Verfahrensangaben

Führungskultur

VO: VgV Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
11.08.2026
21.08.2026 12:00 Uhr
07.09.2026

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Universitätsklinikum des Saarlandes
DE234776341
Kirrberger Straße 100
66424
Homburg
Deutschland
DEC05
Dezernat III - Beschaffung und Logistik
vergabestelle@uks.eu
+49 68411621-161

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammern des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
10000000-00108010000001-47
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119
Saarbrücken
Deutschland
DEC05
vergabekammern@wirtschaft.saarland.de
+49 6815014994
+49 6815013506

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

79632000-3
79633000-0
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Derzeit existiert im UKS keine einheitliche Kultur der Führung, sondern unterschiedlichste Subkul-turen und Führungsstile sind in Kliniken, Instituten, Dezernaten, etc. historisch entstanden. Auf der ersten Führungskräftetagung im November 2024 wurde die Notwendigkeit einer einheitlichen UKS-weiten Führungskultur als eins der TOP Themen für die nächsten Jahre identifiziert und entsprechend (in der Personalentwicklung) priorisiert. Da im UKS kein eigener Bereich Managemententwicklung existiert, hat man sich für die Unterstützung durch einen externen Dienstleister entschieden. Die Arbeitsgruppe Führungskultur hat Führungsprinzipien für das UKS erarbeitet, die vom Vorstand des UKS final entschieden wurden.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Ergänzend hat eine Mitarbeiterbefragung Entwicklungsbedarfe insbesondere hinsichtlich:
-Führungsqualität,
-interdisziplinärer Zusammenarbeit,
-Kommunikations- und Vernetzungsstrukturen,
-bereichsübergreifender Kooperation,
-sowie eines gemeinsamen Führungsverständnisses
aufgezeigt.
Ziel des Projektes ist die nachhaltige Einführung und organisationsweite Verankerung einer einheitlichen, multiprofessionell getragenen Führungskultur.
Der Bedarf betrifft ca. 300 Führungskräfte innerhalb des UKS.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
2
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Kirrberger Straße 100
66424
Homburg
Deutschland
DEC05

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
Preis

Das Zuschlagskriterium "Preis" hat für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes eine Gewichtung von 30%. Maßgeblich für die Angebotswertung ist der vom Bieter in der Anlage 9 Preisblatt angegebene Gesamtpreis - Gesamtpauschale.
-
Für das Wertungskriterium "Preis" wird die Wertungspunktzahl wie folgt ermittelt:
Angebotspreis des preisgünstigsten Angebotes * 300
Angebotspreis des zu bewertenden Angebotes
Das Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält also dabei beim Zuschlagskriterium Preis 300 Wertungspunkte. Die Preise der übrigen Bieter werden sodann nach der benannten Formel in Relation zum günstigsten vorliegenden Wertungspreis gesetzt und erhalten dementsprechend weniger Punkte.

Gewichtung
30,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Gesamteindruck der Angebotspräsentation

Das Zuschlagskriterium "Gesamteindruck der Angebotspräsentation" hat für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes eine Gewichtung von insgesamt 20%.
Hierzu ist eine 30-minütige Präsentation zu den Angebotsbestandteilen "Konzept" und "Personalisierungskonzept" vorgesehen, gefolgt von einem fünfzehnminütigen Austausch mit dem Gremium.
Zu den Präsentations- und Verhandlungsterminen haben bieterseitig teilzunehmen:
-Entscheider des Anbieters bzw. des relevanten Tätigkeitsbereichs des Anbieters
Primärer zukünftiger Ansprechpartner (Projektleitung)
Weitere zukünftige Projektmitglieder nehmen nicht an der Präsentation teil.
Bewertet wird hier, inwieweit das Auftreten des Projektleiters, die Souveränität im Vortrag und fachliche Kompetenz bei der anschließenden Diskussion und Beantwortung von Fragen folgende Qualität der Leistungserbringung im Hinblick auf die präsentierten Angebotsbestandteile erwarten lässt.
Für die Berechnung der Wertungspunkte insgesamt wird die erreichte Punktzahl der Angebotspräsentation mit dem Gewichtungsfaktor 20 multipliziert. Der Bieter kann maximal 200 Wertungspunkte (10 Wertungspunkte*20 Gewichtungsfaktor) erreichen (=Punkte Angebotspräsentation).

