Verfahrensangaben

Beschaffung eines Radladerfahrzeugs

VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
08.10.2026
19.10.2026 10:00 Uhr
19.10.2026 10:30 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Vergabeverfahren zur Beschaffung eines Radladerfahrzeugs
030-0000000118-87
Woltorfer Str. 57/59
31124
Peine
Deutschland
DE91A
Vergabestelle
lindenberg@ab-peine.de
05171779116

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
Umweltschutz

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Niedersachsen beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
t:041311533308
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+49413115-3306
+49413115-2943

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Lieferungen

CPV-Codes

43250000-0
43260000-3
43300000-6
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Für Arbeiten auf unserer Deponie in Stedum und unseren Wertstoffhöfen im Landkreis Peine beschaffen wir einen Radlader (Neufahrzeug) mit Strassenzulassung nach StVZO.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Der Radlader soll insbesondere für folgende Arbeiten eingesetzt werden:
- Winterdienst auf unseren Wertstoffhöfen im LK Peine
- Wegebau
- Grünpflege
- Handling von u.a. Grüngut, Asbest und Glaswolle
- Notfalleinsätze

Umfang der Auftragsvergabe

225.000,00
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
3
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Hildesheimer Str. 15
31249
Stedum
Deutschland
DE91A

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
Gesamtangebotspreis

In diesem Kriterium werden die Gesamtangebotspreise aller eingegangenen Angebote miteinander verglichen.

Das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtangebotspreis erhält die volle Punktzahl (5 Pkt.). Ein (fiktiver) Gesamtangebotspreis, der doppelt so hoch wie der niedrigste Gesamtangebotspreis ist, erhält null Punkte. Dazwischenliegende Gesamtangebotspreise erhalten eine linear interpolierte Punktzahl, kaufmännisch gerundet gemäß DIN 1333 auf zwei Nachkommastellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Kriterium auch ungerade Bewertungspunktzahlen erreicht werden können.

Gewichtung
60,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Lieferzeit für Radlader

Der Bieter sichert nebenstehend verbindlich zu, innerhalb welcher maximalen Lieferzeit (Angabe in Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach Zuschlagserteilung) der Radlader einsatzbereit geliefert und übergeben wird.
Die kürzeste, zugesagte maximale Lieferzeit erhält die volle Punktzahl. Eine (fiktive) Lieferzeit, die doppelt so lang wie die niedrigste zugesagte Lieferzeit ist, erhält 0 Punkte.
Dazwischenliegende Angebote erhalten eine linear interpolierte Punktzahl, kaufmännisch gerundet gemäß DIN 1333 auf zwei Nachkommastellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Kriterium auch ungerade Bewertungspunktzahlen erreicht werden können.

Gewichtung
20,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Garantieverlängerung

Bewertet wird, ob und in welchem zeitlichen Umfang (Angabe in Monaten, beginnend mit dem Ende der vertraglich geschuldeten Garantie, § 13 Abs. 1 A03_ab_rlfz-Vertrag) der Bieter eine Verlängerung der vertraglich geschuldeten Garantie zusagt. Von der Garantie ausgenommen sind Mängel, die überwiegend durch ein Verschulden der Auftraggeberin oder eines Dritten verursacht worden sind. Der Beweis des kausalen überwiegenden Verschuldens obliegt dabei dem Auftragnehmer als Garantiegeber.

Eine zusätzliche Garantiedauer von größer oder gleich 18 Monaten wird mit 5 Punkten bewertet.
Eine zusätzliche Garantiedauer von < 18 Monaten, aber größer oder gleich 12 Monaten wird mit 3 Punkten bewertet.
Eine zusätzliche Garantiedauer von < 12 Monaten, aber größer oder gleich 6 Monaten anbietet, wird mit 1 Punkt bewertet.
Eine zusätzliche Garantiedauer von < 6 Monaten wird mit 0 Punkten bewertet.
Dazwischen liegende Punktzahlen werden nicht vergeben.

Gewichtung
10,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Nähe des nächstgelegenen Service-Stützpunktes

Bewertet wird die verbindliche Zusage des Bieters, in welcher Entfernung zum Leistungsort (Angabe der Luftlinie in km laut google maps bis zur Adresse Hildesheimer Str. 15, 31249 Hohenhameln-Stedum) sich der nächstgelegene Servicestützpunkt befindet, an bzw. von dem aus Serviceleistungen wie z.B. Reparaturen angebotenen Beschaffungsgegenstandes (Radlader) erbracht werden.

Eine Entfernung von 100 km oder weniger wird mit 5 Punkten bewertet .
Eine Entfernung von >100 km und kleiner oder gleich 200 km wird mit 3 Punkten bewertet.
Eine Entfernung von > 200 km und kleiner oder gleich 250 km wird mit 1 Punkt bewertet.
Eine Entfernung von > 250 km wird mit 0 Punkten bewertet.

Dazwischen liegende Punktzahlen werden nicht vergeben.

