Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Beschaffung der Leistungen des Beraters zur Beschaffung einer Projektversicherung für den Neubau der Baustufe 2 "Eltern-Kind-Zentrum" der Universitätsmedizin Göttingen Die Einzelheiten zum Leistungsbild ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. ANG_Anlage_4_Leistungsbeschreibung.
Gegenstand der Beschaffung sind Beraterleistungen zur Projektversicherung für den Neubau der Baustufe 2 "Eltern-Kind-Zentrum" der Universitätsmedizin Göttingen im Rahmen eines Vertrages mit einem unabhängigen Versicherungsberater. Dieser soll den Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens für eine Multiriskprojektversicherung (kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung) unterstützen. Wir verweisen im Übrigen auf die Leistungsbeschreibung ANG_Anlage_4_Leistungsbeschreibung.
Das Pauschalhonorar für die Stufe 1 wird mit Punkten von 1 bis 5 bewertet und wie dargestellt gewichtet. Das niedrigste Angebot erhält 5 Punkte; Angebote mit dem 2-fachen der niedrigsten Summe oder dar-über erhalten 0 Punkte. Der Punktwert der dazwischenliegenden Angebote wird durch eine lineare Interpolation, mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma, nach der folgenden Formel ermittelt.
Das Stundensatzhonorar für die Stufe 2 wird mit Punkten von 1 bis 5 bewertet und wie dargestellt gewichtet. Das niedrigste Angebot erhält 5 Punkte; Angebote mit dem 2-fachen der niedrigsten Summe oder darüber erhalten 0 Punkte. Der Punktwert der dazwischenliegenden Angebote wird durch eine lineare Interpolation, mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma, nach der folgenden Formel ermittelt.
Der Bieter mit der Höchstpunktzahl nach Wichtung wird für die Zuschlagserteilung vorgesehen. Nähere Informationen enthält die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.
Darstellung und Benennung des eingesetzten Beraters (mit Kurzlebenslauf und Angabe der Ausbildung sowie der Berufserfahrung in Jahren);Nachweis der persönlichen Referenzen des eingesetzten Beraters (Referenzen über erbrachte/abgeschlossene vergleichbare Leistungen).
Erreichbare LP: 5 (maximal erreichbare LP: 125).Im Übrigen wird auf die Zuschlagsmatrix ANG_Anlage_01_AW-ZS-Matrix verwiesen.
Darstellung der methodischen Arbeitsweise und Projektab-wicklung/Herangehensweise an die Beratungsaufgabe - anhand einer Darstellung des Beratungsansatzes hinsichtlich der Bedarfsermittlung - Wie wird eine umfassende Beratung sichergestellt, die erwarten lässt, dass der Bauherr eine möglichst maßgeschneiderte Versicherungsleistung erhält?- in Bezug auf die Kommunikation mit dem Auftraggeber - Wie wird ein möglichst lückenloser und verlustfreier Informationsfluss gewährleistet?- anhand einer Analyse der Ausgangslage unter Benennung der üblichen Risiken, die versichert werden sollten/könnten.
