1) Angebote sind ausschließlich in elektronischer Form zugelassen. Das Angebot einschließlich aller Nachweise/Erklärungen ist in elektronischer Form innerhalb der in dieser Bekanntmachung gesetzten Frist zur Abgabe von Angeboten ausschließlich über die EVergabeplattform DTVP.de einzureichen. Angebote, die nicht über die E-Vergabeplattform DTVP.de eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.
2) Elektronische Dokumente sind in Textform nach § 126b BGB und in verschlüsselter Form über die E-Vergabeplattform DTVP.de einzureichen (vgl. § 53 Abs. 1 VgV). Elektronische Dokumente müssen nicht mit einer elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) versehen sein. Elektronisch eingereichte Dokumente sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Jedoch muss das Angebot die (jur.) Person, für die die Erklärung abgegeben wird, sowie Vor- und Nachnamen der vertretungsberechtigten Person, die die jeweilige Erklärung abgibt, erkennen lassen.
3) Interessenten können bis zum Ablauf der gesetzten Fragefrist Fragen zum Vergabeverfahren über die E-Vergabeplattform DTVP.de stellen. Später eingehende Fragen können ggf. nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet werden. Die Fragen und die Antworten werden in einem Fragen/Antworten-Journal geführt, das auf der E-Vergabeplattform DTVP.de allen Interessenten bereitgestellt wird. Interessenten, die sich freiwillig registriert haben, erhalten per Email den Link und Hinweise auf das Journal. Nicht registrierte Interessenten müssen sich die jeweils aktuellen Informationen auf der E-Vergabeplattform selbst beschaffen. Es handelt sich insoweit um eine "Holschuld", da diese Interessenten der Vergabestelle unbekannt sind.
4) Die Vergabestelle behält sich vor, im Rahmen des rechtlich Zulässigen notwendige oder als sinnvoll erachtete Änderungen der Vergabeunterlagen vorzunehmen. Wirksame Angebote haben den letzten Stand der Vergabeunterlagen und ggf. die Antworten der Vergabestelle im Fragen-Antworten-Journal zu beachten.
5) Neben- oder mehrere Hauptangebote sind nicht zugelassen.
6) Als Vertragsbeginn ist nach derzeitiger Planung der 01.11.2026 angesetzt.
7) Der in dieser Bekanntmachung angegebene, geschätzte Auftragswert wurde unter Berücksichtigung aller Verlängerungsoptionen und bisher absehbaren Bedarfsleistungen und des jährlich zur Verfügung stehenden Budgets für Bedarfsleistungen geschätzt. Der Höchstwert der Rahmenvereinbarung beträgt 200% des geschätzten Auftragswertes, Wenn der bezuschlagte Gesamtwertungspreis diesen geschätzten Auftragswert übersteigt, beträgt der Höchstwert der Rahmenvereinbarung 200% des bezuschlagten Gesamtwertungspreises. Bis zu dem in dieser Bekanntmachung genannten Höchstwert der Rahmenvereinbarung von 200% des Auftragswertes können Leistungen aus diesem Vertrag ohne Vertragsänderung gem. § 132 GWB und ohne neues Vergabeverfahren abgerufen werden. Ausgeübte Preisanpassungen während der Laufzeit auf Grundlage vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, die zu einer Erhöhung des bezuschlagten Gesamtwertungspreises führen, erhöhen den Höchstwert der Rahmenvereinbarung entsprechend. Die Regelungen der vorstehenden Sätze tangieren nicht die Verbindlichkeit der Preisangaben des Auftragnehmers im Dokument B03_ab_abbh-Leistungsverzeichnis mit Anhängen.
8) Die Zuschlagskriterien sind der Vergabeunterlage B03_ab_abbh-Leistungsverzeichnis zu entnehmen.