1. Bestandteile des ausgeschriebenen Vertrages sind in der folgenden Reihen- und Rangfolge:
a) der Text dieses Vertrages
b) Anlage 01: Antworten auf Bieterfragen und Klarstellungen des Auftraggebers im Vergabeverfahren
c) Anlage 02: Leistungsbeschreibung
d) Anlage 03: Preisblatt (= Vordruck 08)
e) Anlage 04: Lageübersicht Betriebsgelände
f) Anlage 05: Gebäudegrundriss
g) Anlage 06: Kabeltrassen- und Muffenübersicht
h) Anlage 07: Verantwortlicher Ansprechpartner (= Vordruck 06)
i) Anlage 08: Bewerber-/ Bietergemeinschaftserklärung (= Vordruck 02) - soweit relevant -
j) Anlage 09: Eignungsleihe wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, Eignungslei-he technische und berufliche Leistungsfähigkeit (= Vordrucke 05 und 05a, zusammen auch Anlagenkonvolut 08 genannt) - soweit relevant -
k) Anlage 10: Informationen zu Unteraufträgen bei Angebotsabgabe, Nachweis Unterauftragnehmer (= Vordrucke 07 und 07a, zusammen auch Anlagenkonvolut 09 genannt) - soweit relevant -
l) Anlage 11: Technisches Konzept der angebotenen Lösung (= Vordruck 09)
m) Anlage 12: Konzept zur Auftragsorganisation (= Vordruck 10)
n) Anlage 13: Betriebs- und Wartungskonzept (= Vordruck 11)
o) Anlage 14: die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) für die nach dem Vertrag zu erbringenden Bauleistungen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, im Übrigen die Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ausnahme des § 650e BGB
p) Anlage 15: die allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C);
q) Anlage 16: die Regeln der Architekten- und Ingenieurkunst sowie die einschlägigen DIN des Deutschen Instituts für Normung eV sowie die Gelbdrucke der DIN, die VDI-, VDE- und VdS-Vorschriften, die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung und der Arbeitsstättenverordnung/Arbeitsstättenrichtlinien (jeweils in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses), die Bestimmungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs (DVGW), alle TÜV- und gewerblichen Vorschriften sowie alle bundes- und landes-rechtlichen Gesetze und Verordnungen, die das Bauvorhaben betreffen
r) Anlage 17: Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tarif-treue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) (= Formular 513_EU)
s) Anlage 18: Information Security Management System (ISMS) Vereinbarung der Stadt-werke Velbert GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
Liegt aus Sicht des Auftragnehmers ein Widerspruch zwischen den in Abs. 1 aufgeführten Vertragsgrundlagen vor, ist er verpflichtet, den Auftraggeber rechtzeitig vor der Ausführung der betroffenen Leistung auf diesen Widerspruch schriftlich hinzuweisen und eine Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
2 a) Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, ist von jedem Bewerber mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung Ausschlussgründe gemäß Vordruck 04: Eigenerklärung Ausschlussgründe (VHB 521 EU) abzugeben (bei Bewerbergemeinschaften: jedes Mitglied einzeln).
b) Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund nach § 19 Absatz 3 MiLoG vorliegt, ist von je-dem Bewerber mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung Mindestlohngesetz gemäß Vordruck 04a: Eigenerklärung Mindestlohngesetz (VHB 522 EU) abzugeben (bei Bewerbergemeinschaften: jedes Mitglied einzeln).
c) Zum Nachweis, dass keine Sanktionstatbestände nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorliegen, ist von jedem Bewerber mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung Sanktionen gemäß Vordruck 04b: Eigenerklärung Sanktionen (VHB 523 EU) abzugeben (bei Bewerbergemeinschaften: jedes Mitglied einzeln).
3. Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber
a) Es werden mindestens drei und höchstens fünf Bewerber zur Erstangebotsabgabe auf-gefordert, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen.
b) Die von der Auftraggeberin vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der einzuladenden Bewerber (§ 45 Abs. 3 SektVO) lauten: Referenzen.
c) Jede auf dem Vordruck 03 angegebene Referenz, die die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllt, wird anhand Ihrer Referenzerläuterungen auf dem Vordruck 03a nach ihrer Vergleichbarkeit mit dem vorliegend ausgeschriebenen Auftrag einzeln bewertet. Auch Ihre Angaben auf dem Vordruck 03a bedürfen zu diesem Zweck einer ausführlichen Erläuterung; sie haben jeweils referenzbezogen zu sein. Es ist aus-schließlich zulässig, den Platzhalter "[Eintragungen des Bewerbers]" zu streichen. Soweit ein Bewerber mehr Referenzen erläutern will als der Vordruck 03a hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck 03a vervielfältigt eingereicht werden (mit dann fortlaufender Nummerierung der Referenzen).