Gewichtung
20,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Konzept

Das Zuschlagskriterium "Konzept" hat für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes eine Gewichtung von insgesamt 40%.
Ausgangspunkt für die Wertung des Konzepts ist das schriftliche Konzept des Bieters.
Als Konzept zur Wertung ist ein (1) Dokument als pdf-Dokument zum Ausdruck auf maximal fünfzehn (15) DIN A4-Seiten, Arial, Schriftgröße 11 einzureichen. Erfolgt die Darstellung auf mehr als 15 Seiten, so bleiben alle Inhalte nach Ende der fünfzehnten (15.) Seite unberücksichtigt und der Wertung werden nur die ersten 15 Seiten zugrunde gelegt. Angaben außerhalb des Konzept-Dokuments bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Für den Inhalt des Konzepts und die Bewertung der Vollständigkeit des Konzepts erwartet der Auftraggeber insbesondere eine Auseinandersetzung mit den folgenden Aspekten bezogen auf den konkreten Auftragsgegenstand und die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Ziele und Charakteristika der hier zu erbringenden Leistung:
-Ansatz, Methodik und erste erwartete Resultate
-Darstellung des geplanten Übergangs von der aktuellen zur Zielkultur (z.B. Workshops, langfristige Begleitung, Rahmenvertrag vs. Projektansatz)
-Darstellung der Schulungs- und Coaching Formate (inkl. Häufigkeit und Preisrelevanz der Teilnehmenden)
-Maßnahmen zur Etablierung der Zielkultur
-Gestaltung kontinuierlicher Lernformate (z.B. Tagesimpulse, Interventionen)
-Angebote zur individuellen Entwicklung von Skills und Kompetenzen
-moderne und innovative Ansätze, zur nachhaltigen Unterstützung der Transformation
-Übersetzung abstrakter Führungsprinzipien in alltagstaugliche Beispiele
-Grundangebot an Skills und Kompetenzen (dauerhaft verfügbar, vorwiegend online)
-Sicherstellung der Wirksamkeitsprüfung und kontinuierlichen Weiterentwicklung
-Projektplan inkl. Budgetplanung und Ressourceneinschätzung
-Beispiel der Gestaltung einer Führungskräftetagung zum Thema Etablierung der zukünftigen Führungskultur.
Der Auftraggeber wird das Konzept auf einer Punkteskala von 0 bis 10 Punkte bewerten. Die erreichte Punktstufe richtet sich danach, inwieweit die vom Bieter vorgelegte Antwort in der prognostischen Bewertung (qualitätsvolle Ausführung des Auftrags mit Blick auf den Leistungsgegenstand) dem in der folgenden Wertungstabelle angegebenen Punktekorridor entspricht.
Für die Berechnung der Wertungspunkte insgesamt wird die erreichte Punktzahl des Konzepts mit dem Gewichtungsfaktor 40 multipliziert. Der Bieter kann für das Konzept maximal 400 Wertungspunkte (10 Wertungspunkte*40 Gewichtungsfaktor) erreichen (=Punkte Konzept).
Mindestleistungspunktzahl bei Zuschlagskriterium "Konzept": Die Angebote müssen mindestens 160 von maximal 400 möglichen Wertungspunkten erreichen. Angebote, die mit weniger als 160 Wertungspunkten bewertet werden, werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen.

Gewichtung
40,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Personalisierungskonzept

Die Bieter haben ein Personalisierungskonzept (wer macht was und wie um zum Ziel zu kommen) zu erstellen und mit ihrem Angebot einzureichen (selbst zu erstellende Unterlage). Im Personalisierungskonzept ist das für die Auftragsausführung vorgesehene Projektteam, die Anzahl an festangestellten Mitarbeitern, verbindlich anzugeben und Angaben zur Qualifikation und Erfahrung der benannten Projektteammitglieder zu machen.
Das Personalisierungskonzept muss folgende Angaben enthalten:
-Darstellung des Projektteams, Größe, Zusammensetzung, Organisation (Personalorganisation)
Qualifikation und Erfahrung des angegebenen Projektleiters: Darstellung der beruflichen Befähigung und der Ausbildung, kurzer Lebenslauf, persönliche Referenzen für vergleichbare Projekte
-
Qualifikation und Erfahrung des übrigen Projektteams: Darstellung der beruflichen Befähigung und der Ausbildung, kurzer Lebenslauf für vergleichbare Projekte
Das Personalisierungskonzept ist in Form einer Präsentation auf maximal 10 Folien zu beschreiben. Erfolgt die Darstellung auf mehr als 10 Folien, so bleiben alle Inhalte nach Ende der zehnten (10.) Folie unberücksichtigt und der Wertung werden nur die ersten 10 Folien zugrunde gelegt.
Der Auftraggeber wird das Personalisierungskonzept auf einer Punkteskala von 0 bis 10 Punkte bewerten. Die erreichte Punktstufe richtet sich danach, inwieweit die vom Bieter vorgelegte Antwort in der prognostischen Bewertung (qualitätsvolle Ausführung des Auftrags mit Blick auf den Leistungsgegenstand) dem in der folgenden Wertungstabelle angegebenen Punktekorridor entspricht.

Gewichtung
10,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Das Universitätsklinikum des Saarlandes (UKS) führt das gesamte Vergabeverfahren ausschließlich in elektronischer Form über die Vergabeplattform DTVP durch.

- Elektronische Angebotsabgabe:
die Einreichung von Angeboten erfolgt ausschließlich elektronisch über den Projektraum des jeweiligen Verfahrens.
Bitte nutzen Sie für die Angebotsabgabe ausschließlich das dafür vorgesehene Bietertool im elektronischen Vergabeportal. Eine Übermittlung per Nachricht über das Kommunikationstool ist nicht zulässig und kann zum unmittelbaren Ausschluss Ihres Angebots führen. Das Risiko der fristgerechten Übermittlung trägt der Bieter.

- Bereitstellung der Vergabeunterlagen:
Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich über das Online-Vergabeportal DTVP (www.dtvp.de) zur Verfügung.
Es wird empfohlen, sich für das Verfahren unter folgendem Link zu registrieren : https://dtvp.de/bieter/registrierung/?method=step1.
Es genügt die kostenfreie "BASIC EDITION"-Registrierung.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://support.cosinex.de/unternehmen/

- Elektronische Kommunikation:
Der Austausch zwischen dem Auftraggeber und den Bietern erfolgt ausschließlich über den Projektraum des Verfahrens.
WICHTIG: Bitte prüfen Sie beim Herunterladen der Vergabeunterlagen auch den Bereich "Kommunikation". Dort finden Sie bereits versendete Nachsendungen und Änderungsmitteilungen zur Ausschreibung. Um automatisch per E-Mail über zukünftige Änderungen informiert zu werden, ist eine Registrierung erforderlich

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


Das Risiko für den rechtzeitigen Eingang der Angebotsunterlagen liegt beim Bieter. Die Angebotsunterlagen werden nicht zurückgegeben. Angebote sind zwingend verschlüsselt über das Vergabeportal dtvp zu übermitteln.
Auf postalischem Wege sowie per E-Mail, per Telefax oder auch über die Bieterkommunikation des Vergabeportals übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.

https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y4LMUQR

Einlegung von Rechtsbehelfen

Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Vorliegend handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages oder um eine Vorinformation im Sinne des § 38 der Vergabeverordnung (VgV), sondern um eine Markterkundung.

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Gemäß der gesetzlichen Regelung § 56 VgV.
Der AG behält sich vor im gesetzlich erlaubten Umfang Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Werden die Unterlagen nicht binnen der gesetzten Frist nachgereicht, führt dies zum Ausschluss des Angebots aus dem Verfahren.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben.

nach § 123 Abs. 1 GWB: Zwingende Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)

nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB : Zwingende Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
-§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Zwingende Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
-§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
-§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),

nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Zwingende Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
-§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
-§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

nach § 123 Abs. 6, 7, 8 und 9 GWB : Zwingende Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
-§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
-§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)
-den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
-Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)

nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Zwingende Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
-den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)

nach § 123 Abs. 4 GWB : Zwingende Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

nach § 123 Abs. 4 GWB : Zwingende Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat

nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB : Fakultative Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat

nach § 124 Abs. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen wegen eines Verstoßes nach:
§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
- das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Fakultative Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat

nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
- das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB : Fakultative Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden

nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken

nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB : Fakultative Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann

nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Fakultative Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann

nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Fakultative Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat

nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB : Fakultative Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln
-das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
5
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

Siehe dazu Anlage "Teilnahmebedingungen -Eignungskriterien", welche vollständig auszufüllen ist:

- Basisinformation zum Unternehmen des Bieters (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten) bzw. zu den an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten, Leistungsanteil) (soweit zutreffend)
**********************

- Eigenerklärung des Bieters, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen bzw. Eigenerklärung für ausländische Bieter, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vergleichbar sind

*******
Bietergemeinschaft/ Nachauftragsnehmer/ Eignungsleihe:

- Eigenerklärung (soweit erforderlich) der Bietergemeinschaftsmitglieder zur gesamtschuldnerischen Haftung und Benennung desjenigen, der die Bietergemeinschaft vertritt einschließlich Nachweis der Vertretungsmacht. Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Erklärungen und Nachweise (Basisinformation des Unternehmens und Eigenerklärung Ausschlussgründen) von jedem Mitglied gesondert zu erbringen.

- Im Fall einer Eignungsleihe (soweit zutreffend): Eigenerklärung zur Eignungsleihe (Anlage X), einschließlich Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers/sonstigen Dritten (Anlage X) . Im Falle der Eignungsleihe (= Inanspruchnahme der Fachkunde oder Leistungsfähigkeit eines Unterauftragnehmers oder sonstigen Dritten) hat der Bieter eine verbindliche Verpflichtungserklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen, dass ihm die Mittel zur Verfügung stehen werden bzw. dass der Dritte die Leistung ausführen wird (§ 47 Abs. 1 VgV) sowie eine Erklärung der gemeinsamen Haftung des Bewerbers und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Jedes Unternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, muss folgende Erklärungen vorlegen:
a) Eigenerklärung des Bieters, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen bzw. Eigenerklärung für ausländische Bieter, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vergleichbar sind (Formblatt X);
b) Nachweis der Eignung des Unternehmens, dessen Kapazitäten der Bieter oder Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, in Bezug auf die Eignungskriterien entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. (Verwendung des entsprechenden Formblatts (soweit vorhanden) je nachdem, welche Eignung in Anspruch genommen werden soll). Auf § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV wird ausdrücklich hingewiesen. Erfüllt ein Unternehmen diejenigen Eignungskriterien nicht, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Bieter das entsprechende Unternehmen ersetzen muss (§ 47 Abs. 2 VgV). Nimmt der Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, kann der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bieters und des (jeweils) anderen Unternehmens entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangen (§ 47 Abs. 3 VgV).

- Verzeichnis derjenigen Leistungen (Art und Umfang), die der Bieter im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt (Anlage X). Sollte das Angebot in die engere Wahl kommen, sind auf Anforderung die Namen der Nachunternehmer einschl. der Eigenerklärung jedes Nachunternehmers zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorzulegen.

********

Nachweis über die Eintragung in einem Berufs -oder Handelsregister (z.B.) Handelsregisterauszug) (§122 Abs.2 Nr.1 GWB i.V.m §44 Abs. 1VgV) oder sonstige Bescheinigung oder Erklärung i.S. von Anhang VII Teil B und C der Richtlinie 201/24/EG, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Niederlassungs- bzw. Herkunftsstaates Voraussetzung für die erlaubte Berufsausübung ist.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Allgemeiner Jahresumsatz

Anzugeben sind der Gesamtumsatz sowie der Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Maßgeblich für die Bewertung ist der durchschnittliche Nettojahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags, also insbesondere Personalentwicklung, Managemententwicklung, Führungskräfteentwicklung, Organisationsentwicklung und vergleichbare Beratungsleistungen.
Mindestanforderung: Der durchschnittliche Jahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags muss in den letzten drei Geschäftsjahren mindestens 150.000 EUR netto betragen. Bei Bewerbergemeinschaften werden die Umsätze der Mitglieder addiert. Die Mindestanforderung orientiert sich am Auftragsvolumen und soll eine ausreichende wirtschaftliche Stabilität im relevanten Leistungsbereich sicherstellen, ohne kleine und mittlere spezialisierte Anbieter unangemessen auszuschließen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Punkte, genau)
5,00

