Verfahrensangaben

Vergabeverfahren zur Beschaffung von Seitenladerfahrzeugen und Zubehör

VO: VgV Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
24.07.2026
10.08.2026 10:00 Uhr
21.08.2026

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine KAöR
030-0000000118-87
Woltorfer Str. 57/59
31224
Peine
Deutschland
DE91A
Vergabestelle
lindenberg@ab-peine.de
+495171779116
+495171779160

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
Umweltschutz

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Niedersachsen beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
t:04131153308
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+494131153308
+494131152943

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Lieferungen

CPV-Codes

34144510-6
34144511-3
34144512-0
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Die Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine (nachfolgend: Auftraggeberin oder a+b) ist eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Peine, Niedersachsen. Sie nimmt im Landkreis Peine die Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 20 KrWG) wahr. Die Auftraggeberin schreibt in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§§ 17, 20 KrWG) zwei Seitenladerfahrzeuge für die Ihr, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 NAbfG, obliegende öffentliche Aufgabe zur Sammlung der Abfallfraktionen Restmüll, Biomüll sowie Papier, Pappe und Kartonage aus.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Es werden zwei Seitenladerfahrzeuge inkl. Lieferung in einem Los ausgeschrieben. Von einer Losaufteilung wurde abgesehen, da dies technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre.

Umfang der Auftragsvergabe

646.000,00
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Unbegrenzt
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Gadenstedter Weg 19
31246
Oberg
Deutschland
DE91A

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
Gesamtangebotspreis

Die Zuschlagskriterien nebst Gewichtung sind dem Dokument B02_ab_slfz-Leistungsverzeichnis ausgefüllt zu entnehmen. Die Darstellung hier erfolgt aus technischen Gründen.

Gewichtung
60,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Liefertermin

Die Zuschlagskriterien nebst Gewichtung sind dem Dokument B02_ab_slfz-Leistungsverzeichnis ausgefüllt zu entnehmen. Die Darstellung hier erfolgt aus technischen Gründen.

Gewichtung
15,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Inspektionsservice für Aufbau

Die Zuschlagskriterien nebst Gewichtung sind dem Dokument B02_ab_slfz-Leistungsverzeichnis ausgefüllt zu entnehmen. Die Darstellung hier erfolgt aus technischen Gründen.

Gewichtung
3,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Garantieverlängerung

Die Zuschlagskriterien nebst Gewichtung sind dem Dokument B02_ab_slfz-Leistungsverzeichnis ausgefüllt zu entnehmen. Die Darstellung hier erfolgt aus technischen Gründen.

Gewichtung
4,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Nähe des nächstgelegenen Service-Stützpunktes

Die Zuschlagskriterien nebst Gewichtung sind dem Dokument B02_ab_slfz-Leistungsverzeichnis ausgefüllt zu entnehmen. Die Darstellung hier erfolgt aus technischen Gründen.

Gewichtung
2,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Nachstellbare Bolzenlagerung am Lifter

Die Zuschlagskriterien nebst Gewichtung sind dem Dokument B02_ab_slfz-Leistungsverzeichnis ausgefüllt zu entnehmen. Die Darstellung hier erfolgt aus technischen Gründen.

Gewichtung
7,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Behälterwandstärke mind. 4mm

Die Zuschlagskriterien nebst Gewichtung sind dem Dokument B02_ab_slfz-Leistungsverzeichnis ausgefüllt zu entnehmen. Die Darstellung hier erfolgt aus technischen Gründen.

Gewichtung
7,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Dreistufiger Einstieg Fahrerhaus

Die Zuschlagskriterien nebst Gewichtung sind dem Dokument B02_ab_slfz-Leistungsverzeichnis ausgefüllt zu entnehmen. Die Darstellung hier erfolgt aus technischen Gründen.

Gewichtung
2,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Die Auftraggeberin führt ein Verhandlungsverfahren mit vorausgehendem Teilnahmewettbewerb durch. Die Zuschlagskriterien und weitere Verfahrensfestlegungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Beschaffung von Müllsammelfahrzeugen

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Vertragsart

Kauf, Leasing oder Miete von Fahrzeugen

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


Im Rahmen der elektronischen Kommunikation ist die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen erforderlich, die nicht allgemein verfügbar sind.

https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y4WMJ6Y

Einlegung von Rechtsbehelfen

Ein Interessent/Bewerber/Bieter hat einen erkannten Verstoß gegen Vergabevorschrift innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Niedersachsen kann bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Die Kontaktdaten zur Vergabekammer Niedersachsen finden Sie in dieser Bekanntmachung. Eine wirksame Zuschlagserteilung setzt voraus, dass der Auftraggeber die unterlegenen Bieter unverzüglich über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage) vergangen sind (§ 134 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
5) ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 GWB vorliegt.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

1) Die Vielzahl der in Betracht kommenden Konzepte zur Erfüllung des Beschaffungsbedarfs können nur im Verhandlungsverfahren zu einem interessengerechten Ergebnis gelangen. Daher ist das Verfahren als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ausgestaltet.
2) Im Rahmen des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs ist kein Angebot, sondern nur ein Teilnahmeantrag einzureichen. Gleichwohl mit dem Teilnahmeantrag eingereichte Angebote werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.
3) Teilnahmeanträge und Angebote sind ausschließlich in elektronischer Form zugelassen. Der Teilnahmeantrag einschließlich aller Nachweise/Erklärungen ist in elektronischer Form innerhalb der in dieser Bekanntmachung gesetzten Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen ausschließlich über die E-Vergabeplattform DTVP.de einzureichen. Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht über die E-Vergabeplattform DTVP.de eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.
4) Elektronische Dokumente sind in Textform nach § 126b BGB und in verschlüsselter Form über die E-Vergabeplattform DTVP.de einzureichen (vgl. § 53 Abs. 1 VgV). Elektronische Dokumente müssen nicht mit einer elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) versehen sein. Elektronisch eingereichte Dokumente sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Jedoch muss das Angebot bzw. der Teilnahmeantrag die (jur.) Person, für die die Erklärung abgegeben wird, sowie Vor- und Nachnamen der vertretungsberechtigten Person, die die jeweilige Erklärung abgibt, erkennen lassen.
5) Interessenten können bis zum Ablauf der gesetzten Fragefrist Fragen zum Vergabeverfahren über die E-Vergabeplattform DTVP.de stellen. Später eingehende Fragen können ggf. nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist beantwortet werden. Die Fragen und die Antworten werden in einem Fragen/Antworten-Journal geführt, das auf der E-Vergabeplattform DTVP.de allen Interessenten bereitgestellt wird. Interessenten, die sich freiwillig registriert haben, erhalten per E-Mail den Link und Hinweise auf das Journal. Nicht registrierte Interessenten müssen sich die jeweils aktuellen Informationen auf der E-Vergabeplattform selbst beschaffen. Es handelt sich insoweit um eine "Holschuld", da diese Interessenten der Vergabestelle unbekannt sind.
6) Die Vergabestelle behält sich vor, im Rahmen des rechtlich Zulässigen notwendige oder als sinnvoll erachtete Änderungen der Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb, zur Angebotsaufforderung und zur ggf. Aufforderung zur Abgabe des abschließenden Angebots vorzunehmen. Wirksame Teilnahmeanträge bzw. Angebote haben den letzten Stand der Vergabeunterlagen und ggf. die Antworten der Vergabestelle im Fragen-Antworten-Journal zu beachten.
7) Die Vergabestelle wird nach Ablauf der Teilnahmefrist jedem Bewerber mitteilen, ob er zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Zugleich erhalten die ausgewählten Bewerber die ausfüllbaren Dokumente zur Angebotsabgabe. Angebote von Unternehmen, die nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, bleiben im weiteren Verfahren unberücksichtigt.
8) Neben- oder mehrere Hauptangebote sind nicht zugelassen.
9) Die Vergabestelle behält sich vor, den Zuschlag auf das Erstangebot zu erteilen, ohne in Verhandlungen zu treten (§ 17 Abs. 11 VgV).
10) Die Zuschlagskriterien sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die Darstellung in der Bekanntmachung erfolgt aus technischen Gründen.
11) Die nach dem Teilnahmeantrag zu Eigenerklärungen vorzulegenden Nachweise sind zusammen mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Es wird insofern von der Vorgabe nach § 48 Abs. 2 Satz 1, 2 VgV gem. § 48 Abs. 2 Satz 4 VgV abgewichen.

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Die Ermessensausübung der Vergabestelle erfolgt im Rahmen des § 56 Abs. 2 - 4 VgV.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Der Ausschluss erfolgt nach Maßgabe der §§ 123-125 GWB.

§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), auch i.V. m. § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB i.V.m. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen.

§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB GWB i.V.m. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)

§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB i.V.m. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.

§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB i.V.m. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.

§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB i.V.m. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB i.V.m. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),

§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB i.V.m. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB i.V.m. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)

§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB i.V.m. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels); Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

§ 123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung wenn dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

§123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung wenn dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann.Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. l S. 2959) bleiben unberührt.

§124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

§124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.

§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben.

§124 Abs. 1 Nr. 8 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu dem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a.) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b.) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c.) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggeber erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

Einen aktuellen Handelsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate), oder, sofern keine Eintragung besteht, eine Gewerberegisterauskunft oder entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe des Mitgliedsstaates, in dem der Bewerber ansässig ist (nicht älter als sechs Monate)

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität

Gesonderte Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB nach dem Formular Anlage 12.2

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität

Eine Eigenerklärung zum Unternehmensprofil (Historie, Schwerpunkte, Standorte, Struktur, Konzernverflechtungen, Leistungsfähigkeit)

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Spezifischer Jahresumsatz

Nettoumsatz des Unternehmens in den Jahren 2023, 2024 und 2025 im Bereich der hier ausgeschriebenen Leistung (Lieferung und Montage von schweren Nutzfahrzeugen der Klasse N3 der Klassifizierung EU VO 2018/858 Art. 4 Abs.1 Ziff. b) mit Aufbauten zur Sammlung von Abfällen) und, sofern hiervon abweichend:
Nettoumsatz der bewerbenden Niederlassung, die mit der Leistungserbringung betraut sein wird.

Mindestanforderung:
Der Jahresumsatz 2025 des Unternehmens bzw. der bewerbenden Niederlassung, die mit der Leistungserbringung betraut sein wird, muss im Bereich der hier ausgeschriebenen Leistung (Lieferung und Montage von schweren Nutz-fahrzeugen der Klasse N3 oder höher der Klassifizierung EU VO 2018/858 Art. 4 Abs. 1 Ziff. b) mit Aufbauten zur Müllentsorgung) mindestens 650.000 Euro netto betragen.

Die Aufstellung muss den Nettoumsatz jedes Mitglieds bzw. jedes zur Eignungsleihe herangezogene Unternehmen einzeln aufführen.

Neu gegründete Bewerber, die den Anforderungen nach nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommen können, können ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch andere geeignet erscheinende Belege nachweisen. Die Möglichkeit, die Eignung durch Abgabe der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung abzugeben, bleibt unberührt.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Finanzkennzahlen

Eine Bankauskunft zur Finanz- und Liquiditätssituation des Unternehmens
Für Bietergemeinschaften: Die Auskunft ist für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. jeden Eignungsleihgeber gesondert beizufügen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Einen aktuellen Nachweis eines Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in dem für den Auftrag erforderlichen Umfang (Mindestversicherungssumme pro Schadensereignis für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 1 Mio. Euro, maximal 2 Mio. Euro pro Versicherungsjahr bzw. eine eigene unwiderrufliche Verpflichtungserklärung zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Lieferungen

Zum Nachweis der Eignung ist mindestens ein Referenzprojekt einzureichen, mit dem die nachstehend genannten Mindestanforderungen, erfüllt werden:

a. Das Lieferdatum eines jeden eingereichten Referenzprojekts darf nicht länger als 3 Jahre zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Verfahrens zurückliegen.
b.Gegenstand eines jeden Referenzprojekts muss die Lieferung mindestens eines zur Abfallentsorgung geeigneten Nutzfahrzeuges der Klasse N3 entsprechend der Klassifizierung EU VO 2018/858 Art. 4 Abs. 1 Ziff. b) mit einem seitlich an Fahrzeug befestigten Hebearm für Müllsammelbehälter ("Seitenlader") sein, das die Anforderungen der DIN 1501-2 erfüllt.
c. Gegenstand eines jeden Referenzprojekts muss mindestens die Erbringung von Serviceleistungen (Wartung, Inspektion, Lieferung und Montage von Ersatzteilen) an dem Liefer-gegenstand nach Auslieferung sein.

Zur Auswahl der geeigneten Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, sind drei Referenzprojekte einzureichen. Zur Auswahl werden die nachstehend aufgeführten Angaben (siehe Referenzbogen unter Nr. 10 - 11) bewertet. Dabei erhält jedes eingereichte Referenzprojekt für die Erfüllung der i Anforderungen, bis zu 5 Punkte je erfüllter Anforderung:

a. Einhaltung bzw. Überschreitung des vereinbarten Termins zur Übergabe des Liefergegenstandes: Termin eingehalten = 5 Punkte; Termin um sieben oder weniger Kalendertage über-schritten = 3 Punkte; Termin um mehr als sieben, aber weniger als 14 Kalendertage überschritten = 1 Punkt; Termin um 14 Kalendertage oder mehr überschritten = 0 Punkte

b. Mögliche Zuladung einer Abfallmenge von mind. 15.500 kg bei dem/den gelieferten Seitenlader/n: Ja = 5 Punkte; Nein = 0 Punkte

Die Gesamtpunktzahl wird nach dem arithmetischen Mittelwert der vorgenannten Bewertungspunkte über alle Anforderungen in allen nachgewiesenen Referenzprojekten ermittelt. Es steht den Bewerbern frei, mehr als drei Referenzprojekte nachzuweisen. Anzahl und Auswahl der Re-ferenzprojekte liegen in der Verantwortung der Bewerber. Maximal kann ein Bewerber somit insgesamt 5,0 Punkte erreichen. Werden weniger als drei Referenzprojekte eingereicht, so ge-hen diese Referenzprojekte mit jeweils 0 Bewertungspunkten in den arithmetischen Mittelwert ein.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Punkte, genau)
5,00

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Vertraulichkeitserklärung nach Maßgabe des Dokuments T01_ab_slfz-Teilnahmeantrag
Eigenerkläzung zu russischen Unternehmen gemäß VO (EU) 833/2014 nach Maßgabe des Dokuments T01_ab_slfz-Teilnahmeantrag

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Noch nicht bekannt

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung