1. Bestandteile der Rahmenvereinbarung sind in der folgenden Rang- und Reihenfolge:
a) der Text der Rahmenvereinbarung
b) Anlage 01: Antworten auf Bieterfragen und Klarstellungen im Vergabeverfahren
c) Anlage 02: Leistungsverzeichnis mit Preisblatt (= Vordruck 08, als pdf- und GAEB-Datei)
e) Anlage 03: Organisationskonzept (= Vordruck 09)
f) Anlage 04: Personalkonzept (= Vordruck 10)
f) Anlage 05: Stundenkalkulationsblätter des Auftragnehmers (= Vordrucke 08a)
g) Anlage 06: Nachweis über Regieleistungen
h) Anlage 07: Verantwortlicher Ansprechpartner des Auftragnehmers (= Vordruck 06)
i) Anlage 08: Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung (= Vordruck 02) - soweit relevant -
j) Anlage 09: Eignungsleihe wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (= Vordruck 05) sowie Eignungsleihe technische und berufliche Leistungsfähigkeit (= Vordruck 05a), zusammen auch Anlagenkonvolut 09: Eignungsleihe wirtschaftliche und finanziel-le Leistungsfähigkeit sowie Eignungsleihe technische und berufliche Leistungsfähigkeit genannt - soweit relevant -
k) Anlage 10: Informationen zu Unteraufträgen bei Angebotsabgabe (= Vordruck 07) so-wie Nachweis Unterauftragnehmer (= Vordruck 07a), zusammen auch Anlagenkonvolut 10: Informationen zu Unteraufträgen bei Angebotsabgabe, Nachweis Unterauftrag-nehmer genannt - soweit relevant -
l) Anlage 11: Allgemeine Einkaufsbedingungen
m) Anlage 12: ZTV - Teil 1 für die Ausführung von Leistungen im Tiefbau
n) Anlage 13: ZTV - Teil 2 für die Ausführung von Leistungen für Kabelverlegearbeiten
o) Anlage 14: ZTV - Teil 3 für die Ausführung von Leistungen im Rohrleitungsbau
p) Anlage 15: ZTV - Teil 4 für die Ausführung von Leistungen für Materialwirtschaft
q) Anlage 16: ZTV - Teil 5 für die Ausführung, Lieferung, Verlegung und Prüfung von Kunststoffmantelrohr-Systembauteilen
r) Anlage 17: ZTV - Teil 7 für die Ausführung von Leistungen von Arbeiten an LWL
s) Anlage 18: Bau- und Instandhaltungsrichtlinien - 1.3.4.1 Abrechnungsvorgaben für Bodentransport
t) Anlage 19: Bau- und Instandhaltungsrichtlinien - 1.4.1.2 Belastungsklassen RSTO
u) Anlage 20 Bau- und Instandhaltungsrichtlinien - 1.4.1.4 Verkehrs- und Arbeitsbereiche des Arbeitsstellenbereiches
v) Anlage 21: Bau- und Instandhaltungsrichtlinien - 1.4.1.5 Geltende Richtlinien für Baumschutz
w) Anlage 22: Bau- und Instandhaltungsrichtlinien - 1.6.2.1 Bau - Arbeiten an Stromver-sorgungsanlagen
x) Allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere alle EU-Vorschriften, alle DIN-Vorschriften, alle einschlägigen Gewerbe- und Brandschutzbestimmungen, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit, die Unfall-verhütungsvorschriften, die Herstellerhinweise, die VDI-, VDE- und VDS-Bestimmungen, das DVGW Regelwerk, das AGFW Regelwerk, alle Vorschriften der Berufsgenossenschaft in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Rahmenvereinba-rung geltenden Fassung
y) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B)
z) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C (VOB/C)
aa) Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW)
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. Dies gilt sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für die Einzelabrufe.
3. Die Vergabe von Einzelaufträgen erfolgt durch Einzelabruf der Auftraggeberin nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung. Einzelabrufe erfolgen grundsätzlich in Textform. Ein mündlicher Einzelabruf ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn ein sofortiges Tätigwerden zwingend erforderlich ist; in diesem Fall bestätigt die Auftraggeberin den Abruf unverzüglich nachträglich in Textform. Die Einzelaufträge werden als VOB/B-Einheitspreisverträge geschlossen. Ergänzend gelten die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung einschließlich ihrer Anlagen, soweit der je-weilige Einzelabruf nichts Abweichendes regelt. Die Einzelabrufe werden über die bei der Auftraggeberin eingesetzte Softwarelösung (derzeit "Felix" der CRP Informationssysteme GmbH) abgewickelt. Dem Auftragnehmer werden hierüber insbesondere die verbindlichen Ausführungsfristen gemäß § 11 der Rahmenvereinbarung, Lageinformationen sowie voraussichtliche Leistungsmengen zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Softwarelösung für die Annahme und Bearbeitung der Einzelabrufe, die baubegleitende Erfassung und Dokumentation des Aufmaßes sowie die fortlaufende Fortschreibung der ausgeführten Leistungen als Grundlage der Abrechnung zu nut-zen. Nach Erfassung eines Einzelabrufs erhält der Auftragnehmer die wesentlichen Leistungsinhalten und voraussichtlichen Mengen. Diese Angaben dienen ausschließlich der Orientierung und sind weder für den Leistungsumfang noch für die Abrechnung verbindlich. Maßgeblich für die Abrechnung ist ausschließlich das vom Auftragnehmer anhand der tatsächlich ausgeführten Leistungen in der Softwarelösung erfasste und von der Auftraggeberin freigegebene Aufmaß. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die mit der Nutzung der Softwarelösung betrauten Mitarbeitenden über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und die technischen Voraussetzungen für deren ordnungsgemäße Nutzung während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung vorhalten. Die Höchstabnahmegrenze beträgt über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ein-schließlich aller Verlängerungsoptionen 26,94 Mio. EUR. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, Leistungen im Wert von mindestens 2,59 Mio. EUR netto je Vertragsjahr abzurufen. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung der Auftraggeberin zur Erteilung weiterer Einzelabrufe. Die Auftraggeberin bleibt berechtigt, Leistungen, die vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Rahmenvereinbarung erfasst sind, ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben. Ein Exklusivrecht des Auftragnehmers wird hierdurch nicht begründet. Im Übrigen gelten für die Einzelaufträge die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung entsprechend, soweit der jeweilige Einzelabruf nichts Abweichendes regelt.
4. Es werden mindestens drei und höchstens fünf Bewerber zur Erstangebotsabgabe aufgefordert, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Die von der Auftraggeberin vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der einzuladenden Bewerber (§ 45 Abs. 3 SektVO) lauten: Referenzen. Jede auf dem Vordruck 03 angegebene Referenz, die die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllt, wird anhand Ihrer Referenzerläuterungen auf dem Vordruck 03a nach ihrer Vergleichbarkeit mit dem vorliegend ausgeschriebenen Auftrag einzeln bewertet. Auch Ihre Angaben auf dem Vordruck 03a bedürfen zu diesem Zweck einer ausführlichen Erläuterung; sie haben jeweils referenzbezogen zu sein. Es ist ausschließlich zulässig, den Platzhalter "[Eintragungen des Bewerbers]" zu streichen. Soweit ein Bewerber mehr Referenzen erläutern will als der Vordruck 03a hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck 03a vervielfältigt eingereicht werden (mit dann fortlaufender Nummerierung der Referenzen).
Soweit Referenzen im Rahmen von Bewerbergemeinschaften von unterschiedlichen Mitgliedern erbracht werden, ist dies im Vordruck 03a in den dafür vorgesehenen Feldern eindeutig kenntlich zu machen. Es ist insbesondere anzugeben, durch welches Mitglied die wertungsrelevanten Anforderungen der Unterkriterien erfüllt werden. Die Angaben müssen insgesamt so aussagekräftig und vollständig sein, dass die Auftraggeberin ohne Weiteres prüfen kann, in welchem Umfang die jeweilige Referenzbeschreibung den einzelnen Mitgliedern zuzuordnen ist und wie die Bewertung im Hinblick auf die Unterkriterien zu erfolgen hat.
Die Vergleichbarkeit bemisst sich anhand der angegebenen Referenzen im Hinblick auf die folgenden zwei Unterkriterien (Angabe jeweils mit Gewichtung):
- Technischer Schwierigkeitsgrad (50%)
- Organisatorischer Schwierigkeitsgrad (50%)
Die insoweit bestehenden Anforderungen werden für jedes Unterkriterium jeweils wie folgt präzisiert:
- Technischer Schwierigkeitsgrad: Die Referenz weist eine besondere Komplexität im Hinblick auf die technische Durchführung der Tiefbau- und Rohrleitungsbauarbeiten auf, insbesondere aufgrund der hohen Anforderungen an die Ausführung der Rohrleitungsbauarbeiten und den Einsatz spezialisierter technischer Ausrüstung.
- Organisatorischer Schwierigkeitsgrad: Die Referenz ist von besonderer Komplexität im Hinblick auf die organisatorische Durchführung der Tiefbau- und Rohrleitungsbauarbeiten, insbesondere aufgrund der hohen Anforderungen an die Bereitstellung des zur Leistungserbringung erforderlichen Personals sowie an die Organisation des Bereitschaftsdienstes.
Alle angegebenen Referenzen werden in jedem Los für jedes Unterkriterium jeweils einzeln anhand der folgenden Methode bewertet, wobei die Bewertung als solche und in Relation zu den Referenzangaben der Mitbewerber erfolgt:
4 Punkte: Sehr gute Erfüllung der dargelegten Anforderungen
3 Punkte: Gute Erfüllung der dargelegten Anforderungen
2 Punkte: Befriedigende Erfüllung der dargelegten Anforderungen
1 Punkt: Ausreichende Erfüllung der dargelegten Anforderungen
0 Punkte: Nicht ausreichende Erfüllung der dargelegten Anforderungen
Die pro Unterkriterium erreichten Punkte werden für jede Referenz unter Berücksichtigung der vorgegebenen Gewichtung addiert; die Summe wird entsprechend der vorgegebenen Gewichtung gewichtet. Bei der Bewerberauswahl berücksichtigt werden jeweils nur die zwei Referenzen mit den in Summe jeweils höchsten erreichten Punktzahlen. Die Punktzahlen dieser beiden Referenzen werden zu einer Gesamtsumme addiert. Anhand der sich ergebenden Summen wird eine Bewerberrangfolge gebildet.
Die Bewerber auf den Rängen 1 bis 5 werden zur Erstangebotsabgabe aufgefordert, sofern nicht (sonstige) Gründe des Vergaberechts entgegenstehen.
Im Weiteren wird auf Ziff. 21 der Bewerbungsbedingungen verwiesen.