Der Auftrag umfasst vorbereitende Maßnahmen zur Baufeldfrei-machung für den Neubau im Bereich Orthopädie auf dem Gelände des Universitätsklinikums. Ziel ist die räumliche und zeitliche Sicherstellung der Baugrube und der Baulogistik durch die Umverlegung kollidierender Medien und die bestandskonforme Wiederherstellung der Oberflächen im laufenden Klinikbetrieb.
Die Arbeiten erfolgen im laufenden Betrieb. Rettungs- und Einsatzwege sind jederzeit freizuhalten. Lärm, Staub und Erschütterungen sind zu minimieren. Umschalt- und Abschaltarbeiten (z. B. medizinischer Sauerstoff, Rohrpost, Energie) dürfen nur in abgestimmten Zeitfenstern und nach schriftlicher Freigabe des Betreibers durchgeführt werden. Erforderliche Provisorien sind herzustellen und bis zur Umschaltung in Funktion zu halten.
Projekt: Neubau OrthopädieHier Baufeldfreimachung: Erdarbeiten und Medienumverlegung
Dieses Bauprojekt besteht aus mehreren Losen, die jeweils in voneinander getrennten Fachlosen vergeben werden sollen.Der geschätzte Gesamtauftragswert des Gesamtprojekts überschreitet den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung geltenden EU-Schwellenwert. Der gegenständliche Bauauftrag stellt ein Fachlos des Gesamtprojekts dar und ist gemäß § 3 Abs. 7 VgV europaweit im Offenen Verfahren auszuschreiben.Es wird darauf hingewiesen, dass neben diesem offenen Verfahren weitere nationale und europaweite Vergabeverfahren durchgeführt werden. Geplante europaweite Ausschreibung:- Baufeldfreimachung - Erd-, Rohbau- und Dachabdichtungsarbeiten - Raumlufttechnische- und Kälteanlagen - Sanitär- und Wärmeversorgungsanlagen - Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik - Starkstrom-, Kommunikations-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen - Metallbauarbeiten - Trockenbauarbeiten und Wandbeläge - Medizintechnik - Fassadenarbeiten Geplante nationale Verfahren:- Rodung - vorlaufende Maßnahme - Hausanschluss - Aufzugsanlagen - Bauzaun - Blitzschutz- und Erdungsanlagen - Bauschild - Medizinische Gase - Rohrpostsystem - Gerüstbau - Brandmeldeanlagen - Bodenaufbauten - PV-Anlage - Verkehrsumleitung - vorlaufende Maßnahme - Schreinerarbeiten - Schließanlage - Beschilderung - Freianlagen - Baureinigung - lose Möblierung
Gebäude 38.1, Neubau Orthopädie-OP
Preis
Wirtschaftlichster Preis
Das Universitätsklinikum des Saarlandes (UKS) führt das gesamte Vergabeverfahren ausschließlich in elektronischer Form über die Vergabeplattform DTVP durch.
- Elektronische Angebotsabgabe:die Einreichung von Angeboten erfolgt ausschließlich elektronisch über den Projektraum des jeweiligen Verfahrens.Bitte nutzen Sie für die Angebotsabgabe ausschließlich das dafür vorgesehene Bietertool im elektronischen Vergabeportal. Eine Übermittlung per Nachricht über das Kommunikationstool ist nicht zulässig und kann zum unmittelbaren Ausschluss Ihres Angebots führen. Das Risiko der fristgerechten Übermittlung trägt der Bieter.
- Bereitstellung der Vergabeunterlagen:Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich über das Online-Vergabeportal DTVP (www.dtvp.de) zur Verfügung.Es wird empfohlen, sich für das Verfahren unter folgendem Link zu registrieren : https://dtvp.de/bieter/registrierung/?method=step1. Es genügt die kostenfreie "BASIC EDITION"-Registrierung. Weitere Informationen finden Sie unter: https://support.cosinex.de/unternehmen/
- Elektronische Kommunikation:Der Austausch zwischen dem Auftraggeber und den Bietern erfolgt ausschließlich über den Projektraum des Verfahrens.WICHTIG: Bitte prüfen Sie beim Herunterladen der Vergabeunterlagen auch den Bereich "Kommunikation". Dort finden Sie bereits versendete Nachsendungen und Änderungsmitteilungen zur Ausschreibung. Um automatisch per E-Mail über zukünftige Änderungen informiert zu werden, ist eine Registrierung erforderlich.
Die Teilnahme am Verfahren und die Abgabe von Teilnahmeanträgen / Angeboten ist nur über das Deutsche Vergabeportal (DTVP: https://dtvp.de) möglich. Benutzen Sie dazu das Bietertool. Informationen zum Bietertool finden Sie unter https://support.cosinex.de/Sie werden über neue Nachrichten der Vergabestelle automatisch per E-Mail informiert (z.B. Änderungen an den Vergabeunterlagen).
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
Bieter sind zur Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
Gemäß der gesetzlichen Regelung § 16a EU VOB/A.Der AG behält sich vor im gesetzlich erlaubten Umfang Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Werden die Unterlagen nicht binnen der gesetzten Frist nachgereicht, führt dies zum Ausschluss des Angebots aus dem Verfahren.
nach § 123 Abs. 1 GWB: Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)
nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB : Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:-§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:-§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,-§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:-§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,-§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
nach § 123 Abs. 6, 7, 8 und 9 GWB : Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),-§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)-den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),-Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:-den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
nach § 123 Abs. 4 GWB : Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Auf Verlangen des Auftraggebers: Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eineUnbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse2, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung desFinanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen3 sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStGvorlegen.
nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn-das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB : Fakultative Ausschlussgründe
nach § 124 Abs. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen wegen eines Verstoßes nach:§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn-das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn- das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn-das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB : Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn-das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden
nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn-der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB : Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn-ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann
nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn-eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn-das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat
nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB : Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn-das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln-das Unternehmena) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oderc) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters hat der Bieter folgende Information mitzuteilen:- Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
Beleg der Eignung durch Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, durch Vorlage von Einzelnachweisen oder vorläufig durch Eigenerklärungen
Zur Beurteilung der Eignung des Bieters ist der Nachweis seiner rechtlichen Eigenschaft und seiner ordnungsgemäßen Eintragung in einem relevanten Register erforderlich: Registereintragungen falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung vorlegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
Für Bieter mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat : - Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Berufs- oder Handelsregister oder eine vergleichbare Datenbank ihres Heimatlandes
Der Auftraggeber behält sich vor, vom Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll, einen aktuellen Registerauszug anzufordern; dieser sollte zum Zeitpunkt der Vorlage in der Regel nicht älter als sechs Monate sein.
Zur Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind vergleichbare Referenzen über in den letzten fünf Jahren ausgeführte Aufträge einzureichen.
Zu jedem Referenzprojekt sind folgende Angaben zu machen: - Bezeichnung und Beschreibung des Projekts - Name und Kontaktdaten des Auftraggebers (Ansprechpartner, Telefon/E-Mail) - Leistungszeitraum (Beginn und Ende der Ausführung) - Umfang der erbrachten Leistungen - Auftragsvolumen der relevanten Leistungen (netto)
Auf Verlangen des Auftraggebers: Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung.
Angaben gemäß Formblatt 233, ob und ggf. welche Teile des Auftrags an Nachunternehmer vergeben werden sollen. Auf Anforderung des Auftraggebers Benennung des Nachunternehmers und Einreichen der Verpflichtungserklärung (Formblatt 236) und Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Formblatt 124)
- Wettbewerbsregister:Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro netto wird der Auftraggeber über den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, eine Abfrage beim Wettbewerbsregister durchführen.
Anlage A - Eigenerklärung Bezug Russland ist auszufüllenEntsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher.
zusätzliche Bedingungen zur Auftragsdurchführung:Der Bieter hat bei Angebotsabgabe die ausgefüllte Tariftreueerklärung einzureichen.