Details zu Intervallen, Arten und Umfängen der zu erbringenden Leistungen sind der Leistungsbe-schreibung nebst Anlagen insbesondere den Preisblättern zu entnehmen. Der Auftraggeber behält sich vor, die zu reinigenden Flächen und Intervalle ohne neues Vergabeverfahren im Rahmen des § 132 GWB Abs. 2 bis 4 zu erhöhen und/oder zu reduzieren.
Die Vergabe der Leistungen erfolgt gesamtheitlich. Die Einzelvergabe von Gewerken ist nicht vor-gesehen.
Die Abgabe von Angeboten muss für alle Gewerke mit allen Einzelleistungen erfolgen. Die Einzel-vergabe von Gewerken ist nicht vorgesehen.
Die Objekte verfügen über eine Grundfläche von ca. 9.600 m² und einer jährlichen Reinigungsfläche von ca. 685.000 m².
Das Vertragsverhältnis verlängert sich danach maximal dreimal automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Parteien zuvor mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt hat.
Das Angebot mit dem niedrigsten Auftragswert erhält 100 Preispunkte. Die Punktzahl der weiteren Angebote ergibt sich aus der prozentualen Abweichung der jeweiligen Auftragswerte vom niedrigsten Auftragswert. Die niedrigste Punktzahl beträgt Null, Minuspunkte werden nicht vergeben.
Die Formel zur Berechnung der Preispunkte ist den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.
Die Produktivstunden werden nach gleichem Schema gewertet. Das Angebot mit den höchsten Produktivstunden erhält 100 Punkte. Die Punktzahl der weiteren Angebote ergibt sich aus der prozentualen Abweichung der jeweiligen Produktivstunden von den höchsten angebotenen Produktiv-stunden. Die niedrigste Punktzahl beträgt Null, Minuspunkte werden nicht vergeben.
Die Formel zur Berechnung der Stundenpunkte ist den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.
Für den Fall, dass ein Ausschreibungsgewinner innerhalb der vertraglich festgelegten Probezeit wegen Kündigung, Insolvenz oder aus anderem Grund endgültig ausfällt, behält sich der AG vor, die verbleibenden Leistungen den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Gesamtrang 5 auf der Grundlage ihrer Angebote anzutragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit: 1. Der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf zur Frist der Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.