Gewichtung
5,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Ausfallzeitgarantie

Der Bieter sichert nebenstehend für einen Zeitraum von 4 Jahren ab Gefahrübergang (§ 4 Abs. 2 A03_ab_rlfz-Vertrag) verbindlich zu, für welchen Zeitraum gemessen in Werktagen in einem Nutzjahr der Radlader auftragnehmerbedingt maximal nicht durch die Auftraggeberin genutzt werden kann (Ausfallzeit). Zeiträume, in denen das Radlader auftragnehmerbedingt nicht zur Verfügung steht, gelten nicht als Ausfallzeit, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Ausfallzeit auf ein überwiegendes Verschulden der Auftraggeberin oder eines Dritten zurückzuführen ist.
Die kürzeste, zugesagte Ausfallzeit erhält die volle Punktzahl, 5 Punkte. Eine (fiktive) Ausfallzeit, die doppelt so lang wie die niedrigste zugesagte Ausfallzeit ist , erhält 0 Punkte.
Dazwischenliegende Angebote erhalten eine linear interpolierte Punktzahl, kaufmännisch gerundet gemäß DIN 1333 auf zwei Nachkommastellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Kriterium auch ungerade Bewertungspunktzahlen erreicht werden können.

Gewichtung
5,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Optionsrecht zum Erwerb von Originalzubehör oder Originalersatzeilen für gelieferten Radlader nach Maßgabe A03_ab_rlfz-Vertrag

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Die Auftraggeberin führt ein offenes Verfahren gem. § 15 VgV durch. Die Eignungsnachweise sind bereits mit dem Angebot innerhalb der Angebotsfrist einzureichen.

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y4WMP80

Einlegung von Rechtsbehelfen

Ein Interessent/Bieter hat einen erkannten Verstoß gegen Vergabevorschrift innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Niedersachsen kann bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Die Kontaktdaten zur Vergabekammer Niedersachsen finden Sie in dieser Bekanntmachung. Eine wirksame Zuschlagserteilung setzt voraus, dass der Auftraggeber die unterlegenen Bieter unverzüglich über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage) vergangen sind (§ 134 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
5) ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 GWB vorliegt.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

1) Angebote sind ausschließlich in elektronischer Form zugelassen. Das Angebot einschließlich aller Nachweise/Erklärungen ist in elektronischer Form innerhalb der in dieser Bekanntmachung gesetzten Frist zur Abgabe von Angeboten ausschließlich über die EVergabeplattform DTVP.de einzureichen. Angebote, die nicht über die E-Vergabeplattform DTVP.de eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.

2) Elektronische Dokumente sind in Textform nach § 126b BGB und in verschlüsselter Form über die E-Vergabeplattform DTVP.de einzureichen (vgl. § 53 Abs. 1 VgV). Elektronische Dokumente müssen nicht mit einer elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) versehen sein. Elektronisch eingereichte Dokumente sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Jedoch muss das Angebot die (jur.) Person, für die die Erklärung abgegeben wird, sowie Vor- und Nachnamen der vertretungsberechtigten Person, die die jeweilige Erklärung abgibt, erkennen lassen.

3) Interessenten können bis zum Ablauf der gesetzten Fragefrist Fragen zum Vergabeverfahren über die E-Vergabeplattform DTVP.de stellen. Später eingehende Fragen können ggf. nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet werden. Die Fragen und die Antworten werden in einem Fragen/Antworten-Journal geführt, das auf der E-Vergabeplattform DTVP.de allen Interessenten bereitgestellt wird. Interessenten, die sich freiwillig registriert haben, erhalten per Email den Link und Hinweise auf das Journal. Nicht registrierte Interessenten müssen sich die jeweils aktuellen Informationen auf der E-Vergabeplattform selbst beschaffen. Es handelt sich insoweit um eine "Holschuld", da diese Interessenten der Vergabestelle unbekannt sind.

4) Die Vergabestelle behält sich vor, im Rahmen des rechtlich Zulässigen notwendige oder als sinnvoll erachtete Änderungen der Vergabeunterlagen vorzunehmen. Wirksame Angebote haben den letzten Stand der Vergabeunterlagen und ggf. die Antworten der Vergabestelle im Fragen-Antworten-Journal zu beachten.

5) Neben- oder mehrere Hauptangebote sind nicht zugelassen.

6) Als Vertragsbeginn ist nach derzeitiger Planung der 29.11.2026 angesetzt.

7) Es findet ggf. eine verifizierende Teststellung statt. Weitere Einzelheiten sind der Vergabeunterlage A02_V1_ab_rlfz-Bewerbungsbedingungen in Kap 1.25 zu entnehmen.

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Nebenangebote

Nicht zulässig

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

2
Monate

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind zum Eröffnungstermin nicht zugelassen (§ 55 Abs. 2 VgV).

