1. Es obliegt den Unternehmen /Bietern, sich frühzeitig nach Kenntnisnahme dieser Bekanntmachung über die Vergabeplattform zu registrieren. Zusätzliche Hinweise, Erläuterungen oder Antworten auf Bieterfragen sowie etwaige Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen wird die Vergabestelle nur registrierten
Unternehmen/Bietern über die Vergabeplattform mitteilen. Im Übrigen obliegt es den (auch registrierten) Unternehmen/Bietern, die bereitgestellten Vergabeunterlagen vor Angebotsabgabe auf Aktualisierungen hin zu prüfen. Sämtliche Fragen zum Vergabeverfahren sind über das Kommunikationstool der Vergabeplattform bis spätestens 01.10.2025 an die Vergabestelle der
Auftraggeberin zu richten. Die Fragen und Antworten (neutralisiert) werden allen Bietenden zur Verfügung gestellt! Die letzte Beantwortung von Bieterfragen erfolgt am 06.10.2025.
2. Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder abzugeben, in der u.a. alle Mitglieder aufgeführt sind und ein für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigter Vertreter
bezeichnet ist und in der erklärt wird, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. In der Erklärung sind die vorgesehenen Leistungs(an)teile der Mitglieder zu benennen. Die Bedingungen für
die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung gilt für jedes Mitglied gesondert. Die Eignung nach den Anforderungen der Bedingungen für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist für jedes Mitglied gesondert nachzuweisen und wird für die Bietergemeinschaft insgesamt beurteilt. Die Eignung nach den Anforderungen der Bedingungen für die technische und berufliche
Leistungsfähigkeit ist für jedes Mitglied gesondert nachzuweisen und wird nach den für die Mitglieder jeweils vorgesehenen Leistungs(an)teilen beurteilt.
3. Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrages an Unterauftragnehmer weiter zu beauftragen, so hat er der Vergabestelle die Namen, die gesetzlichen Vertreter und die Kontaktdaten der Unterauftragnehmer spätestens vor der Beauftragung anzugeben und nachzuweisen, dass ihm die Unterauftragnehmer zur Erbringung der vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stehen (z.B. durch Verpflichtungserklärung). Zugleich hat der Bieter nachzuweisen,
dass die Unterauftragnehmer für den von ihnen zu übernehmenden Teil des Auftrages geeignet sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.
4. Beabsichtigt der Bieter, im Hinblick auf die erforderliche Eignung die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen ("Eignungsleihe"), so hat er bereits mit dem Angebot die Namen, die gesetzlichen Vertreter und die Kontaktdaten der anderen
Unternehmen anzugeben und die Eignungsnachweise der anderen Unternehmen zu den in Anspruch genommenen Kapazitäten vorzulegen. Der Bieter hat der Vergabestelle nachzuweisen, dass ihm die Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Erfüllung des Auftrages zur Verfügung stehen (z.B. durch Verpflichtungserklärung). Bei Inanspruchnahme der wirtschaftlichen und/oder finanziellen Kapazitäten hat das andere Unternehmen gemeinsam mit dem Bieter für die Auftragsausführung zu haften (Haftungserklärung).
5. Das Angebot und alle Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Anderssprachigen Unterlagen (z.B. Bestätigungen ausländischer Stellen) ist stets zugleich eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Der Auftraggeber behält sich vor, eine amtlich beglaubigte Übersetzung durch einen staatlich beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu verlangen. Zu weiteren Einzelheiten siehe Vergabeunterlagen, dort insbesondere die
Bewerbungsbedingungen.
6. Der Nachweis der Eignung kann auch durch Präqualifizierung erfolgen (z.B. Eintragung im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) oder über die frei zugängliche Präqualifikationsdatenbank (DIHK). Soweit die Nachweise der Präqualifikationsdatenbank den gestellten Anforderungen nicht vollständig entsprechen, sind ergänzende Nachweise und Angaben im Angebot beizufügen.
7. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) kann als vorläufiger Nachweis der Eignung mit dem Angebot eingereicht werden. Durch ausländische Unternehmen sind gleichwertige Bescheinigungen vorzulegen.
8. Der Auftraggeber prüft etwaige Eintragungen im Wettbewerbsregister (§ 6 WRegG).