d) Soweit Referenzen im Rahmen von Bewerbergemeinschaften von unterschiedlichen Mitgliedern erbracht werden, ist dies im Vordruck 03a in den dafür vorgesehenen Feldern eindeutig kenntlich zu machen. Es ist insbesondere anzugeben, durch welches Mitglied die wertungsrelevanten Anforderungen der Unterkriterien erfüllt werden. Die Angaben müssen insgesamt so aussagekräftig und vollständig sein, dass die Auftraggeberin ohne Weiteres prüfen kann, in welchem Umfang die jeweilige Referenzbeschreibung den einzelnen Mitgliedern zuzuordnen ist und wie die Bewertung im Hin-blick auf die Unterkriterien zu erfolgen hat.
e) Die Vergleichbarkeit bemisst sich anhand der auf dem Vordruck 03a angegebenen und erläuterten Referenzen im Hinblick auf die folgenden zwei Unterkriterien (Angabe jeweils mit Gewichtung):
- Technischer Schwierigkeitsgrad (50%)
- Organisatorischer Schwierigkeitsgrad (50%)
Die insoweit bestehenden Anforderungen werden für jedes Unterkriterium jeweils wie folgt präzisiert:
(1.) Technischer Schwierigkeitsgrad: Bewertet wird, inwieweit die Referenz den technischen Anforderungen der ausgeschriebenen Generalübernehmerleistung entspricht.
(2.) Organisatorischer Schwierigkeitsgrad: Bewertet wird, inwieweit die Referenz den organisatorischen Anforderungen der ausgeschriebenen Generalübernehmerleistung entspricht.
f) Alle angegebenen Referenzen werden für jedes Unterkriterium jeweils einzeln anhand der folgenden Methode bewertet, wobei die Bewertung als solche und in Relation zu den Referenzangaben der Mitbewerber erfolgt:
10,00 Die Referenz weist eine sehr hohe Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Auftrag auf.
07,50 Die Referenz weist eine hohe Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Auftrag auf.
05,00 Die Referenz weist eine durchschnittliche Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Auftrag auf.
02,50 Die Referenz weist eine geringe Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Auftrag auf.
00,00 Die Referenz weist keine oder nur eine unerhebliche Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Auftrag auf.
g) Die pro Unterkriterium erreichten Punkte werden für jede Referenz unter Berücksichtigung der vorgegebenen Gewichtung addiert; die Summe wird entsprechend der vorgegebenen Gewichtung gewichtet. Bei der Bewerberauswahl berücksichtigt werden jeweils nur die zwei Referenzen mit den in Summe jeweils höchsten erreichten Punktzahlen. Die Punktzahlen dieser zwei Referenzen werden zu einer Gesamtsumme addiert. Anhand der sich ergebenden Summen wird eine Bewerberrangfolge gebildet.
h) Die Bewerber auf den Rängen 1 bis 5 werden zur Erstangebotsabgabe aufgefordert, so-fern nicht (sonstige) Gründe des Vergaberechts entgegenstehen. Sind die Bewerber auf den Rängen 5 und 6 punktgleich, erhält auch der Bewerber auf Rang 6 eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, sofern nicht (sonstige) Gründe des Vergaberechts entgegenstehen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Rang 7. Sind auch die Ränge 8 usw. punktgleich mit Rang 5, werden (nur) die Bewerber auf den ersten 5 Rängen berücksichtigt; in diesem Falle entscheidet unter den betroffenen punktgleichen Bewerbern das Los.
4. a) Nur diejenigen Unternehmen, die von der Auftraggeberin dazu aufgefordert werden (Bieter), können ein Angebot übermitteln, welches die Grundlage für die späteren Verhandlungen bildet. Die Angebotsfrist für das Erstangebot wird mit der Aufforderung zur Abgabe des Erstangebotes festgesetzt.
b) Die Auftraggeberin kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, oh-ne in Verhandlungen einzutreten (§ 15 Abs. 4 SektVO).
c) Die Auftraggeberin behält sich vor, die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abzuwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern.
d) Soweit die Auftraggeberin den Auftrag nicht auf Grundlage der Erstangebote vergeben wird, verhandelt die Auftraggeberin mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der von der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.
5. a) Mit der Aufforderung zur Einreichung neuer oder überarbeiteter - verbindlicher - Angebote bestimmt die Auftraggeberin die Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist).
b) Die Auftraggeberin geht davon aus, dass Angebote auch noch nach Ablauf der vorgesehenen Bindefrist fortgelten, soweit sich nicht aus dem Angebot oder den Umständen ein anderer Wille ergibt. Nachträgliche Bindefristverlängerungen bleiben vorbehalten.