Erreichbare LP: 5 (maximal erreichbare LP: 75)
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. In diesem Zusammenhang sei auf die § 160 Abs. 3, § 134 GWBhingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut aufgeführt ist: § 160 Abs. 3 GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zurAngebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nachEingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 134 Abs. 1, Abs. 2 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über denNamen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag desZugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Auf die Regelung des § 56 VgV wird verwiesen, insbesondere: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und derGleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständigeunternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1VgV)
Der Bieter hat sich zu zwingenden Ausschlussgründengemäß § 123 Abs. 1 GWB, zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 4 S.1 Nr. 1 GWB, fakultativen Ausschlussgründen gemäß § 124 Abs.1 GWB und den weiteren Ausschlussgründen gemäß § 124 Abs. 2 GWB zu erklären. i.Ü. siehe ANG_FB_06_Erklärung Ausschlussgründe2Der Bieter hat sich zur Einhaltung des § 4 NTvergG zu erklären (Tariftreue). Der Bieter verpflichtet sich, im Fall der Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des§ 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Unternehmen bei derAusführung der beauftragten Leistung, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu zahlen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach denVorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus: -den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) - den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) - der auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie - aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG Die Pflicht des Bewerbers zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung entliehen sind und bei derAusführung der Leistung eingesetzt werden. In diesem Fall ist der Bieter verpflichtet, die Zahlung von Mindestentgelten auch denVerleihunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechendenVerpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von dieseneinzufordern und der AG vorzulegen. Das Mindestentgelt erfasst nur solche Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen derAuftragsausführung erbrachten Arbeitsleistung regelmäßig zu zahlen sind. Nicht von dem Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Leistungen oder Sonderleistungen, die nicht mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wird verwiesen, vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2012 - 4 AZR 139/10; BAG E 109, 244 und Urteil vom 25.05.2016 - 5 AZR 135/16. i.Ü. siehe ANG_FB_07_Erklärung_Tariftreue
i.Ü. siehe ANG_FB_06_Erklärung Ausschlussgründe
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sind mit dem Angebot Angaben, Erklärungen und Nachweise vom Bieter oder im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie von jedem eignungsleihenden Unternehmen vorzulegen.Auszug (eine Kopie) aus dem Handels- bzw. Berufsregister oder einen vergleichbaren Nachweis der Existenz des Unternehmens. Der jeweilige Nachweis ist nicht älter als sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Endes der Teilnahmefrist. Als im Handels- und Berufsregister nicht eingetragener bzw. ausländischer Bieter ist es gestattet, vergleichbare, gleichwertige Nachweise vorzulegen; die Gleichwertigkeit ist gleichzeitig mit der Vorlage nachzuweisen. Der jeweilige Nachweis ist dem entsprechenden Formblatt (ANG_FB_11_Handels_und_Berufsregister) beizufügen.
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sind mit dem Angebot weitere Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen:Soweit Architekten- und Ingenieurleistungen ausgeführt werden, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist, ist die Erbringung dieser Leistungen Architekten und Ingenieuren vorbehalten. Hierüber ist von dem Bieter/der Bietergemeinschaft eine entsprechende Erklärung abzugeben (ANG_FB_12_Erklärung_Berufsstand).
Zum anderen ist zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit eine Erklärung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die Bereitschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie jeweils über die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Zeitraum der Leistungserbringung vorzulegen. Diese muss mit einer pro Versicherungsjahr zweifach maximierten Mindestdeckungssumme für Personenschäden in Höhe von 5 Mio. Euro je Schadensfall und für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden in Höhe von 5 Mio. Euro je Schadensfall gedeckt sein (ANG_FB_13_Erklärung_Haftpflichtversicherung). Die Abgabe der Erklärung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die Bereitschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie jeweils über die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Zeitraum der Leistungserbringung mit den genannten Mindestdeckungssummen ist ein Mindeststandard. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards bleibt das Angebot des Bieters/der Bietergemeinschaft unberücksichtigt. Vgl. hierzu ANG_Anlage_01_AW-ZS-Matrix
Mindestens ein vergleichbares Referenzprojekt im Bereich der Beratung im Zusammenhang mit Projektversicherungen im Bauwesen in den letzten drei Jahren (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist) für vergleich-bar komplexe Bauvorhaben (Krankenhausbau) mit einem Projektvolumen von mindestens 50.000.000,00 EUR (netto).Zudem sind zwei Referenzprojekte im Bereich der Beratung im Zusammenhang mit Projektversicherungen im Bauwesen in den letzten drei Jahren (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist) mit einem Projektvolumen von mindestens 50.000.000,00 EUR (netto) nachzuweisen. Vgl. hierzu ANG_Anlage_01_AW-ZS-Matrix
Der mittlere Jahresumsatz, den der Bewerber mit vergleichbaren Leistungen (Beratungsleistungen zu Projektversicherungen im Bauwesen) erwirtschaftet hat, muss in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2022-2024) mindestens 500.000,00 EUR p. a. netto betragen.Vgl. hierzu ANG_Anlage_01_AW-ZS-Matrix
Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket - RUS Sanktionen und dem dort enthaltenen Verbot von Auftragserteilungen an russische Staatsangehörige/Unternehmen/Lieferanten gemäß Artikel 5kAbsatz 1 VO (EU) 833/2014, in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der VO (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Die VO gilt unmittelbar (d.h. ohne nationalen Umsetzungsakt) und ab sofort (die VO ist bereits am 09.04.2022 in Kraft getreten). i.Ü. siehe Formblatt Erklärung EU-Sanktionen in den Vergabeunterlagen