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die
Vergabestelle gem. § 56 Abs. 2, Abs. 4 VgV, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, insbesondere
Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise
bis zum Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden, angemessenen Nachfrist nachfordern kann. Von der Nachforderung ausgeschlossen sind leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen. Die Möglichkeit der Nachforderung steht im Ermessen der Auftraggeberin.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Der Ausschluss erfolgt nach Maßgabe der §§
123 - 125 GWB.

Bildung krimineller Vereinigungen: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB i. V. m. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), auch i. V. m. § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Bildung terroristischer Vereinigungen: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB i. V. m. § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), auch i. V. m. § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB i. V. m. 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB i. V. m. 261 StGB (Geldwäsche).

Betrug oder Subventionsbetrug: § 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB i. V. m. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB i. V. m. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.

§123 Abs. 1 Nr. 6 GWB i.V.m. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB i.V.m. § 108e des Strafgesetzbuchs
(Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB i.V.m. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung
mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), §123 Abs. 1 Nr. 9 GWB i.V.m. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr)

§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB i.V.m. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels); Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

§ 123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung wenn dies durch eine rechtskräftige
Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen
dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis und
Strafzuschlägen verpflichtet hat.

§123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung wenn dies durch eine rechtskräftige
Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 21 des Arbeitnehmer Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S.
2959) bleiben unberührt.

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens
infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen
Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.

§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen
lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben.

§124 Abs. 1 Nr. 8 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu dem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende
Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a.) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b.) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c.) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggeber erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Ort der Angabe der Eignungskriterien

Eignungskriterium

Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität

Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB. Für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft, jedes zur Eignungsleihe herangezogene Unternehmen und jeden wesentlichen Unterauftragnehmer (Anteil an der Leistungserbringung >20%) muss eine eigene Erklärung (möglichst nummeriert als Anlage 3a, 3b, etc.) abgegeben werden.

Eignungskriterium

Spezifischer Jahresumsatz

Der durchschnittliche Jahresumsatz in den Jahren 2023 bis 2025 des Unternehmens, das mit der Leistungserbringung betraut sein wird, muss im Bereich der hier ausgeschriebenen Leistung (Lieferung und Herstellung von Radladern) mindestens 400.000,- Euro netto betragen.

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Aktueller Nachweis eines Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in dem für den Auftrag erforderlichen Umfang (Mindestversicherungssumme pro Schadensereignis für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 1 Mio. Euro, maximal 2 Mio. Euro pro Kalenderjahr bzw. eine eigene unwiderrufliche Verpflichtungserklärung zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung

Eignungskriterium

Anteil der Unterauftragsvergabe

Angaben zum Einsatz von Unterauftragnehmern und zur Eignungsleihe. Für Mitglieder einer Bietergemeinschaft, zur Eignungsleihe herangezogene Unternehmen sowie wesentliche Unterauftragnehmer (Anteil an der Leistungserbringung >20%) müssen gesonderte Nachweise beigefügt werden. Die Anforderungen sind im Dokument B02_ab_rlfz-Eigenerklärung zur Eignung konkretisiert.

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Lieferungen

Es sind mindestens drei Referenzprojekte über die Herstel-lung und Lieferung von Radladern
a) an öffentliche Entsorgungsträger (§ 17 , § 20 KrWG) oder vergleichbare öffentliche Unternehmen/Auftraggeber (§ 99 GWB)
b) aus den letzten drei Jahren (2023-2025),
c) mit einem Mindestauftragswert von 200.000,00 EUR
nachzuweisen.

Eignungskriterium

Finanzkennzahlen

Eine Bankauskunft zur Finanz- und Liquiditätssituation des Unternehmens
Bietergemeinschaften und Eignungsleihgeber: Die Auskunft ist für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. jeden Eignungsleihgeber gesondert beizufügen.
Eine Bankauskunft zur Finanz- ist die Auskunft eines Kreditinstitutes, mit dem der Bieter eine laufende Geschäftsbeziehung aufrechterhält, über diese laufende Geschäftsbeziehung. Es muss sich daraus ergeben, wie das Kreditinstitut diese laufende Geschäftsbeziehung bewertet. Dies beinhaltet Angaben über die Zuverläs-sigkeit des Bieters im Rahmen dieses Geschäftsverhältnis und wie der Bieter nach dem Kenntnisstand des Kreditinstitutes Verbindlichkeiten erfüllt. Die Angabe einer Ratingkennziffer aus einem internen Ratingsystem der Bank ist nicht erforderlich. Auskünfte einer Wirtschaftsauskunftei (z.B SCHUFA, Creditreform) oder andere Institutionen, die eine generelle Bonitäts-prüfung bei einem Unternehmen durchführen, sind keine Bankauskünfte im Sinne dieser Anforderung.

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung nach Maßgabe des Dokuments B02_ab_rlfz-Eigenerklärung zur Eignung.
Eigenerklärung zu russischen Unternehmen gem. VO (EU) 833/2014 nach Maßgabe des Dokuments B02_ab_rlfz-Eigenerklärung zur Eignung.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

---

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung