche erforderliche
bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse und
technische
Produktangaben der vorgesehenen Materialien und
Systeme vorzulegen.

Erforderliche bauseitige Vorleistungen sind dem AG
rechtzeitig, spätestens 10 Arbeitstage vor
Ausführungsbeginn, schriftlich anzuzeigen.

Vor Ausführung überprüft der AN eigenverantwortlich
Maße, Höhen und Toleranzen. Abweichungen
außerhalb zulässiger Grenzen sind dem AG unverzüglich
mitzuteilen.

Leistungen zur Beseitigung von Toleranzen aus
Vorleistungen sind vor Ausführung gemeinsam aufzumessen
und dem AG mindestens 10 Arbeitstage im Voraus in
prüffähiger Form zur Prüfung vorzulegen.

Die Arbeits- und Bauablaufplanung obliegt dem AN und
ist eigenverantwortlich durchzuführen. Alle
bauablaufbedingten Leistungen und Aufwendungen, die
zur vertragsgemäßen Ausführung erforderlich sind
(z. B. Hebezeuge, Krane, Provisorien, Unterstützungen,
Traggerüste ausgenommen Traggerüste der Klasse
B nach DIN EN 12812), gelten als mit den
Vertragspreisen abgegolten, sofern sie nicht
ausdrücklich
gesondert ausgeschrieben sind.

Alle für die Ausführung erforderlichen Abmessungen,
Qualitäten und technischen Anforderungen sind den
Vertragsunterlagen zu entnehmen; Maßangaben gelten als
Mindestabmessungen bzw. Mindestqualitäten.

Vom AG hergestellte Baugruben und Gründungen sind vom
AN vor Ausführungsbeginn auf
Übereinstimmung mit den Ausführungsunterlagen zu
prüfen. Bedenken sind unverzüglich anzumelden.

Erforderliche Entwässerungsleitungen sind in die
Werkstatt- und Montageplanung zu integrieren.

Dem AN obliegt im Rahmen seiner vertraglichen
Leistungen die Koordination der beteiligten Planer und
Fremdgewerke.

3. Ausführung und Konstruktion

3.1 Ausführung

3.1.1 Allgemeine Hinweise

Die Betonarbeiten mit Beton C35/C45 unterliegen der
Überwachungsklasse 2.

Die Eigen- und Fremdüberwachung ist gemäß DIN EN 13670
in Verbindung mit DIN 1045-3, insbesondere
den Anhängen B und C, durchzuführen. Sämtliche
Überwachungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten sind
Bestandteil der Leistung des AN. Die vollständigen
Unterlagen sind dem AG zur Weitergabe an den
Prüfstatiker zu übergeben. Der AN hat alle
erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Betonarbeiten
vor
Witterungs- und insbesondere Winterschäden
eigenverantwortlich zu treffen.

3.1.2 Untergrund, Vorleistungen

Bei querenden Grundleitungen in Fundamenten stellt der
AN durch geeignete Hüllrohre sicher, dass die zu
erwartenden Setzungen schadlos aufgenommen werden
können.

Das bauseitige Planum ist vom AN vor Ausführung der
Sauberkeitsschicht auf Maßhaltigkeit und Ebenheit zu
prüfen. Etwaige Abweichungen sind dem AG unverzüglich
anzuzeigen.

3.1.3 Material, Güte

Die Betonrezeptur ist vom AN eigenverantwortlich unter
Berücksichtigung der maßgebenden Einwirkungen
sowie der vertraglich festgelegten Anforderungen
festzulegen. Zusatzmittel dürfen ausschließlich zur
Erfüllung betontechnologischer Erfordernisse
eingesetzt werden. Der Einsatz von Verzögerern ist nur
zulässig, sofern dieser aus dem vom AG vorgegebenen
Bauablauf zwingend erforderlich ist oder aus
betontechnologischen Gründen nachweislich notwendig
wird.

Der gleichzeitige Einsatz mehrerer Betonzusatzmittel
derselben Wirkungsgruppe ist unzulässig,
ausgenommen Fließmittel.

Die Betongüten, Betonqualität, Expositionsklassen
sowie der Bewehrungsstahl sind gemäß den Angaben der
Schal- und Bewehrungspläne (B001, B002, S001)
herzustellen. Die angegebenen Expositionsklassen
stellen
Mindestanforderungen dar und sind vom AN
anforderungsbezogen zu prüfen und ggf. anzupassen.

3.1.4 Betonoberflächen/ Sichtbetonklasse

Die maximale Einbringhöhe je Betonierlage (Schütthöhe)
darf 50 cm nicht überschreiten. Auf eine
gleichmäßige Schütthöhe sowie eine ordnungsgemäße
Verdichtung ist besonders zu achten.

Die Oberflächen der Fundamente sind eben abzuziehen.

Soweit nicht ausdrücklich anders beschrieben, sind für
alle Betonoberflächen die Grenzwerte für
Ebenheitsabweichungen gemäß DIN 18202 einzuhalten.

3.1.5 Schalung

Holzschalungen sind erforderlichenfalls durch
geeignete Maßnahmen so zu behandeln, dass Schwinden,
klaffende Fugen und ein Verwerfen der Schalungsbretter
vermieden werden. Köcherschalungen sind vor der
Betonage ausreichend zu entwässern.

In die Schalung eingelegte Schaumkörper zur
Herstellung von Aussparungen sind im Zuge des
Ausschalens
vollständig zu entfernen. Ein Ausbrennen der
Schaumkörper ist unzulässig.

Für Bauteile gleicher Art ist jeweils eine
gleichartige, glatte und für die geforderte
Oberflächenqualität
geeignete Systemschalung zu verwenden.

3.1.6 Bewehrung

Alle erforderlichen Abnahmen und Freigaben sind vom AN
eigenverantwortlich mit dem Prüfingenieur
terminlich zu vereinbaren und technisch zu
koordinieren. Dem AG ist eine Ausfertigung des vom
Prüfingenieur erstellten Bewehrungsabnahmeprotokolls
unverzüglich zu übergeben.

Zur Abrechnung gelangen ausschließlich die Stahlmassen
gemäß geprüfter Statik bzw. gemäß den
geprüften Bewehrungsplänen.

Der Aufwand für rein konstruktive Bewehrungen (z. B.
Bügel, Abstandhalter) sowie für Bewehrungen, die
ausschließlich Transport- und Bauzuständen dienen, ist
vom AN bei der Preisbildung zu berücksichtigen und
nicht gesondert abrechnungsfähig.

3.1.7 Fugen/ Anschlüsse/ Einbauteile

Arbeitsfugen sind mindestens 0,50 m außerhalb von Eck-
und Anschlussbereichen anzuordnen. In
Bereichen dichter Bewehrung, in denen eine
ordnungsgemäße Verdichtung nicht sichergestellt werden
kann,
sind Arbeitsfugen unzulässig. Bei Unterschreitungen
sind Bedenken unverzüglich anzumelden.


 
 
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -
Entwässerungskanalarbeiten

1. Grundlagen

Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18306 Entwässerungs-
kanalarbeiten, und die "Allgemein Anerkannten Regeln
der Technik". Ergänzend hierzu gelten soweit
einschlägig insbesondere die nachstehend genannten
Normen, Richtlinien und Regelwerke in der zum
Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als
Grundlage für Kalkulation und Ausführung der Arbeiten:

DIN EN 1610: Verlegung und Prüfung von
Abwasserleitungen und -kanälen
DIN EN 752: Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
DIN 1986-100: Entwässerungsanlagen für Gebäude und
Grundstücke (in Verbindung mit DIN EN 752)
DWA-Arbeitsblatt A 139: Einbau und Prüfung von
Abwasserleitungen und -kanälen
DWA-Arbeitsblatt A 138: Planung, Bau und Betrieb von
Versickerungsanlagen
DWA-Arbeitsblatt A 125: Rohrvortrieb und verwandte
Verfahren (sofern einschlägig)

Die Vorgaben der örtlichen Entwässerungssatzung sowie
etwaige Auflagen des zuständigen
Entwässerungsträgers sind zu beachten und einzuhalten.

2. Vorbereitung und Planung

Der AN hat dem AG unaufgefordert innerhalb von 10
Arbeitstagen nach Auftragserhalt, spätestens jedoch 10
Arbeitstage vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, sämtliche Nachweise zu
bauaufsichtlichen
Zulassungen, Prüfzeugnissen, Einbaubedingungen sowie
technischen Eigenschaften der vorgesehenen
Produkte vorzulegen.

Der AN hat den AG spätestens 10 Arbeitstage vor
Ausführungsbeginn auf erforderliche bauseitige
Vorleistungen hinzuweisen.

Der baustelleninterne Arbeitsablauf ist vom AN
eigenverantwortlich zu planen und zu organisieren. Alle
bauablaufbedingten Leistungen und Aufwendungen (z. B.
Hebezeuge, Mobilkrane, Provisorien,
Zwischenzustände) sind Bestandteil der Leistung und
nicht gesondert vergütungsfähig, sofern im LV nichts
Abweichendes geregelt ist.

Vom AG bereitgestellte Entwässerungspläne sind vom AN
vor Ausführungsbeginn auf Plausibilität,
Dimensionierung, Gefälle, Höhenlagen,
Anschlussbedingungen sowie auf die Übereinstimmung mit
dem
Baukörper und den Vorgaben der örtlichen
Abwasserbetriebe zu prüfen. Etwaige Abweichungen oder
Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich anzuzeigen.
Die Ausführung mit abweichenden Materialien darf
erst nach schriftlicher Entscheidung des AG erfolgen.

Die Eignung der vorgesehenen Materialien obliegt dem
AN. Unter Baukörpern sind Rohrleitungen
mindestens in Kunststoffrohrqualität SN 10 (z. B.
KG2000 oder gleichwertig bzw. höherwertig) oder als
Edelstahlrohre auszuführen, auch wenn dies normativ
nicht zwingend gefordert ist.

Abweichungen hiervon hat der AN dem AG mindestens 10
Arbeitstage vor Materialdisposition schriftlich
anzuzeigen. Die Ausführung abweichender Materialien
darf erst nach schriftlicher Entscheidung des AG
erfolgen.

Bedenken gegen die Planung hat der AN unverzüglich und
so rechtzeitig anzumelden, dass dem AG
mindestens 10 Arbeitstage zur Abhilfe verbleiben, ohne
den Bauablauf zu beeinträchtigen. Vom AN
überarbeitete oder ergänzte Planungen sind dem AG
mindestens 10 Arbeitstage vor Ausführung in
prüffähiger Form zur Freigabe vorzulegen.

3. Ausführung

3.1 Leitungseinbau

Eingebaute Entwässerungsleitungen sind unmittelbar
nach dem Einbau zu überdecken oder anderweitig
wirksam zu schützen. Offene Leitungsenden sind durch
geeignete Rohrdeckel gegen Schmutzeintrag zu
sichern.

Bei Leitungsführungen durch Bauteile sowie unterhalb
oder querend zu Bauwerksfugen hat der AN vor
Ausführung zu prüfen, ob die erforderlichen
Bewegungsmöglichkeiten der Leitungen auch bei den zu
erwartenden maximalen Setzungen und Relativbewegungen
gewährleistet sind. Etwaige Einschränkungen
oder Bedenken sind dem AG unverzüglich anzuzeigen.

3.2 Dokumentation

Abweichungen von der Planung sind vom AN
unaufgefordert und vollständig unter Angabe von Lage,
Art und
Umfang sowie mittels Aufzeichnungen und
Fotodokumentation zu dokumentieren und dem AG zeitnah
zu
übergeben.

Mehraufwendungen und Schäden, die infolge nicht oder
unzureichend dokumentierter Abweichungen
entstehen, gehen zu Lasten des AN. Dies gilt auch,
soweit die Ursachen während des
Gewährleistungszeitraums oder danach festgestellt
werden, sofern die Abweichungen auf Leistungen des AN
zurückzuführen sind.

3.3 Unterhalt der Entwässerungsanlagen

Der AN hat dem AG mindestens 10 Arbeitstage vor
Abnahme einen Inspektions- und Wartungsplan zu
übergeben. Aus dem Inspektions- und Wartungsplan muss
der Verlauf der neu hergestellten sowie ggf.
sanierten Grundleitungen eindeutig und nachvollziehbar
hervorgehen. Leistungen von Folgegewerken (z. B.
Rinnen, Einläufe) sind hierbei zu berücksichtigen und
darzustellen. Zusätzlich hat der AN dem AG ein
unverbindliches Angebot für Inspektions- und
Wartungsleistungen während des Gewährleistungszeitraums
zu übergeben. Der Empfang der Unterlagen ist vom AG
schriftlich zu bestätigen.
 
01
Baustelleneinrichtung
 
 
01.1
Allgemeine Baustelleneinrichtung
Der AN hat alle zur vertragsgemäßen Ausführung der
Leistungen seines Gewerks erforderlichen Geräte,
Maschinen,
Werkzeuge, Lagercontainer, Mannschaftsbuden und
sonstigen
Betriebsmittel auf die Baustelle zu liefern,
aufzustellen,
betriebsfähig zu halten, während der gesamten Bauzeit
vorzuhalten und nach Abschluss der Arbeiten wieder zu
entfernen. Dies umfasst insbesondere Transport,
Montage,
Betrieb, Unterhaltung, Wartung sowie den vollständigen
Abbau.

Baustellenlogistik und Flächen für das eigene Gewerk
Sofern die durch den AG ausgewiesenen Lager- oder
Arbeitsflächen für die ordnungsgemäße Ausführung der
Leistungen des AN nicht ausreichen, hat der AN
erforderliche
zusätzliche Flächen einschließlich ausreichender
Einfriedung
und ggf. notwendiger Erdarbeiten auf eigene Kosten
herzustellen, zu unterhalten und nach Abschluss der
Arbeiten
wieder zurückzubauen. Zufahrten, innerbetriebliche
Transportwege, Wege zur Halde sowie Rangierflächen,
die für
das eigene Gewerk erforderlich sind, sind vom AN
während der
Bauzeit betriebsfähig zu halten.

Sicherungseinrichtungen
Der AN hat alle für sein Gewerk erforderlichen
Sicherungs-
maßnahmen vorzusehen, insbesondere:

lastverteilende Unterlagen für Hebezeuge und Gerüste,
Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtung,
Sicherung der Baustelle gegen unbefugtes Betreten.

Nach Rückbau der Einrichtungen sind die betroffenen
Flächen
ordnungsgemäß wiederherzustellen.

Rückbau und Wiederherstellung
Nach Abschluss der Arbeiten hat der AN sämtliche
Baustelleneinrichtungen vollständig zurückzubauen,
einschließlich Abtransport und ordnungsgemäßer
Entsorgung.
Provisorisch hergestellte Flächen, Wege oder
Einrichtungen
sind zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist
fachgerecht
wiederherzustellen.

Abrechnung
Abrechnung als Pauschale für die gesamte Dauer der
örtlichen
Arbeiten

   
       
    1  psch
 
 
01.2
Baustellen-WC
Baustellen-WC aufstellen und abbauen, und für die
Dauer der
Baustelle vorhalten und unterhalten für Auftragnehmer
und auch
für andere auf der Baustelle tätige Gewerke.

Einschließlich notwendiger, regelmäßiger Reinigung.

Abrechnung
Abrechnung je angefangener Woche.

   
       
    12  Wo
 
 
01.3
Vorhandenen Bauzaun unterhalten, umbauen
Unterhaltung und Umbau des vorhandenen, im Besitz des
AG
befindlichen, in der Örtlichkeit vorhandenen Bauzauns
für die
Dauer der Bauzeit.

Durchführung notwendiger, baustellenbedingter
Umbaumaßnahmen, Zusatzmaßnahmen, wie z.B. der Einbau
zusätzlicher Tore oder die Erweiterung des Zaunes gemäß
Positionen 21.01.04 sowie 21.01.05.

Der Bauzaun ist während der Bauzeit (auch der
Folgegewerke)
wöchentlich durch den AN zu kontrollieren. Zusätzliche
Kontrollen sind nach Sturm, Unfällen oder besonderen
Ereignissen einzuplanen. Aufgetretene Schäden sind
innerhalb
von 24 Stunden zu beheben.

Vorhandenes Bauzaunmaterial
Abmessungen Zaunelement: 350 cm × 200 cm (L × H)
Standrohr: Ø 40 mm
Querrohr: Ø 28 mm
Maschenweite: 7 cm × 20 cm
Drahtstärke: 0,35 cm
Ausführung: vollverzinkt
jeweils mit Stützstreben und Fußplatten sowie
jeweiliger
Sicherung mit 2 Betonfüßen
Betonfüße mit mindestens 6 Aufnahmen
Hochischerheitsverbinder mit Sicherheitsverschraubung

Gesamtlänge ca. 630 m Bauzaun, inkl. einem Bauzauntor,
ca.
230 m Schrankengitter und vorhandener Beschilderung

Zu kalkulierende Unterhaltungsdauer
Gesamte Bauzeit (Schätzung 12 Wochen)

Abrechnung
Abrechnung je angefangener Woche.

   
       
    12  Wo
 
 
01.4
Bauzaunerweiterung
Liefern, montieren, vorhalten und demontieren eines
voll-
verzinkten mobilen Bauzauns als Erweiterung des
vorhandenen
Zauns des AG zur Einzäunung der Baustellenfläche.

Der Bauzaun ist analog zum vorhandenen Zaun mit
Betonfüßen, sämtlichen Verbindungen, Kupplungen,
Verstrebungen und Sicherungselemente komplett zu
liefern und
fachgerecht zu montieren.

Die einzelnen Zaunelemente sind untereinander mit
mindestens
zwei Bauzaunschellen je Stoß, einschließlich
Sicherheits-
verschraubung (entsprechend dem Bestand), standsicher
zu
verbinden. Der Bauzaun ist gegen Umkippen, wie im
Bestand
mit Abstebungen zu sichern und gemäß den geltenden
Vorschriften und Regelwerken der DGUV auszuführen.

Geringfügige maßliche Abweichungen aufgrund hersteller-
spezifischer Ausführungen sind zulässig, sofern die
Funktion,
Standsicherheit und Schutzwirkung uneingeschränkt
gewährleistet bleiben.

Die Leistung umfasst Lieferung, Montage, Vorhaltung
über die
Grundeinsatzzeit sowie Demontage.

Grundeinsatzzeiit
4 Wochen

Abrechnung
Abrechnung nach Länge des zusätzlich als Erweiterung
aufgestellten Bauzauns

   
       
    100  m
 
 
01.5
Bauzaunerweiterung vorhalten
Verlängerte Gebrauchsüberlassung der in der Vorposition
beschriebenen Bauzaunerweiterung ab der 5. Woche.

Abrechnung
Preis für 1 m Zaunerweiterung je Woche.

   
       
    800  mWo
 
 
01.6
Schutzabdeckung mit Stahlplatten/ Baggermatten
Behelfsmäßige, mit Baustellenfahrzeugen überfahrbare
Schutzabdeckungen zum Schutz vorhandener
Pflasterflächen
und Einbauten aus Fahrplatten herstellen, vorhalten,
unterhalten, nach Erfordernis umbauen und nach
Abschluss der
Arbeiten wieder beseitigen.

Lage
Pflasterflächen/ Zufahrten des Sternentheaters sowie
Fahrflächen auf der Haldenzufahrt.

Material
Stahlplatten und/ oder Baggermatten

Abmessungen
Verschieden, je nach Bedarf

Ausführung
Nach Erfordernis und vorheriger Abstimmung mit der
örtlichen
Bauüberwachung

Verkehrslast
bis 120 kN/m²

Grundeinsatzdauer
4 Wochen

Abrechnung
Abrechnung nach ausgelegter Fläche

   
       
    200  m²
 
 
01.7
Schutzabdeckung vorhalten
Verlängerte Gebrauchsüberlassung der in der Vorposition
beschriebenen Schutzabdeckung ab der 5. Woche.

Abrechnung
Preis für 1 m² Schutzabdeckung je Woche.

   
       
    1.600  m²Wo
 
 
Summe 01
 
Baustelleneinrichtung

 
OZ Leistungsbeschreibung Menge ME Einheitspreis in EUR Gesamtbetrag in EUR
           
02
Tiefbau- und Pflasterarbeiten
 
 
02.1
Baustraße
Baustraße vom Ende der asphaltierten Zufahrtsstraße
auf dem
Haldentop bis zur Baustelle aus Recyclingschotter in
einer
Aufbaustärke von = 60 cm liefern und herstellen

Planum der Baustraße profilgerecht herstellen, entwäs-
serungsfähig ausbilden und verdichten
(Mindesttragfähigkeit: Ev2 = 45 MN/m²). Boden ausheben,
Aushubmassen laden und seitlich auf dem Gelände lagern.
Lieferung und Einbau eines Geotextils als Trenn- und
Filterlage auf dem Planum, vollflächig, falten- und
beschädigungsfrei verlegt mit überlappenden Stößen (=
30
cm) gemäß Herstellerrichtlinien. Geotextil nach DIN EN
13249, geeignet für Trennung und Filtration, mindestens
GRK 3, Flächenmasse = 200 g/m².
Untere Tragschicht aus Recyclingschotter 0/56 in
geprüfter,
von der örtlichen unteren Wasserbehörde zugelassener
Qualität mit Schichtdicke von = 40 cm liefern,
einbauen und
lagenweise verdichten (Mindesttragfähigkeit: Ev2 = 100
MN/m²).
Obere Tragschicht aus Recyclingschotter 0/32 in
geprüfter,
von der örtlichen unteren Wasserbehörde zugelassener
Qualität mit Schichtdicke von = 20 cm liefern,
einbauen und
lagenweise verdichten (Mindesttragfähigkeit: Ev2 = 120
MN/m², Verdichtungsverhältnis: Ev2/Ev1 = 2,3).

Die Baustraße verbleibt nach Abschluss der Arbeiten,
da diese
als Vorleistung für den spätere Baumaßnahmen genutzt
werden
soll.

Alle Arbeiten einschließlich erforderlicher
Nebenleistungen,
Schutzmaßnahmen sowie der Wiederherstellung
angrenzender,
durch die Baustraße beeinträchtigter Flächen sind in
den
Einheitspreis einzurechnen.

Abrechnung
Abrechnung gemäß der nachwiesenen, tatsächlichen Fläche
der hergestelten Baustraßenoberfläche
   
       
    1.000  m²
 
 
02.2
Aufnehmen und seitliches Lagern von Betonpflaster
Aufnehmen von bestehendem Betonpflaster einschließlich
Bettung, von Hand und/oder maschinell auf befestigten
Flächen.
Das aufgenommene Betonpflaster ist nach Art und Format
sortenrein aufzunehmen, zu reinigen und innerhalb des
Baufeldes seitlich auf der Baustelle zur späteren
Wiederverwendung fachgerecht zwischenzulagern.
Beschädigte
oder nicht wiederverwendbare Pflastersteine sind
auszusondern.

Die Lage und der Umfang der gepflasterten Flächen sind
in den
Bestandsunterlagen dargestellt. Die aufzunehmenden
Flächen
im Bereich der bestehenden und neu geplanten
Hilfsfundamente sind mit der örtlichen Bauüberwachung
des AG
abzustimmen.

Hinweis
Der Anteil wiederverwendbarer bzw. nicht
wiederverwendbarer
Pflastersteine wird überschlägig mit ca. 85 % bzw. ca.
15 %
angenommen. Die Entsorgung nicht wiederverwendbarer
Steine
erfolgt in gesonderter Position.

Leistung inklusive
Lösen der Pflastersteine
Säubern und Sortieren
Innerbetrieblicher Transport innerhalb des
Baustellenbereiches (Förderweg bis 200 m)
Seitliches Lagern auf der Baustelle
Förderweg < 200 m

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen der
aufgenommenen Pflasterflächen im Bereich der
herzustellenden Baugruben an den vorhandenen und neuen
Hilfsfundamenten

   
       
    290  m²
 
 
02.3
Abfuhr und Entsorgung von Betonpflaster/ Pflasterbettung
Abfuhr und fachgerechte Entsorgung der beim Rückbau
anfallenden, nicht wiederverwendbaren
Betonpflastersteine
einschließlich des anhaftenden bzw. ausgebauten
Bettungsmaterials aus der Vorposition.

Hinweis
Der Anteil der nicht wiederverwendbaren
Betonpflastersteine
wird überschlägig mit ca. 15 % der Gesamtmenge
angenommen. Die angegebenen prozentualen Anteile dienen
ausschließlich der Mengenermittlung und stellen keine
garantierten Mengen dar. Abgerechnet werden die
tatsächlich
anfallenden und entsorgten Mengen.

Leistung inklusive
Laden
Abfuhr
Fachgerechte Entsorgung gemäß den geltenden
abfallrechtlichen Vorschriften
Entsorgungsnachweise

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen
(Entsorgungsnachweise/ Ladescheine etc.) der entsorgten
Materialien

   
       
    33  t
 
 
02.4
Aufnehmen und seitliches Lagern des bestehenden Unterbaus
Aufnehmen und Ausbau der bestehenden ungebundenen
Schichten unterhalb der aufgenommenen Pflasterfläche
in der
vorgefundenen Zusammensetzung, bestehend aus:

- Frostschutzschicht - Aufbaustärke ca. 20 cm
- Schottertragschicht - Aufbaustärke ca. 20 cm
- Geotextil

Die Materialien sind lagenweise getrennt aufzunehmen,
sortenrein zu trennen und innerhalb des Baufeldes
seitlich auf
der Baustelle zur späteren Wiederverwendung
zwischenzulagern (Förderweg < 200 m). Nicht
wiederverwendbares Material ist getrennt zu halten.

Hinweis
Der Anteil wiederverwendbarer bzw. nicht
wiederverwendbarer
Materialien wird überschlägig mit ca. 85 % bzw. ca. 15
%
angenommen. Abfuhr und Entsorgung nicht
wiederverwendbarer Materialien erfolgen in gesonderter
Position.

Leistung inklusive
Ausbau aller genannten Schichten
Sortieren und Trennen der Materialien
Innerbetrieblicher Transport innerhalb des
Baustellenbereiches (Förderweg bis 200 m)
Seitliches Lagern auf der Baustelle
Förderweg < 200 m

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen nach
Kubatur der ausgehobenen Unterbauschichten (Baugruben)
im
Bereich der vorhandenen und neuen Hilfsfundamente

   
       
    116  m³
 
 
02.5
Abfuhr und Entsorgung von nicht wiederverwendbarem
Unterbaumaterial
Abfuhr und fachgerechte Entsorgung der beim Rückbau
anfallenden, nicht wiederverwendbaren ungebundenen
Materialien aus Frostschutzschicht und
Schottertragschicht
einschließlich anhaftender bzw. mit ausgebauter
Geotextilreste
aus der Vorposition. Entsorgung der vorhandenen
Pflasterbettung gemäß Position 21.02.03

Hinweis
Der Anteil der nicht wiederverwendbaren Materialien
wird
überschlägig mit ca. 15 % der Gesamtmenge angenommen.
Die angegebenen prozentualen Anteile dienen
ausschließlich
der Mengenermittlung und stellen keine garantierten
Mengen
dar. Abgerechnet werden die tatsächlich anfallenden und
entsorgten Mengen.

Leistung inklusive
Sortenreines Trennen der Abfallstoffe
Laden
Abfuhr
Fachgerechte Entsorgung gemäß den geltenden
abfallrechtlichen Vorschriften
Entsorgungsnachweise

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen
(Entsorgungsnachweise/ Ladescheine etc.) der entsorgten
Materialien

   
       
    32  t
 
 
02.6
Entwässerungsgrundleitung freilegen, trennen und provisorisch umlegen
Freilegen, Trennen und provisorisches Umlegen
bestehender
Entwässerungsgrundleitungen aus PVC-U (KG-Rohrmaterial)
DN100 in den Baugrubenbereichen einschließlich aller
Sicherungs- und Nebenarbeiten.

Leistungsumfang
Sondieren, lokalisieren und kontrolliertes Freilegen
der
vorhandenen Grundleitungen DN100 in den
Arbeitsbereichen. Aushub in erforderlicher Breite und
Tiefe
(auch Handschachtung), schonender Umgang zur
Vermeidung von Beschädigungen.
Fachgerechtes Auftrennen der
DN100-Entwässerungsleitungen mittels geeigneter
Werkzeuge. Reinigung der Schnittstellen, Entfernen
loser
Partikel.
Herstellung provisorischer Leitungsführungen in DN100
zur
Aufrechterhaltung der Entwässerungsfunktion während der
Bauzeit, hierbei Verwendung geeigneter Rohrstücke,
Formteile und Übergangsstücke (DN100).
Dichtes, spannungsfreies Zusammenfügen der
provisorischen Leitungen, z. B. mit Steckmuffen,
Gummidichtungen etc.
Sicherung gegen Lageveränderung sowie Unterfütterung
und Fixierung der provisorischen Leitungen, hierbei
Gefälleausrichtung gemäß Bestand bzw. hydraulischer
Mindestanforderungen.
Schutz der provisorischen Leitungen gegen mechanische
Beschädigung (Abdeckung, Holzbohlen, Schutzrohre).
Kontrolle der Dichtheit und Funktionsprüfung
(Durchflussprüfung).

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen nach
Länge der ausgebauten Entwässerungsgrundleitungen.

   
       
    10  m
 
 
02.7
Aufnehmen von Teilbereichen der Flächendrainage
Aufnehmen von Teilbereichen der bestehenden
Flächendrainage unterhalb der Pflasterfläche, hier
Filterschichten und vorhandene Ummantelungen.
Wiederverwendbares Material ist getrennt aufzunehmen
und
innerhalb des Baufeldes seitlich auf der Baustelle
zwischenzulagern, nicht wiederverwendbares Material ist
getrennt zu halten und der Entsorgung zuzuführen. Der
Ausbau
und die provisorische Unterlegung der
Drainageleitungen erfolgt
in gesonderter Position.

Hinweis
Der Anteil wiederverwendbarer bzw. nicht
wiederverwendbarer
Materialien wird überschlägig mit ca. 20 % bzw. ca. 80
%
angenommen. Abfuhr und Entsorgung nicht
wiederverwendbarer Materialien erfolgen in gesonderter
Position.

Leistung inklusive
Freilegen der Drainage
Ausbau der Bauteile - Drainageleitungen hier in
gesonderter
Position
Trennen von wiederverwendbarem und nicht
wiederverwendbarem Material
Innerbetrieblicher Transport innerhalb des
Baustellenbereiches (Förderweg bis 200 m)
Seitliches Lagern auf der Baustelle
Förderweg < 200 m

Provisorisches Umlegen und späteres Wiederanschließen
der
Drainagestränge in gesonderter Position

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen nach
Kubatur der ausgehobenen Filterschichten (Baugruben) im
Bereich der vorhandenen und neuen Hilfsfundamente

   
       
    72,5  m³
 
 
02.8
Drainagestränge freilegen, trennen und provisorisch umlegen
Freilegen, Trennen und provisorisches Umlegen
bestehender
Drainagestränge aus PVC-U Rollen- und/ oder
Stangenmaterial
DN100 einschließlich aller Sicherungs- und
Nebenarbeiten.

Leistungsumfang
Sondieren, lokalisieren und kontrolliertes Freilegen
der
vorhandenen Drainagestränge (Sauger und
Sammlerleistungen) aus Rollen- und/ oder Stangenware
DN100 im Arbeitsbereich.
Aushub in erforderlicher Breite und Tiefe (inkl. ggf.
notwendiger Handschachtungen), schonender Umgang zur
Vermeidung von Beschädigungen.
Fachgerechtes Auftrennen der DN100-Drainageleitungen
mittels geeigneter Werkzeuge. Reinigung der
Schnittstellen,
Entfernen loser Partikel.
Herstellung provisorischen Leitungsführungen DN100 zur
Aufrechterhaltung der Drainagefunktion während der
Bauzeit. Verwendung geeigneter Rohrstücke, Formteile
und
Übergangsstücke (DN100). Dichtes, spannungsfreies
Zusammenfügen der provisorischen Leitungen, z.B. mit
Steckmuffen, Gummidichtungen etc.
Sicherung gegen Lageveränderung, Unterfütterung und
Fixierung der provisorischen Leitungen, hierbei
Gefälleausrichtung gemäß Bestand bzw. hydraulischer
Mindestanforderungen.
Schutz der provisorischen Leitung gegen mechanische
Beschädigung (Abdeckung, Holzbohlen, Schutzrohre).

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen nach
Länge der ausgebauten Drainageleitungen.

   
       
    20  m
 
 
02.9
Abfuhr und Entsorgung von Drainagematerial
Abfuhr und fachgerechte Entsorgung der beim Rückbau der
Flächendrainage anfallenden, nicht wiederverwendbaren
Materialien, bestehend aus Drainrohren, Filtermaterial
und
Ummantelungen. Material aus der Position 21.02.07.

Hinweis
Der Anteil der nicht wiederverwendbaren Materialien
wird
überschlägig mit ca. 85 % der Gesamtmenge angenommen.
Die angegebenen prozentualen Anteile dienen
ausschließlich
der Mengenermittlung und stellen keine garantierten
Mengen
dar. Abgerechnet werden die tatsächlich anfallenden und
entsorgten Mengen.

Leistung inklusive
Sortenreines Trennen der Abfallstoffe
Laden
Abfuhr
Fachgerechte Entsorgung gemäß den geltenden
abfallrechtlichen Vorschriften
Entsorgungsnachweise

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen
(Entsorgungsnachweise/ Ladescheine etc.) der entsorgten
Materialien

   
       
    20  t
 
 
02.10
Demontage Cortenstahlwand / -randeinfassung
Fachgerechte und zerstörungsfreie Demontage,
Abtransport
und Lagerung der Randeinfassung aus Cortenstahl im
Bereich
der neuen Fundamente einschließlich aller Steifen und
Befestigungselemente.

Das demontierte Material bleibt Eigentum des AG und
ist zur
späteren Wiederverwendung innerhalb des Baufeldes auf
der
Baustelle ordnungsgemäß und diebstahlgesichert zu
lagern.

Abbruch und Entsorgung des zugehörigen
Stahlbetonfundaments einschließlich
Sauberkeitsschicht. Die
anfallenden Materialien sind sortenrein zu trennen,
fachgerecht
abzutransportieren und gemäß den geltenden
Vorschriften zu
entsorgen.

Details zur Konstruktion gemäß Plan 5.05A sowie
zugehöriger Statik
Abmessungen eines Cortenstahl-Kreissegments: ca.
358x117x1,4 cm
Abmessungen Fundament (pro lfdm): ca. 62,5x50 cm
Abmessungen Sauberkeitsschicht (pro lfdm): ca. 60x10 cm

Abrechnung
Abrechnung je laufenden Meter zurückgebauter
Cortenstahl-Randeinfassung

   
       
    1  m
 
 
02.11
Vorh. Hilfsfundamente freilegen, seitliches Lagern des Aushub
Unterbau, vermutlich aus Kalksteinschotter 0/45 und/
oder
Halden-/ Bergematerial in einer Stärke von ca. 55 cm
zur
Freilegung der Hilfsfundamente teilweise in
Handschachtung
lösen, fördern, laden und innerhalb des
Baustellenbereichs
seitlich zwischenlagern (Förderweg < 200 m).

Aushub gemäß DIN 18300. Der Boden ist innerhalb des
Baufeldes ordnungsgemäß zwischenzulagern und für eine
spätere Wiederverwendung als Verfüllmaterial geeignet
zu
sichern. Die Leistung umfasst die erforderliche
Profilierung der
Lagerflächen sowie deren Sicherung. Nicht Bestandteil
dieser
Position sind Abtransport, Entsorgung sowie
Wiedereinbau des
Bodenmaterials.

Der ausgehobene Boden verbleibt im Eigentum des AG.
Eine
ggf. erforderliche ordnungsgemäße Entsorgung
einschließlich
aller Entsorgungskosten ist nicht Bestandteil dieser
Position und
wird gesondert vergütet.

Herstellung der Baugruben und Böschungen gemäß DIN 4124

Anteil der Handschachtung bis 10%

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen nach
Kubatur der ausgehobenen Baugruben im Bereich der
vorhandenen Hilfsfundamente



   
       
    50  m³
 
 
02.12
Baugrube für neue Hilfsfundamente freilegen, seitliches Lagern
des Aushub
Unterbau, vermutlich aus Kalksteinschotter 0/45 und/
oder
Halden-/ Bergematerial in einer Stärke von ca. 105 cm
zur
Herstellung von Baugruben für die neuen Hilfsfundamente
lösen, fördern, laden und innerhalb des
Baustellenbereichs
seitlich zwischenlagern (Förderweg < 200 m).

Aushub gemäß DIN 18300. Der Boden ist innerhalb des
Baufeldes nach Fraktionen zu trennen und ordnungsgemäß
zwischenzulagern und für eine spätere Wiederverwendung
als
Verfüllmaterial geeignet zu sichern. Die Leistung
umfasst die
erforderliche Profilierung der Lagerflächen sowie deren
Sicherung. Nicht Bestandteil dieser Position sind
Abtransport,
Entsorgung sowie Wiedereinbau des Bodenmaterials.

Der ausgehobene Boden verbleibt im Eigentum des AG.
Eine
ggf. erforderliche ordnungsgemäße Entsorgung
einschließlich
aller Entsorgungskosten ist nicht Bestandteil dieser
Position und
wird gesondert vergütet.

Herstellung der Baugruben und Böschungen gemäß DIN
4124.

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen nach
Kubatur der ausgehobenen Baugruben im Bereich der
vorhandenen Hilfsfundamente



   
       
    55  m³
 
 
02.13
Baugrubenplanum für neue Hilfsfundamente herstellen und verdichten
Herstellen des Feinplanums der Baugrubensohlen für die
neuen
Hilfsfundamente durch Planieren und Verdichten unter
Verwendung von Material der Klasse BM-F3 mit für die
jeweilige
Bodenart geeignetem Verdichtungsgerät.

Der erforderliche Verdichtungsgrad des Feinplanums
beträgt
Ev2 = 45 MN/m² für Boden des Homogenbereichs B gemäß
DIN 18300. Die Ebenheitstoleranzen des Feinplanums
dürfen
maximal den Anforderungen der DIN 18202, Tabelle 3,
Zeile 1
entsprechen.

Überschüssiges, nicht wiederverwendbares Material ist
aufzunehmen und ordnungsgemäß gemäß Abfallrecht zu
entsorgen.

Der Nachweis der Verdichtung ist auf Verlangen zu
führen.

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen nach
Fläche der planierten Baugrubensohlen.

   
       
    32  m²
 
 
02.14
Böschungen sichern
Sichern der Böschungen aller hergestellten Baugruben
und
länger bestehenbleibenden Aushubmieten gemäß DIN 4124,
einschließlich fachgerechter, windsicherer Befestigung,
Vorhaltung für die Dauer der Bauzeit sowie
vollständiger
Rückbau nach Abschluss der Arbeiten. Zweck der Maßnahme
ist der temporäre Schutz der Böschung vor
Witterungseinflüssen und oberflächlichem Abrutschen.
Die
Leistung stellt keine statische Sicherung oder
Verbaumaßnahme dar.

Material
PE-Folie, Mindestdicke = 0,5 mm.

Die Folie ist vollflächig aufzulegen und gegen Abheben
durch
Wind, z. B. durch Beschwerung oder geeignete
Befestigungsmittel, fachgerecht zu sichern.

Abrechnung
Abrechnung gemäß nachgewiesenen, tatsächlich
gesicherten
Böschungsflächen in Baugruben und länger
bestehenbleibenden Aushubmieten in wahrer Größe.

   
       
    200  m²
 
 
02.15
Lastplattendruckversuch, statisch
Durchführung eines statischen Lastplattendruckversuchs
gemäß DIN 18134 als Nachweis der ausreichenden
Verdichtung, Steifigkeit und Tragfähigkeit der
hergestellten
Schichten. Die Leistung umfasst das Vorhalten des
erforderlichen Gegengewichts, die Messung der
Verformungsmodule Ev1 und Ev2, die Auswertung der
Messergebnisse sowie die Übergabe vollständiger
Messprotokolle an die örtliche Bauüberwachung des AG.

Die Durchf??hrung der Lastplattendruckversuche erfolgt
nur auf
schriftliche Anordnung des AG und in Abstimmung mit der
örtlichen Bauüberwachung des AG

   
       
    2  Stk
 
 
02.16
Recyclingschotter für Auffahrrampen liefern
Verdichtungsfähigen und stark durchlässigen
Recyclingschotter
0/45 in geprüfter, von der örtlichen unteren
Wasserbehörde
zugelassener Qualität, ohne Lehm- und
Schlufffraktionen sowie
organischer oder verrottbarer Materialien liefern und
zum
Einbau gemäß Nachfolgeposition seitlich lagern.

Kornabgestufter, stark durchlässiger Recyclingschotter
mit
Korngrößen 0 mm - 45 mm.

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen
(Entsorgungsnachweise/ Ladescheine etc.) der
gelieferten
Materialien

   
       
    60  t
 
 
02.17
Auffahrrampen an Cortenstahleinfassungen herstellen
Mit Baumaschinen/ Autokranen befahrbare Auffahrrampen
an
Cortenstahleinfassungen aus seitlich lagerndem
Recyclingschottermaterial inkl. aller notwendigen
Nebenarbeiten
herstellen.

Leistungsumfang
Abkleben der sichtbaren Cortenstahlflächen mit
stoßfesten
Schutzmatten (z. B. Gummigranulat, Filz,
PE-Schutzplatten)
Herstellung zusätzlicher Kantenschutzprofile an
exponierten
Ecken, Sicherstellung, dass keine Schotterbewegung
direkt
am Stahl anliegt (Mindestabstand/Trennlage)
Einbau des Rampenkörpers aus seitlich lagerndem
Recycling-Schotter 0/45, lagenweiser Einbau und
Verdichtung, zur Gewährleistung einer tragfähigen und
dauerhaften Auffahrfläche, dabei Einbau des Materials
lageweise (Schichtdicke 20 cm), Verdichtung jeder Lage
nach DIN 18300 / ZTV SoB
Ausbildung einer gleichmäßigen Steigung vom Gelände zur
Oberkante der Cortenstahlkante (ca. 50 cm
Höhenunterschied), Sicherstellen der Querentwässerung
(min. 2 % Gefälle)

Die Auffahrrampen verbleiben nach Abschluss der
Rückbauarbeiten in der Örtlichkeit und sollen als
Vorleistung für
nachfolgende Baumaßnahmen dienen.

Abrechnung
Abrechnung gemäß nachgewiesener, tatsächlicher Kubatur
der
hergestellten Auffahrrampen

   
       
    32  m³
 
 
02.18
Wiederverfüllen Baugruben nach Abschluss der Rückbauarbeiten
Wiederverfüllung der Baugruben bzw. Arbeitsräumen im
Bereich der vorhandenen und neu erstellten
Hilfsfundamente
nach DIN 18300 mit auf dem Baustellenbereich seitlich
gelagertem Aushubmaterial, einschließlich Einbauen,
lagenweisem Verteilen und fachgerechter Verdichtung
(Förderweg < 200 m).

Wiederverfüllung bis auf Sohle der
wiederherzustellenden
Flächendrainage aus seitlich lagerndem Aushubmaterial
sowie
Kalksteinschotter

Verdichtungsanforderung: Ev2 = 30 MN/m², sofern im
Bodengut- achten keine höheren Anforderungen gestellt
werden.

Die Verdichtungsarbeiten sind gemäß den anerkannten
Regeln
der Technik auszuführen.

Ein Verdichtungsnachweis (z. B. statischer oder
dynamischer
Lastplattendruckversuch) ist nur auf schriftliche
Anordnung des
AG zu führen und wird gesondert vergütet.

Abrechnung
Abrechnung gemäß nachgewiesener, tatsächlicher Kubatur
der
verfüllten Baugruben

   
       
    100  m³
 
 
02.19
Wiedereinbau Cortenstahleinfassung
Lieferung, Transport und fachgerechtes Versetzen der
zuvor
ausgebauten und eingelagerten Cortenstahlwandelemente
bzw.
-randeinfassungen gemäß Planung, einschließlich aller
erforder- lichen Befestigungs- und Verbindungselemente.

Die Cortenstahleinfassung ist passgenau im Fundament zu
positionieren und mittels geeignetem, schwindarmen,
zementgebundenen Vergussmörtel dauerhaft zu vergießen
und
zu fixieren. Die Befestigung und Verbindung der
Einfassungselemente untereinander sowie der
kraftschlüssige
Anschluss an bestehende Cortenstahleinfassungen sind
vollständig herzustellen.

Die Ausführung erfolgt gemäß Plan 05.05A und der
zugehörigen Statik sowie nach den anerkannten Regeln
der
Technik.

Leistungsumfang
Transport der eingelagerten Cortenstahlelemente
innerhalb
der Baustelle
Passgenaues Versetzen, Ausrichten und Fixieren der
Einfassung
Verguss und kraftschlüssige Verbindung der
Einfassungselemente
Schutz angrenzender Bauteile während der Arbeiten
Reinigung der Arbeitsbereiche nach Abschluss der
Montage
notwendige Fundamentierungsarbeiten gemäß Positionen
21.03.ff

Technische Angaben
Abmessungen eines Cortenstahl-Kreissegments: ca. 358 x
117 x 1,4 cm

Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt je laufendem Meter
wiedereingebauter
Cortenstahleinfassung.

   
       
    1  m
 
 
02.20
Wiederherstellung von Drainageleitungen
Drainageleitungen DN100 aus PVC-U-Stangen- und/ oder
Rollenmaterial inkl. aller erforderlichen Nebenarbeiten
wiederherstellen.

Leistungsumfang
Demontage der während der Bauzeit hergestellten
provisorischen Drainage-Leitungen einschließlich aller
Zwischenstücke, Formteile, Unterfütterungen und
Sicherungen. Reinigung und Sortierung
wiederverwendbarer
Bauteile; fachgerechte Entsorgung nicht mehr
verwendbarer
Rohrstücke.
Freilegen der Anschlussbereiche, Reinigen der Muffen
und
Rohrenden, Entfernen von Schmutz, Fremdkörpern und
provisorischen Abdichtungen. Kontrolle der Rohrenden
auf
Beschädigungen; ggf. Kürzen oder Nacharbeiten der
Schnittstellen.
Einbau neuer Rohrstücke DN100 (Material entsprechend
Bestand) einschließlich Filtervliesen zur
Wiederherstellung
der ursprünglichen oder geplanten Trassenführung.
Verwendung geeigneter Formteile, Übergangsstücke und
Dichtsysteme. Spannungsfreies Einpassen der
Rohrleitung,
Ausrichtung des erforderlichen Gefälles gemäß
hydraulischen Anforderungen bzw. Bestandslage.
Dichtes und normgerechtes Verbinden der Rohrleitungen
mittels Steckmuffen mit Gummidichtung oder zugelassenen
Verbindungssystemen. Kontrolle der Lage, Höhenlage und
Gefälle. Fixierung und Unterfütterung der Leitungen zur
Sicherstellung der dauerhaften Lage.
Sichtprüfung der Verbindungen, ggf. einfache
Durchflussprüfung oder Wasserprobe. Dokumentation
auffälliger Stellen und Bestätigung der ordnungsgemäßen
Wiederherstellung.

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen nach
Länge der wiederhergestellten Drainageleitungen.

   
       
    20  m
 
 
02.21
Drainagematerial für Flächendrainage liefern
Gewaschenen Kies, frei von Feinsandfraktionen und
Schadstoffen zur Wiederherstellung der Flächendrainage
liefern
und seitlich zum Einbau lagern.

Körnung: 16/32 nach DIN 4095
Material: gewaschener Kies.

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen
(Entsorgungsnachweise/ Ladescheine etc.) der
gelieferten
Materialien


   
       
    20  t
 
 
02.22
Wiedereinbau vorhandener Flächendrainage
Wiedereinbau des zuvor aufgenommenen bzw. neu
gelieferten
und seitlich gelagerten Filterkiesschichten. Der
Einbau erfolgt
lage- und höhengerecht entsprechend dem ursprünglichen
Drainagesystem sowie gemäß den anerkannten Regeln der
Technik, insbesondere nach DIN 4095.

Einbau lage- und höhengerecht entsprechend dem
ursprünglichen System.

Leistung inklusive
Innerbetrieblicher Transport der gelagerten
Drainageelemente (Förderweg bis 200 m)
Einbau des vorhandenen Filterkieses,
Einbau erforderlicher Vliesbahnen
Förderweg < 200 m

Abrechnung
Abrechnung gemäß nachgewiesener, tatsächlicher Kubatur
der
wiederhergestellten Flächendrainage

   
       
    72,5  m³
 
 
02.23
Wiederherstellung von Entwässerungsgrundleitungen
Entwässerungsgrundleitungen DN100 aus
PVC-U-Rohrmaterial
inkl. aller erforderlichen Nebenarbeiten wieder
herstellen.

Leistungsumfang

Demontage der während der Bauzeit hergestellten
provisorischen DN100-Leitungen einschließlich aller
Zwischenstücke, Formteile, Unterfütterungen und
Sicherungen.
Reinigung und Sortierung wiederverwendbarer Bauteile;
fachgerechte Entsorgung nicht mehr verwendbarer
Rohrstücke.
Freilegen der Anschlussbereiche, Reinigen der Muffen
und
Rohrenden, Entfernen von Schmutz, Fremdkörpern und
provisorischen Abdichtungen. Kontrolle der Rohrenden
auf
Beschädigungen; ggf. Kürzen oder Nacharbeiten der
Schnittstellen.
Einbau neuer Rohrstücke DN100 (Material entsprechend
Bestand) zur Wiederherstellung der ursprünglichen oder
geplanten Trassenführungen. Verwendung geeigneter
Formteile, Übergangsstücke und Dichtsysteme.
Spannungsfreies Einpassen der Rohrleitung, Ausrichtung
des erforderlichen Gefälles gemäß hydraulischen
Anforderungen bzw. Bestandslage.
Dichtes und normgerechtes Verbinden der Rohrleitungen
mittels Steckmuffen mit Gummidichtung oder zugelassenen
Verbindungssystemen. Kontrolle der Lage, Höhenlage und
Gefälle. Fixierung und Unterfütterung der Leitungen zur
Sicherstellung der dauerhaften Lage.
Sichtprüfung der Verbindungen, ggf. einfache
Durchflussprüfung oder Wasserprobe. Dokumentation
auffälliger Stellen und Bestätigung der ordnungsgemäßen
Wiederherstellung.

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen nach
Länge der wiederhergestellten
Entwässerungsgrundleitungen.

   
       
    10  m
 
 
02.24
Liefern und Einbauen eines neuen Geotextils
Lieferung und Einbau eines neuen Geotextils als Trenn-
und
Filterlage zwischen Untergrund und Tragschichten gemäß
den
Anforderungen der ZTV SoB-StB, den Empfehlungen der
E-StB
sowie DIN EN 13249, jeweils in der gültigen Fassung.

Materialanforderungen
Geeignet als Trenn- und Filterlage
Geotextilrobustheitsklasse = GRK 5, befahrbar mit
Baufahr-
zeugen
Ausreichende Beständigkeit gegenüber Einbau, Witterung
und Alterung
Restzugfestigkeit nach Alterung = 60 %
Charakteristische Öffnungsweite O90 und
Wasserdurchlässigkeit normal zur Ebene (vn) abgestimmt
auf den feinkörnigen Untergrund (Bodenart T, s)
UV-Beständigkeit entsprechend E-StB

Einbau
Vollflächige Verlegung, falten- und beschädigungsfrei
Überlappung der Bahnen = 50 cm
Seitlicher Überstand = 50 cm
Verlegung und ggf. Verbindung der Bahnen gemäß
Herstellervorgaben

Leistungsumfang
Lieferung des Geotextils
Zuschneiden und Verlegen
Herstellung von Überlappungen und Anschlüssen
Einhaltung aller Einbauvorschriften

Abrechnung
Abrechnung gemäß nachgewiesener, tatsächlicher Masse
der
mit Geotextilien abgedeckten Flächen


   
       
    290  m²
 
 
02.25
Fehlendes Unterbaumaterial liefern
Kalksteinschotter zum Einbau als Frost- und
Tragschicht in
einer Korngröße 0/45mm liefern und seitlich zum Einbau
lagern.

Kalksteinschotter Korngrößen 0 bis 45 mm
Kornanteil unter 0,063 mm unter 3 Masse-% im
Lieferzustand
und unter 5 Masse-% im eingebauten Zustand.

Geforderter Durchlässigkeitsbeiwert des
Tragschichtmaterials
Wasserdurchlässigkeitskoeffizient kf >= 5 x 0,0001 m/s

Abrechnung
Abrechnung auf Grundlage nachgewiesener Massen
(Entsorgungsnachweise/ Ladescheine etc.) der
gelieferten
Materialien

   
       
    32  t
 
 
02.26
Wiedereinbau Frostschutz- und Tragschichten
Wiedereinbau der zuvor aufgenommenen und seitlich
gelagerten ungebundenen Schichten unterhalb der
Pflasterfläche, bestehend aus:

Frostschutzschicht - Aufbaustärke ca. 20 cm
Schottertragschicht - Aufbaustärke ca. 20 cm

Der Wiedereinbau erfolgt lagenweise in ursprünglicher
Schichtdicke (Gesamtdicke ca. 40 cm), profilgerecht und
fachgerecht verdichtet. Das vorhandene Material ist
vor dem
Wiedereinbau erforderlichenfalls aufzubereiten und von
Fremdstoffen zu befreien. Ausführung gemäß DIN 18300
sowie
den ZTV SoB-StB.

Leistungsumfang
Innerbetrieblicher Transport der gelagerten Materials
(Förderweg bis 200 m)
Lagenweiser Einbau der einzelnen Schichten
Profilieren der Flächen
Verdichten der Schichten gemäß ZTV SoB-StB
Förderweg < 200 m

Abrechnung
Abrechnung gemäß nachgewiesener, tatsächlicher Kubatur
der
wiederhergestellten Frostschutz- und Tragschichten


   
       
    116  m³
 
 
02.27
Liefern von fehlendem Betonpflaster
Lieferung von neuem Betonpflaster als Ersatzmaterial
für nicht
wiederverwendbare Bestandssteine. Pflasterart, Format
und
Farbe entsprechen dem Bestand bzw. den Vorgaben des AG.
Ausführung gemäß den anerkannten Regeln der Technik,
insbesondere nach DIN 18318.

Leistungsumfang
Lieferung der Betonpflastersteine und seitliche
Lagerung
zum Einbau

Abrechnung
Abrechnung gemäß nachgewiesener, tatsächlicher Fläche
des
notwendigen Austauschmaterials

   
       
    43,5  m²
 
 
02.28
Wiedereinbau vorhandenes Betonpflaster
Wiedereinbau der zuvor aufgenommenen, gereinigten und
seitlich gelagerten wiederverwendbaren und neu
gelieferten
Betonpflastersteine auf vorbereiteter Bettung.
Verlegung im
ursprünglichen Verband, höhen- und fluchtgerecht,
gemäß den
anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach DIN
18318.

Leistungsumfang
Herstellung und Planum der Bettung, einschließlich
Lieferung und Einbau von notwendigem, geeigneten
Bettungsmaterial (Sand/ Spiltt)
Verlegen der Betonpflastersteine
Zuschneiden einzelner Steine, soweit erforderlich
Abrütteln der Pflasterfläche mit geeignetem Gerät
Verfugen mit geeignetem Fugenmaterial

Abrechnung
Abrechnung gemäß nachgewiesener, tatsächlicher
wiederhergestellter Pflasterfläche

   
       
    290  m²
 
 
Summe 02
 
Tiefbau- und Pflasterarbeiten

 
OZ Leistungsbeschreibung Menge ME Einheitspreis in EUR Gesamtbetrag in EUR
           
03
Fundamentierungsarbeiten
 
 
03.1
Sauberkeitsschicht für Fundamente
Lieferung und Einbau einer Sauberkeitsschicht aus
unbewehrtem
Beton unter den neu geplanten Hilfsfundamenten gemäß
DIN
18331, einschließlich aller erforderlichen
Nebenleistungen, Geräte,
Hilfsstoffe und Arbeitsgänge.

Leistungsumfang
Herstellen eines ebenen und tragfähigen Feinplanums als
Unterlage für die Sauberkeitsschicht
Lieferung und vollflächiges Verlegen einer PE-Folie
als Trenn-
und Schutzlage zwischen Boden (Planum) und
Sauberkeitsschicht, faltenfrei, mit überlappenden
Stößen
(Überlappung = 20 cm)
Einbringen des Betons, Verteilen, planebenes Abziehen
und
erforderliche Oberflächenbehandlung
Schutz der frischen Oberfläche bis zur weiteren
Verwendung

Technische Angaben
Dicke der Sauberkeitsschicht: = 5 cm
Beton: = C12/15 gemäß DIN EN 206 und DIN 1045-2
Expositionsklasse X0
Überwachungsklasse: ÜK 1
Bewehrung: keine
PE-Folie: PE-Folie, Mindestdicke = 0,2 mm
Ebenheitstoleranzen gemäß DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 3

Abrechnung
Abrechnung gemäß nachgewiesener Oberfläche der
Sauberkeitsschicht
   
       
    18  m²
 
 
03.2
Schalung für Fundamente
Liefern, Herstellen, Vorhalten und vollständiges
Beseitigen einer
einseitigen Normalschalung für neue Fundamente
Ausführung
nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere
nach
DIN 18331, DIN EN 13670, DIN 1045-3 und DIN 18202,
sowie
gemäß den Herstellerangaben des eingesetzten
Schalungssystems. Inklusive aller systemerforderlichen
Verbindungsmittel, wiedergewinnbarem Ankermaterial
(keine
verlorenen Anker), Richtstützen, Auslegern sowie
Arbeits- und
Betonierbühnen einschließlich erforderlicher Zugänge
und
Absturzsicherungen. Die vollständige Aufnahme und
Ableitung der
Frischbeton- und Schalungslasten sowie
projektspezifische
Nachweise und randbedingte Abweichungen von
Systemvorgaben
sind Bestandteil der Leistung und werden nicht
gesondert vergütet.

Technische Angaben
Schalungsart: Normalschalung, einseitig
Nichtsaugende Schalungsplatten mit regelmäßigen Stößen
Einsatzbereich: Neue Hilfsfundamente, ggf
herzustellende
Fundamente der Cortenstahleinfassungen
Schalungshöhe: = 0,50 m
Betonoberfläche: Standardqualität (keine Sichtbetonan-
forderungen)
Einbautoleranzen der Pfahlkopfplatten: Grundriss: ±15
mm,
Höhenlage: ±15 mm

Abrechnung
Abrechung nach nachgewiesenen, eingeschalten
Bauteilflächen




   
       
    8  m²
 
 
03.3
Bewehrung für Fundamente
Liefern, Schneiden, Biegen und Verlegen von Betonstahl-
bewehrung für die Fundamentkonstruktionen aus Ortbeton
gemäß
statischer Berechnung, Bewehrungsplänen (Plan B002) und
Stahllisten, entsprechend den statischen und
konstruktiven
Erfordernissen. Ausführung nach den einschlägigen
Normen,
insbesondere DIN EN 1992 und DIN 488, einschließlich
aller hierfür
erforderlichen Nebenleistungen.

Leistungsumfang
Lieferung, Zuschneiden, Biegen und Verlegen der
Bewehrung
Herstellung der statisch erforderlichen Übergreifungs-
und
Stoßbereiche
Abstandshalter zur Sicherstellung der erforderlichen
Beton-
deckung
Unterstützungskörbe zur Sicherung der Bewehrungslage
während der Bauphase
Sichern der Bewehrung gegen Lageveränderung während des
Betonierens
Erforderliche Schweißarbeiten an der Bewehrung, sofern
statisch vorgesehen und gemäß den einschlägigen Normen,
Zulassungen und Herstellerangaben zulässig

Bewehrung
B500 S (B) und B500 M (A)

Nicht vergütet werden
Verschnittmengen sowie zusätzliche Bewehrungen, die
nicht
Bestandteil der statischen Berechnung und der
freigegebenen
Stahllisten sind (z. B. Montage-, Hilfs- oder
Transportbewehrungen
sowie Übergreifungslängen infolge ausführungsbedingter
Überlängen).

   
       
    2.000  kg
 
 
03.4
Beton für Fundamente
Lieferung und fachgerechtes Einbauen von Beton für neue
Fundamente aus Ortbeton, einschließlich aller
erforderlichen
Nebenleistungen, Zusatzmittel, Geräte und Arbeitsgänge.
Ausführung gemäß DIN 18331, DIN EN 206 und DIN 1045-2
sowie
nach den anerkannten Regeln der Technik.

Leistungsumfang
Lieferung von Transportbeton
Einbringen, Verteilen und fachgerechtes Verdichten mit
geeigneten Verdichtungsgeräten
Oberflächengerechtes Abziehen der Betonoberflächen
Schutz und Nachbehandlung des Betons bis zum Erreichen
der
erforderlichen Festigkeit

Betonqualität
C35/45

Expositionsklassen
XC4, XA2, WF

Abrechnung
Abrechung nach nachgewiesener Kubatur der betonierten
Bauteile
   
       
    4  m³
 
 
Summe 03
 
Fundamentierungsarbeiten
 
OZ Leistungsbeschreibung Menge ME Einheitspreis in EUR Gesamtbetrag in EUR
           
04
Stundenlohn- und Nachweisarbeiten
 
 
04.1
Stundensatz Meister
Stundenlohnarbeiten sind nur auf besondere Anordnung
des AG
bzw. der Bauleitung gemäß VOB/B auszuführen. Der
Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche
Aufwendungen, insbesondere:

den tatsächlichen Lohn einschließlich
vermögenswirksamer
Leistungen,
Lohn- und Gehaltsnebenkosten,
Zuschläge für Gemeinkosten (z.B. Sozialkassenbeiträge,
Winterbauumlage u. Ä.),
Zuschläge für Überstunden,
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
werden, sofern
angeordnet, gesondert vergütet.

Stundenlohn- und Nachweisarbeiten, die nicht in den
Leistungs-
positionen des Leistungsverzeichnisses enthalten sind
und
aufgrund unvorhersehbarer Erfordernisse erforderlich
werden,
dürfen ausschließlich nach besonderer Anordnung der
Bauleitung
bzw. des AG ausgeführt werden.

Anmeldung, Erfassung und Abrechnung der
Stundenlohnarbeiten
erfolgen ausschließlich nach prüfbarem Nachweis gemäß
den
Bestimmungen der VOB/B, insbesondere unter Vorlage von:

Stundenlohnzetteln,
Materialnachweisen, Geräteaufstellungen.

hier Stundensatz für: Meister
   
       
    1  Std
 
 
04.2
Stundensatz Facharbeiter
Stundenlohnarbeiten sind nur auf besondere Anordnung
des AG
bzw. der Bauleitung gemäß VOB/B auszuführen. Der
Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche
Aufwendungen, insbesondere:

den tatsächlichen Lohn einschließlich
vermögenswirksamer
Leistungen,
Lohn- und Gehaltsnebenkosten,
Zuschläge für Gemeinkosten (z.B. Sozialkassenbeiträge,
Winterbauumlage u. Ä.),
Zuschläge für Überstunden,
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
werden, sofern
angeordnet, gesondert vergütet.

Stundenlohn- und Nachweisarbeiten, die nicht in den
Leistungs-
positionen des Leistungsverzeichnisses enthalten sind
und
aufgrund unvorhersehbarer Erfordernisse erforderlich
werden,
dürfen ausschließlich nach besonderer Anordnung der
Bauleitung
bzw. des AG ausgeführt werden.

Anmeldung, Erfassung und Abrechnung der
Stundenlohnarbeiten
erfolgen ausschließlich nach prüfbarem Nachweis gemäß
den
Bestimmungen der VOB/B, insbesondere unter Vorlage von:

Stundenlohnzetteln,
Materialnachweisen, Geräteaufstellungen.

hier Stundensatz für: Facharbeiter
   
       
    10  Std
 
 
04.3
Stundensatz Helfer
Stundenlohnarbeiten sind nur auf besondere Anordnung
des AG
bzw. der Bauleitung gemäß VOB/B auszuführen. Der
Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche
Aufwendungen, insbesondere:

den tatsächlichen Lohn einschließlich
vermögenswirksamer
Leistungen,
Lohn- und Gehaltsnebenkosten,
Zuschläge für Gemeinkosten (z.B. Sozialkassenbeiträge,
Winterbauumlage u. Ä.),
Zuschläge für Überstunden,
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
werden, sofern
angeordnet, gesondert vergütet.

Stundenlohn- und Nachweisarbeiten, die nicht in den
Leistungs-
positionen des Leistungsverzeichnisses enthalten sind
und
aufgrund unvorhersehbarer Erfordernisse erforderlich
werden,
dürfen ausschließlich nach besonderer Anordnung der
Bauleitung
bzw. des AG ausgeführt werden.

Anmeldung, Erfassung und Abrechnung der
Stundenlohnarbeiten
erfolgen ausschließlich nach prüfbarem Nachweis gemäß
den
Bestimmungen der VOB/B, insbesondere unter Vorlage von:

Stundenlohnzetteln,
Materialnachweisen, Geräteaufstellungen.

hier Stundensatz für: Hilfsarbeiter
   
       
    10  Std
 
 
04.4
Materialanteil für Stundenlohnarbeiten
Materialanteil für Arbeiten, welche nicht in den
Positionen
erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen.

Kalkulationsgrundlage: 1500 EUR/netto Pauschale für
Material

Die ggf. tatsächlich in diesem Zusammenhang anfallenden
Arbeiten werden in o.g. Rahmen über entsprechende
Nachweise abgerechnet.

   
       
    1  psch
 
 
04.5
Verrechnungssatz für Baugerät (Bagger)
Ausführung von Stundenlohnarbeiten mit Baugeräten auf
ausdrückliche Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz
für das
jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für
den
Einsatz, insbesondere:

Gerätevorhalte- und Gerätekosten
Betriebs- und Schmierstoffkosten
Wartung und Verschleiß
Sämtliche Zuschläge
Kosten für das erforderliche Bedienungspersonal

Der Verrechnungssatz gilt für das zum Zeitpunkt des
Abrufs
einsatzbereite und auf der Baustelle befindliche
Baugerät. Vergütet
werden ausschließlich die tatsächlich geleisteten und
vom AG bzw.
der örtlichen Bauüberwachung des AG bestätigten
Arbeitsstunden.

Baugerät
Bagger auf Reifenfahrwerk, Löffelinhalt bis 0,4 m³

   
       
    5  h
 
 
04.6
Verrechnungssatz für Baugerät (Frontlader)
wie Pos. 21.04.05 jedoch Frontlader, luftbereift bis
45 kW

   
       
    5  h
 
 
04.7
Verrechnungssatz für Baugerät (Kompressor)
wie Pos. 21.04.05 jedoch Kompressor bis 5m³/min

   
       
    5  h
 
 
04.8
Verrechnungssatz für LKW
wie Pos. 21.04.05 jedoch LKW bis 8t Nutzlast

   
       
    5  h
 
 
Summe 04
 
Stundenlohn- und Nachweisarbeiten
 
 

Zusammenstellung

Projekt: GAEB 90 Horizontobservatorium - Sanierung
LV: Tiefbau- Tiefbau- und Pflasterarbeiten
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
01
Baustelleneinrichtung
 
 
Summe 01
 
Baustelleneinrichtung

 
           
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
02
Tiefbau- und Pflasterarbeiten
 
 
Summe 02
 
Tiefbau- und Pflasterarbeiten

 
           
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
03
Fundamentierungsarbeiten
 
 
Summe 03
 
Fundamentierungsarbeiten
 
           
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
04
Stundenlohn- und Nachweisarbeiten
 
 
Summe 04
 
Stundenlohn- und Nachweisarbeiten
 
           
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
LV
Tiefbau-
 
01
Baustelleneinrichtung
 
02
Tiefbau- und Pflasterarbeiten
 
03
Fundamentierungsarbeiten  
04
Stundenlohn- und Nachweisarbeiten  
  LV  Tiefbau- und Pflasterarbeiten
 
 
  Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus
  in Höhe von 19.00 % NaN
  Brutto-Summe