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Der Bewerber hat mindestens drei Referenzen über vergleichbare Leistungen aus den letzten fünf Jahren einzureichen. Der Zeitraum von fünf Jahren wird zugelassen, weil Führungskultur, digitale Lernformate und Transformationsansätze einem dynamischen Wandel unterliegen und zugleich ausreichend Wettbewerb ermöglicht werden soll. Die Angaben dienen ausschließlich dem Nachweis der Leistungsfähigkeit im Teilnahmewettbewerb.
Eine Referenz ist nur wertbar, wenn sie die nachfolgenden Mindestanforderungen erfüllt:
-
Konzeption und/oder Einführung einer Führungskultur, eines Führungsleitbildes, eines Führungskräfteprogramms oder einer vergleichbaren organisationsweiten Führungsentwicklungsmaßnahme.
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Einbindung von mindestens 30 Führungskräften über mindestens zwei Führungsebenen hinweg.
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Umsetzung über mehrere Organisationseinheiten, Standorte, Kliniken, Institute, Geschäftsbereiche, Dezernate oder vergleichbare Teilbereiche hinweg.
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Leistungserbringung innerhalb der letzten fünf Jahre, wobei laufende Projekte berücksichtigt werden, wenn ein wesentlicher Leistungsstand bereits erreicht ist.
Das UKS darf nicht als Referenzgeber benannt werden. Der Auftraggeber behält sich vor, Referenzen zu überprüfen.
Die Referenzen sind so darzustellen, dass insbesondere Organisationstyp und Tätigkeitsfeld des Referenzauftraggebers, die betroffenen Führungsebenen, einbezogene Organisationseinheiten, die Art der vom Bewerber erbrachten Leistungen, ein etwaiger Bezug zum Gesundheitswesen sowie - soweit rückblickend nachweisbar - die Individualisierung, Umsetzungstiefe, Transfer- oder Verankerungsaspekte der bisherigen Leistung nachvollziehbar werden. Die Darstellung hat sich primär auf bereits erbrachte oder auf laufende Referenzleistungen zu beziehen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Punkte, genau)
40,00

Eignungskriterium

Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen

Der Bewerber benennt ein für die Auftragsausführung vorgesehenes Kernteam. Es sind mindestens eine Projektleitung und die vornehmlich geplanten Beraterinnen/Berater bzw. Trainerinnen/Trainer zu benennen. Für jede benannte Person sind Lebenslauf, relevante Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise sowie einschlägige Projekterfahrung darzustellen.
Mindestanforderung: Die Projektleitung muss mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in Beratungs-, Trainings- oder Organisationsentwicklungsprojekten mit Führungskräften nachweisen. Alle Personen des Kernteams müssen Erfahrung in Präsenzformaten mit Führungskräften nachweisen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Punkte, genau)
25,00

Eignungskriterium

Durchschnittliche jährliche Belegschaft

Anzugeben sind die personellen Kapazitäten und die organisatorische Aufstellung des Bewerbers in den letzten drei Jahren. Maßgeblich ist, ob der Bewerber die parallele Durchführung von Analyse-, Konzeptions-, Trainings-, Workshop-, Coaching- und Evaluationsleistungen über eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren zuverlässig abdecken kann.
Beschäftigte gesamt in Vollzeitäquivalenten
Davon fachlich einschlägig im Bereich Personal-/Führungskräfte-/Organisationsentwicklung
Für Vor-Ort-Leistungen in Homburg / Saarland realistisch einsetzbar
Mindestanforderung: Der Bewerber muss eine Vertretungsregelung für Projektleitung und Kernteam sowie eine nachvollziehbare Projektmanagementstruktur benennen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Punkte, genau)
10,00

Eignungskriterium

Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen

Der Bewerber stellt dar, über welche bisherigen spezifischen Erfahrungen und Methoden er in der Entwicklung, Umsetzung und nachhaltigen Verankerung von Führungskultur verfügt. Erwartet werden insbesondere Erfahrungen mit der Übersetzung abstrakter Führungsprinzipien in alltagstaugliche Verhaltensanker, mit interaktiven Lernformaten, mit Wirkungsprüfung sowie mit nachhaltiger Verankerung in Organisationen. Die Darstellung hat sich auf bereits vorhandene Erfahrungen, Methoden und nachweisbare
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Projektbezüge zu beziehen; ein auf den späteren konkreten Auftrag bezogenes Lösungskonzept wird im Teilnahmewettbewerb nicht verlangt. Erfahrungsfeld Kurzdarstellung bisheriger Erfahrungen / Nachweis durch Projektbezug
Entwicklung oder Operationalisierung von Führungsleitbildern / Führungsprinzipien
Konzeption und Durchführung von Führungskräfteprogrammen über mehrere Ebenen
Moderation von Führungskräftetagungen oder vergleichbaren Großgruppenformaten
Interaktive, praxisnahe Lernformate, z.B. Simulationen, Fallarbeit, kollegiale Beratung, Lernpfade
Methoden zur Wirksamkeitsmessung und Evaluation
Nachhaltige Verankerung von Führung im Arbeitsalltag

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Punkte, genau)
20,00

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Anlage D - Eigenerklärung Bezug Russland ist auszufüllen
Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Erforderlich für den Teilnahmeantrag

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung