Der Bauhof deckt eine Vielzahl kommunaler Aufgaben ab, fungiert als "Allrounder" und leistet einen wesentlichen Beitrag zum Erscheinungsbild der Gemeinde. Seit 2018 wurde intensiv an einer interkommunalen Bauhoflösung im Gemeindeverwaltungsverband Neckargemünd gearbeitet. Trotz vielversprechender Ansätze konnte keine dauerhaft tragfähige Kooperation erreicht werden. Vor diesem Hintergrund war die Gemeinde gehalten, eine eigenständige Lösung weiterzuverfolgen. Der Bauhof ist aktuell auf mehrere Standorte verteilt. Diese Struktur führt zu organisatorischen Mehraufwänden, Zeitverlusten und fehlenden Synergieeffekten. Hinzu kommen erhebliche bauliche Defizite wie verschachtelte Bestandsgebäude, unzureichende Sozialräume sowie das Fehlen einer arbeitsschutzrechtlich erforderlichen Schwarz-Weiß-Trennung. Die Notwendigkeit eines modernen, zentralen Neubaus wurde dem Gemeinderat im Status-Quo-Bericht "Bauhof" 2024 dargelegt.
Objektplanungsleistungen Gebäudeund Innenräume gemäß §§ 33 ff HOAIObjektplanungsleistungen Freianlagen gem. §§ 38 ff HOAIObjektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke gem. §§ 41 ff HOAIObjektplanungsleistungen Verkehrsanlagen gemäß §§ 45 ff HOAI Fachplanungsleistungen Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff HOAIFachplanungsleistungen Technische Ausrüstung gemäß §§ 53 ff HOAI
1.1. Struktur / Qualifikation des Projektteams insgesamt zur Erfüllung der Aufgabenstellung 1.2. Personalspezifische Qualifikation / Erfahrung mit vergleichbaren Projekten der Projektleitung1.3. Personalspezifische Qualifikation / Erfahrung mit vergleichbaren Projekten der Bauleitung
2.1. Darstellung der Kostenermittlung, -kontrolle und des Qualitäts-, und Nachtragsmanagements2.2. Darstellung und Plausibilität des Grobterminplan vom vorgesehen Planungsbeginn bis zur Fertigstellung und Übergabe an den Nutzer inkl. Angaben zur Personalverfügbarkeit. Ausführungen unter Bezug zum vorgegebenen Durchführungszeitraum
3.1. Gesamthonorarangebot Generalplanungsleistungen mit Objekt- und Fachplanungsleistungen. Für die Erstellung des Gesamthonorarangebots wird in der Vergabephase ein Honorarformblatt zur Verfügung gestellt
4.1. Herangehens- und Arbeitsweise4.2. Qualität und Umfang des vorgelegten Lösungsvorschlags, Bezug zur gestellten Aufgabe, Angemessenheit und Qualität des Konzeptes4.3. Plausibilität des Konzeptes hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit
- Verhandlungsverfahren nach § 17 VgV mit Teilnahmewettbewerb mit einer Auswahlphase und einer Vergabephase; Erstellung von Lösungsvorschlägen nach § 76 Abs. 2 VgV in der Vergabephase- Vergabe von Dienstleistungen gem. Vergabeverordnung öffentlicher Aufträge: Vergabe von Generalplanerleistungen - Neubau eines Bauhofs
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 48 VgV und § 123 Abs. 1 GWB, § 48 VgV und § 123 Abs. 4 GWB sowie § 48 VgV und § 124 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, - dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, - dass es die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und - dass es konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. § 123 Absatz 4 Satz 2 GWB bleibt unberührt.