Überwachung von sicherheitsrelevanten Ereignissen auf IT-Systemen der BVK durch ein externes Security Operations Center (SOC).
Ziel ist der Abschluss eines Dienstvertrages mit einem fachkundigen und leistungsfähigen Unternehmen. Der zu vergebende EVB-IT Dienstvertrag umfasst die proaktive 24x7x365-Überwachung von sicherheitsrelevanten Ereignissen auf IT-Systemen der BVK durch ein externes Security Operations Center (SOC).
Preis (30%)
Die Bewertung entnehmen sie bitte der Anlage - Anlage BVK Zuschlagskriterien.
Maximal sind in diesem Kriterium 90 Punkte zu erreichen.
Qualität und Funktionalität aus Angebot (Leistung (60%))
Maximal sind in diesem Kriterium 180 Punkte zu erreichen.
Anbieterpräsentation/Interview für Angebote der engeren Wahl (10%)
Maximal sind in diesem Kriterium 30 Punkte zu erreichen.
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantragist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bayerische VersorgungskammerArabellastraße 3381925 München
Es sind keine Bieter zugelassen.
Die Vergabestelle behält sich vor, Eigenerklärungen durch entsprechende Nachweise Dritter von den Bietern, die nach der Wertung in der engeren Wahl sind, belegen zu lassen. Die Vergabestelle behält sich außerdem vor, unvollständige, nicht wie gefordert abgegebene oder fehlende Nachweise, Erklärungen odersonstige Angaben der Bieter nachzufordern. Darüber hinaus behält sich die Vergabestelle vor, weitergehende Nachweise, insbesondere zur Eignung der Bieter oder der Unterauftragnehmer nachzufordern, sofern sie Hinweise auf eine fehlende Eignung hat.
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:a) Berufshaftpflichtversicherung (mittels Dritterklärung vorzulegen):Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Der Auftraggeber fordert eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedstaat der EU mit folgenden Mindestdeckungssummen (Mindeststandard je Schadensfall):Personenschäden 5.000.000 EUR, 2-fach/Jahr.Sach- und Vermögensschäden 1.000.000 EUR, 2-fach/JahrSchlüsselverlustschäden inclusive
Angabe von 10 geeigneter Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungen der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen.
Ausschlusskriterium
Kundenstamm von mehr als 60 SOC-Kunden
3 Jahre im selbständigen Betreiben eines SOC
Sicherheitszertifikat - Zertifizierung nach ISO/IEC 27001 + SOA
Nichtvorliegen von AusschlussgründenEigenerklärung zum Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB.Eigenerklärung zum Nichtvorliegen fakultativer Ausschlussgründe nach § 124 GWB.Als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer Eigenerklärung des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft oder einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der Eigenerklärungen des Bieters durch die Einholung entsprechender Bescheinigungen nach § 48 Abs. 4 und 5 VgV zu überprüfen.Der Auftraggeber schließt Bieter bzw. Bietergemeinschaften vom Vergabeverfahren aus, wenn Ausschlussgründe nach den §§ 123 und 124 GWB vorliegen und keine erfolgreiche Selbstreinigung nach § 125 GWB nachgewiesen werden kann.