Verfahrensangaben

Veräußerung eines Grundstücks mit Bauverpflichtung sowie über die Verpflichtung de...

VO: VOB Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
20.07.2026 10:00 Uhr
03.08.2026

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Markt Höchberg
Leitweg-ID: 09679147 972043307 82
Hauptstraße 58
97204
Höchberg
Deutschland
DE26C
Markt Höchberg
vergabe@hoechberg.de
+49 931 497070
+49 931 49707-98

Angaben zum Auftraggeber

Kommunalbehörden
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Nordbayern, Regierung von Mittelfranken
DE811335517
Promenade 27
91522
Ansbach
Deutschland
DE251
vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
+49 981 53 - 1277
+49 981 53 - 1837

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Bauleistung

CPV-Codes

45000000-7
71320000-7
85310000-5
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Veräußerung eines Grundstücks mit Bauverpflichtung sowie über die Verpflichtung des Erwerbers zur Planung, Errichtung und zum anschließenden Betrieb einer Einrichtung zur Pflege und Unterbringung pflegebedürftiger Menschen auf dem ehemaligen Derag-Ladenzentrum im Ortsteil Hexenbruch, Höchberg.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Der Markt Höchberg beabsichtigt, auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 677/50 und 677/28 (Teilfläche), Albert-Schweitzer-Straße 51, 97204 Höchberg, Ortsteil Hexenbruch auf dem ehemaligen Derag-Ladenzentrum ein Projekt für die Pflege und Unterbringung pflegebedürftiger Menschen zu errichten. Der Markt Höchberg beabsichtigt hierzu die betreffenden Grundstücke mit einer von Gesamtfläche ca. 5.200 m² an den Auftragnehmer zu veräußern und sämtliche erforderlicher Leistungen für die Projektrealisierung zu vergeben.

Die betreffenden Grundstücke samt Umgriffsfläche befinden sich im Herzen des Ortsteils Hexenbruch des Markt Höchberg und verfügen damit über eine zentrale, gut erschlossene und fußläufig erreichbare Lage innerhalb der Marktgemeinde Höchberg. Die infrastrukturelle Einbindung in das bestehende Quartier prädestiniert das Areal für die geplante soziale und wohnungswirtschaftliche Nutzung.

In der derzeitigen Bestandsbebauung befinden sich noch Mietparteien. Die letzten bestehenden Mietverträge laufen zum 30. April 2028 aus. Ein Baubeginn ist daher frühestens ab dem 1. Mai 2028 möglich. Bieter haben dies bei der Planung ihres Gesamtkonzepts (städtebauliche Ausführungskonzept sowie Pflege- und Betriebskonzept) und der Angebotsgestaltung zwingend zu berücksichtigen.

Neben dem Erwerb der oben genannten Grundstücke übernimmt der Auftragnehmer als Totalprojektträger die verbindliche Verpflichtung, auf dem erworbenen Areal innerhalb der vertraglich festzulegenden Fristen das von ihm angebotene Gesamtkonzepts (städtebauliche Ausführungskonzept sowie Pflege- und Betriebskonzept) umzusetzen.

Der Auftragnehmer hat hierfür sämtliche zur Projektrealisierung erforderlichen Leistungen zu verantworten. Dies umfasst insbesondere die weitere Planung, die Herbeiführung der erforderlichen Genehmigungen, die bauliche Umsetzung sowie die Sicherstellung des späteren Betriebs der Pflegeeinrichtung. Je nach angebotenem Gesamtkonzepts (städtebauliche Ausführungskonzept sowie Pflege- und Betriebskonzept), kann die Realisierung insbesondere den Abbruch der vorhandenen Bebauung und den Neubau eines Quartiers oder alternativ die Sanierung, Umnutzung und Weiterentwicklung des Bestandsgebäudes einschließlich der zugehörigen Umgriffsflächen umfassen.

Der Auftragnehmer hat zudem einen geeigneten Betreiber für die Pflegeeinrichtung zu benennen und dessen Einbindung vertraglich sicherzustellen. Der Betreiber hat nach Inbetriebnahme das von dem Auftragnehmer angebotene und bezuschlagte Gesamtkonzept (städtebauliche Ausführungskonzept sowie Pflege- und Betriebskonzept) umzusetzen. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße Realisierung des Gesamtprojekts einschließlich der Sicherstellung des Betriebs bleibt hiervon unberührt.

Im Mittelpunkt der Quartiersentwicklung steht die Errichtung und der Betrieb einer Einrichtung zur Pflege und Unterbringung pflegebedürftiger Menschen. Das angebotene Gesamtkonzept (städtebauliche Ausführungskonzept sowie Pflege- und Betriebskonzept) muss zwingend Plätze für vollstationäre Pflege und/oder Pflegeplätze in ambulant betreuten Wohngruppen enthalten. Die Umsetzung von pflegenahen und/oder betreuten Wohnen sollte in Ergänzung mit angeboten werden.

Zur Stärkung des Quartiersgedankens können darüber hinaus Wohnangebote für folgende Zielgruppen vorgesehen werden: Mitarbeitende der auf dem Areal angesiedelten Pflegeeinrichtung; weitere Wohnungsnachfragende auf dem freien Wohnungsmarkt.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
25
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Albert-Schweitzer-Straße 51
97204
Höchberg
Deutschland
DE26C

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Qualität
Auftragsbezogenes Pflege- und Betriebskonzept

Bewertet wird ein von dem Bieter einzureichendes auftragsbezogenes Pflege- und Betriebskonzept. In diesem Pflege- und Betriebskonzept hat der Bieter darzustellen, welches Pflegeangebot der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung an ihn realisieren wird, um die von dem Auftraggeber angestrebte Pflege pflegebedürftiger Personen auf dem vom Auftraggeber zu veräußernden Grundstück bestmöglich sicherzustellen.

Der Bieter hat in dem Pflege- und Betriebskonzept folgende Inhalte darzustellen:
- Geplantes Pflegeangebot unter Angabe der Anzahl und Kategorien der angebotenen Pflegeplätze (Die wertungsrelevante Kategorien von Pflegeplätzen sind: vollstationäre Dauerpflegeplätze, Pflegeplätze in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Pflegenahes Wohnen und betreutes Wohnen. Die Kategorien werden im Folgenden näher definiert.)
- Betriebsphilosophie und Qualitätssicherungskonzept
- Personalkonzept und Qualifikationsanforderungen
- Benennung und Vorstellung des vorgesehenen Betreibers (Referenzen, Erfahrungen, Zulassungen)
- Einbindung in das regionale Pflegeversorgungsnetz

Der Bieter erhält für das Pflegeangebot gemessen an der Anzahl und Kategorien der im Rahmen des Pflege- und Betriebskonzepts bereitgestellten Pflegeplätze folgende Bewertungspunkte:

a) Vollstationäre Dauerpflegeplätze in stationärer Einrichtung im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (PfleWoqG) [Anlage 911]. Umfasst sind die dauerhafte Unterbringung, Verpflegung und umfassende pflegerische Versorgung in einer Pflegeeinrichtung. Die Bewohner leben vollständig in der Institution. Die Finanzierung der reinen Pflegeleistungen erfolgt durch die Pflegekasse, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Bewohner.

Der Bieter mit der höchsten Anzahl an solchen Pflegeplätzen erhält 70 Bewertungspunkte.
Ein fiktives Angebot mit 0 solcher Pflegeplätze erhält 0 Bewertungspunkte.
Dazwischen werden die Bewertungspunkte mittels Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle .

Rechenbeispiel:
Der Bieter, mit der höchsten Anzahl an solchen angebotenen Pflegeplätzen in diesem Unterkriterium hat 40 solcher Pflegeplätze angeboten.
Dieses Angebot mit der höchsten Anzahl an solchen Pflegeplätzen erhält in diesem Unterkriterium 70 Bewertungspunkte.
Ein Bieter, der 20 solcher Pflegeplätze anbietet, erhält 35 Bewertungspunkte.
Ein Bieter der 10 solcher Pflegeplätze anbietet, erhält 17,5 Bewertungspunkte.
Ein Bieter, der 5 solcher Pflegeplätze anbietet, erhält 8,75 Bewertungspunkte.

b) Pflegeplätze in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des PfleWoqG als private Wohnform, in der mehrere pflegebedürftige Personen in einer Wohnung leben und einen gemeinsamen Pflegedienst beauftragen. Es besteht eine strikte rechtliche Trennung von Miet- und Pflegevertrag; die Versorgung gilt als ambulant.

Der Bieter mit der höchsten Anzahl an solchen Pflegeplätzen erhält 15 Bewertungspunkte.
Ein fiktives Angebot mit 0 solcher Pflegeplätze erhält 0 Bewertungspunkte.
Dazwischen werden die Bewertungspunkte mittels Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle .

Rechenbeispiel:
Der Bieter, mit der höchsten Anzahl an solchen angebotenen Pflegeplätzen in diesem Unterkriterium hat 24 solcher Pflegeplätze an geboten.
Dieses Angebot mit der höchsten Anzahl an solchen Pflegeplätzen erhält in diesem Unterkriterium 15 Bewertungspunkte.
Ein Bieter, der 12 solcher Pflegeplätze anbietet, erhält 7,5 Bewertungspunkte.
Ein Bieter der 6 solcher Pflegeplätze anbietet, erhält 3,75 Bewertungspunkte.

c) Pflegenahes Wohnen - Barrierearme Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einer stationären Pflegeeinrichtung. Bewohner leben eigenständig, können aber bei Bedarf flexibel Dienstleistungen (z. B. Mittagstisch, Notruf) des benachbarten Heims in Anspruch nehmen.

Der Bieter mit der höchsten Anzahl an solchen Pflegeplätzen erhält 10 Bewertungspunkte.
Ein fiktives Angebot mit 0 solcher Pflegeplätze erhält 0 Bewertungspunkte.
Dazwischen werden die Bewertungspunkte mittels Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle .

Rechenbeispiel:
Der Bieter, mit der höchsten Anzahl an solchen angebotenen Pflegeplätzen in diesem Unterkriterium hat 12 solcher Pflegeplätze an geboten.
Dieses Angebot mit der höchsten Anzahl an solchen Pflegeplätzen erhält in diesem Unterkriterium 10 Bewertungspunkte.
Ein Bieter, der 6 solcher Pflegeplätze anbietet, erhält 5 Bewertungspunkte.

d) Betreutes Wohnen als Wohnform, bei der das Mieten oder Kaufen einer barrierearmen Wohnung mit einem Betreuungsvertrag gekoppelt ist. Dieser sichert Grundleistungen wie Notruf und Ansprechpartner. Pflege- und Wahlleistungen sind separat buchbar.

Der Bieter mit der höchsten Anzahl an solchen Pflegeplätzen erhält 5 Bewertungspunkte.
Ein fiktives Angebot mit 0 solcher Pflegeplätze erhält 0 Bewertungspunkte.
Dazwischen werden die Bewertungspunkte mittels Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle .

Rechenbeispiel:
Der Bieter, mit der höchsten Anzahl an solchen angebotenen Pflegeplätzen in diesem Unterkriterium hat 10 solcher Pflegeplätze an geboten.
Dieses Angebot mit der höchsten Anzahl an solchen Pflegeplätzen erhält in diesem Unterkriterium 5 Bewertungspunkte.
Ein Bieter, der 5 solcher Pflegeplätze anbietet, erhält 2,5 Bewertungspunkte.

Die je Kategorie für die Anzahl der im Rahmen des Pflege- und Betriebskonzepts bereitgestellten Pflegeplätze erzielten Bewertungspunkte werden addiert. Der Bieter kann somit maximal 100,00 Bewertungspunkte (70 + 15 + 10 + 5) für das auftragsbezogenes Pflege- und Betriebskonzept erzielen.

Siehe "Fortführung Auftragsbezogenes Pflege- und Betriebskonzept"

Gewichtung
30,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Auftragsbezogenes Pflege- und Betriebskonzept

Fortführung Auftragsbezogenes Pflege- und Betriebskonzept:

Hinweis: Die Wertung des Pflege- und Betriebskonzepts erfolgt nur für Angebote, die die Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen.

Das angebotene Pflege- und Betriebskonzept muss zwingend Pflegeplätze der Kategorie
a) vollstationäre Dauerpflegeplätze
und/oder
b) Pflegeplätze in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
enthalten.

Diese Vorgabe ist eine nicht verhandelbare Mindestanforderung an die Leistungserbringung. Eine Abweichung hiervon führt zum Ausschluss des Erstangebots bzw. des endgültigen Angebots.

Die Kategorien c) pflegenahes Wohnen und/oder d) betreutes Wohnen können ergänzend angeboten werden. Sie reichen jedoch allein nicht aus, um die Mindestanforderung an das Pflege- und Betriebskonzept zu erfüllen.

Der Bieter hat ein Pflege- und Betriebskonzept einzureichen mit folgendem Umfang: Die textliche Darstellung darf je Kategorie der Pflegeplätze maximal vier (4) DIN-A-4-Seiten umfassen.
Angaben ab Seite fünf (5) je Kategorie der Pflegeplätze bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt und haben keinen Einfluss auf die Angebotswertung. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, nach Zuschlagserteilung bestimmte Inhalte von überschüssigen Seiten (Seite 5 ff.) zur optionalen Umsetzung im Vertrag zu übernehmen, ohne dass hierdurch ein Anspruch auf Mehrvergütung entsteht.

Der Bieter hat das Pflege- und Betriebskonzept als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form auf der E-Vergabeplattform einzureichen.

Sollte das Pflege- und Betriebskonzept fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung wird insoweit nicht erfolgen.

Im Falle der Auftragserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen entsprechend seinem Pflege- und Betriebskonzept zu erbringen, soweit der Auftraggeber nicht ein davon abweichendes Vorgehen gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht. Die in dem Pflege- und Betriebskonzept enthaltenen Angaben gelten als vereinbarte Beschaffenheit.

HINWEIS: Die erreichten Bewertungspunkte (maximal 100,00 Bewertungspunkte) werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 3. Maximal können für das Zuschlagskriterium "Pflege- und Betriebskonzept" 300,00 qualitative Leistungspunkte erzielt werden.

Gewichtung
0,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Auftragsbezogenes städtebauliches Ausführungskonzept

Bewertet wird ein von dem Bieter einzureichendes auftragsbezogenes städtebauliches Ausführungskonzept.

In diesem städtebaulichen Ausführungskonzept hat der Bieter die Qualität der architektonischen und frei räumlichen Planung darzustellen, die er im Falle der Zuschlagserteilung an ihn realisieren wird.

In dem städtebaulichen Ausführungskonzept hat der Bieter anhand konkreter zukünftiger Maßnahmen darzustellen, wie er im Falle der Zuschlagserteilung an ihn, konkret die Leistungen ausführen wird, um die nachfolgenden Ziele bestmöglich zu erreichen:
- Nutzung des Grundstücks und des Gebäudes primär für die ältere Bevölkerung. Wohnen, Betreuung und gemeinschaftliches Leben stehen im Fokus (Soziales Konzept)
(Unterkriterium 1: 0 bis 5 Bewertungspunkte).

- Städtebauliche Qualität, insbesondere Einfügen in das städtebauliche Umfeld, Qualität der Erschließung, städtebauliche Gestaltung der Begegnungsflächen (Plätze, Gehwege, öffentliche Aufenthaltsräume und Erschließungsflächen
(Unterkriterium 2: 0 bis 5 Bewertungspunkte).

Der Bieter hat ein städtebauliches Ausführungskonzept einzureichen mit folgendem Umfang: Die textliche Darstellung darf zu jedem Unterkriterium jeweils maximal vier (4) DIN-A-4-Seiten umfassen. Der Bieter hat die Unterkriterien in chronologischer Reihenfolge abzuarbeiten (Unterkriterium 1; dann Unterkriterium 2). Der Bieter darf in seinem Ausführungskonzept auf Skizzen, Bilder und Renderings verweisen. Diese zählen nicht zum Umfang der textlichen vier (4) DIN-A-4-Seiten.

Angaben ab Seite fünf (5) je Unterkriterium bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt und haben keinen Einfluss auf die Angebotswertung. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, nach Zuschlagserteilung bestimmte Inhalte von überschüssigen Seiten (Seite 5 ff.) zur optionalen Umsetzung im Vertrag zu übernehmen, ohne dass hierdurch ein Anspruch auf Mehrvergütung entsteht.

Der Bieter hat das städtebauliche Ausführungskonzept als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form auf der E-Vergabeplattform einzureichen.

Sollte das städtebauliche Ausführungskonzept fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung wird insoweit nicht erfolgen.

Im Falle der Auftragserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen entsprechend seinem städtebaulichen Ausführungskonzept zu erbringen, soweit der Auftraggeber nicht ein davon abweichendes Vorgehen gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht. Die in dem städtebaulichen Ausführungskonzept enthaltenen Angaben gelten als vereinbarte Beschaffenheit.

Die erzielten Bewertungspunkte für das Unterkriterium 1 und für das Unterkriterium 2 werden addiert. Je Unterkriterium können maximal 5,00 Bewertungspunkte erzielt werden. Es können somit maximal 10 Bewertungspunkte für das auftragsbezogene städtebauliche Ausführungskonzept erzielt werden.

HINWEIS: Die erreichten Bewertungspunkte (maximal 10,00 Bewertungspunkte) werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 20. Maximal können für das "auftragsbezogenes städtebauliches Ausführungskonzept" 200,00 qualitative Leistungspunkte erzielt wer-den .

Gewichtung
20,00

Zuschlagskriterium

Preis
Kaufpreis EUR

Kaufpreis EUR gemäß Anlage 803 "Preisblatt"

Das Angebot mit dem höchsten angebotenen Kaufpreis erhält 500,00 preisliche Leistungspunkte. Angebote, die lediglich den vorgegebenen Mindestkaufpreis in Höhe von EUR 2.200.000,00 erreichen, erhalten 0,00 preisliche Leistungspunkte. Angebote mit einem Kaufpreis zwischen dem Mindestkaufpreis und dem höchsten angebotenen Kaufpreis werden linear interpoliert, mathematisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle.

Die Bewertung erfolgt nach folgender Formel:
Punkte = ((Angebotspreis minus Mindestkaufpreis) / (höchster angebotener Kaufpreis minus Mindestkaufpreis)) × 500

Maximal können 500,00 preisliche Leistungspunkte erzielt werden. Angebote unterhalb des Mindestkaufpreises werden ausgeschlossen.

Vorgegebener Mindestkaufpreis: 2.200.000,- EUR

Gewichtung
50,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Ja, unter Beachtung von § 132 GWB.

Zusätzliche Angaben

1. Bewerber-/Bietergemeinschaft
Im Falle der Bildung einer Bewerber- /Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Teilnahmeantrag eine von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft (1. Mitglied der Bewerber-/ Bietergemeinschaft) unterzeichnete Erklärung abzugeben,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und das für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages vertretungsberechtigte Mitglied bezeichnet ist,
- dass das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und
- dass alle Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft und (im Auftrags-fall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften.
Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bewerber- / Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bewerber- /Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird.
Die Bewerber- / Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 202 "Bewerber-_Bietergemeinschaft" zu verwenden.
Die Anlage ist von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bewerber- / Bieter-gemeinschaft als Bestandteil des Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.
2. Ausschlussgründe
Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Ver-halten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass
- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- das Unternehmen nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; dies gilt auch für Personen, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben,
- das Unternehmen nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getrof-fen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
- keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
- das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
- das Unternehmen nicht
o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
Der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.
Vor der Zuschlagserteilung überprüft der Auftraggeber, ob Gründe für den Aus-schluss des Unterauftragnehmers vorliegen (§ 6e Abs. 1 VOB/A-EU). Dem Bieter / der Bietergemeinschaft wird es freigestellt, bereits bei Abgabe des Angebots die Erklärung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer einzureichen. Die Einreichung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer bei Abgabe des Angebots ist keine verbindliche Vorgabe.
3. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft in dem Teilnahmeantrag Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) benennen und nachweisen, dass ihm / ihr die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Sinne des § 6d EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A vorlegt.
Unter "andere Unternehmen" sind alle Unternehmen zu verstehen, die mit dem Bewerber / der Bewerbergemeinschaft rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezogen auf diese anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bewerber / eine Bewerbergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungs-nachweise nach § 6d EU Abs. 1 Satz 3 VOB/A oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bewerber / eine Bewerbergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Teilnahmeantrag eine gemeinsame Haftung des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen soweit eine Eignungsleihe in Anspruch genommen wird, und diese Anlage als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


In der Anlage 101 finden die interessierten Wirtschaftsteilnehmer notwendige Informationen zur Nutzung der E-Vergabeplattform Deutsches Vergabeportal (DTVP).

Insbesondere weisen wir darauf hin, dass Erklärungen in den Bewerber- / Bieterbereich der E-Vergabeplattform eingestellt werden. Dieser Bewerber-/ Bieterbereich wird für die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen genutzt.

https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AMZ97

Einlegung von Rechtsbehelfen

Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung be-nannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die be-troffenen Bieter ergangen ist.

Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amts-blatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt ge-macht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.

Mit dem zuvor stehenden Satz "Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen." ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "fehlende Bieterunterlagen" (gemeint sind auch bestimmte fehlende Be-werberunterlagen) nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen.

Und zwar inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende / unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 3b EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VOB/A) betreffen, fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sowie fehlende Produktangaben, werden nicht nachgefordert.

Dies bedeutet auch:

Der öffentliche Auftraggeber muss Bewerber und Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren (vgl. § 16a EU Abs. 1 VOB/A).

Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht entsprechen, sind auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der öffentliche Auftraggeber fordert Bewerber und Bieter nach Maßgabe von § 16a EU Abs. 1 VOB/A auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen (vgl. § 16a EU Abs. 2 VOB/A).

Die Unterlagen oder fehlenden Preisangaben sind vom Bewerber und Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten (§ 16a EU Abs. 4 VOB/A).

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 3 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB), und

- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), und

- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB),

- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB),

- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB),

- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

- (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

- (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2, Nr. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

- (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

- (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5, 6 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- über das Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder

- das Unternehmen

o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB).

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
5
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag einzureichen:

1. Mindestens ein (1) geeignetes unternehmensbezogenes Referenzprojekt über früher ausgeführte Leistungen (schlüsselfertiger Bau, der die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) oder vergleichbare Vorgaben zur der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung erfüllt) - "unternehmensbezogenes Referenzprojekt Bau".

Dieses unternehmensbezogene Referenzprojekt muss mindestens folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- schlüsselfertiger Bau;
- der die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG [Anlage 911]) oder vergleichbare Vorgaben zur der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung erfüllt;
- mit mindestens 24 in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Bau realisierten Pflegeplätzen,
- Erbringungszeitraum (Abnahme ist eingetreten zwischen dem 01.01.2016 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist in dem gegenständlichen Verfahren),
- Auftragswert (brutto) [vereinnahmte Vergütung - EUR (brutto) des Referenznehmers in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Bau für die von dem Referenznehmer erbrachten Bauleistungen und ggf. Planungsleistungen] von mindestens 3.000.000,- EUR (brutto);

Der Bewerber hat je unternehmensbezogenem Referenzprojekt Bau in Form einer Liste Folgendes anzugeben:
- Name des Referenznehmers (Name des Unternehmens, das den Referenzauftrag ausgeführt hat);
- Projektbezeichnung der früher ausgeführten Leistung unter Angabe zu den Mindestanforderungen
o schlüsselfertiger Bau;
o Erfüllung der Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG, [Anlage 911]) oder vergleichbare Vorgaben zur der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung; sowie
o Anzahl der in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Bau realisierten Pflegeplätze (mindestens 24 Pflegeplätze);
o Auftragswert (brutto) (vereinnahmte Vergütung - EUR (brutto)) des Referenznehmers in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Bau für die von dem Referenznehmer erbrachten Bauleistungen und Planungsleistungen, mindestens 3.000.000,- EUR (brutto));
o Erbringungszeitraum (Abnahme ist eingetreten zwischen dem 01.01.2016 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren unter Angabe des Datums der eingetretenen Abnahme (TT.MM.JJJJ));
- Namens des Auftraggebers.

Siehe "Fortführung unternehmensbezogene Referenzprojekte"

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Rangfolge
20

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

Fortführung unternehmensbezogene Referenzprojekte:

2. Mindestens ein (1) geeignetes unternehmensbezogenes Referenzprojekt über früher ausgeführte Leistungen (Betrieb Pflege und Unterbringung pflegebedürftiger Menschen) - "unternehmensbezogenes Referenzprojekt Betrieb".

Dieses unternehmensbezogene Referenzprojekt muss mindestens folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- Betrieb Pflege und Unterbringung pflegebedürftiger Menschen;
- mit mindestens 24 in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Betrieb vorhandenen Pflegeplätzen,
- Zeitraum des kontinuierlichen Betriebs (mindestens fünf (5) Jahre kontinuierlicher Betrieb zwischen dem 01.01.2016 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge);

Der Bewerber hat je unternehmensbezogenem Referenzprojekt Betrieb in Form einer Liste Folgendes anzugeben:
- Name des Referenznehmers (Name des Unternehmens, das den Referenzauftrag ausgeführt hat);
- Projektbezeichnung der früher ausgeführten Leistung unter Angabe zu den folgenden Mindestanforderungen
o Betrieb Pflege und Unterbringung pflegebedürftiger Menschen;
o Anzahl der in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Betrieb vorhandenen Pflegeplätze (mindestens 24 Pflegeplätze),
o Zeitraum des kontinuierlichen Betriebs (mindestens fünf (5) Jahre kontinuierlicher Betrieb zwischen dem 01.01.2016 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge);
Für den Zeitraum des kontinuierlichen Betriebs ist anzugeben ein Datum für den Beginn (TT.MM.JJJJ) und das Ende (TT.MM.JJJJ) des Betriebs.
Sollte der Betrieb zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge noch nicht beendet sein, ist bei dem Ende des Betriebs anzukreuzen "länger als die hier gegenständliche Teilnahmefrist laufend".
Der Beginn (TT.MM.JJJJ) des Betriebs des angegebenen Referenzprojekts kann dabei auch vor dem 01.01.2016 liegen.
Anzugeben ist ferner, dass mindestens fünf (5) Jahre kontinuierlicher Betrieb zwischen dem 01.01.2016 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge erbracht wurde.

Siehe "Fortführung unternehmensbezogene Referenzprojekte"

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Rangfolge
0

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

Fortführung unternehmensbezogene Referenzprojekte:

Je unternehmensbezogenem Referenzprojekt Bau bzw. Betrieb sind zwei (2) zusätzliche Projektblätter (also maximal zwei (2) einseitig bedruckte DIN-A4-Seiten), die Fotos sowie eine Darstellung des Referenzprojektes beinhalten, gestattet. Diese Projektblätter sind rein informatorischer Natur. Sie werden bei der Prüfung der unternehmensbezogenen Referenzprojekte nicht berücksichtigt. Sollten an anderer Stelle oder darüber hinaus unternehmensbezogene Referenzprojekte benannt werden (zum Beispiel auch in allgemeinen Bürobroschüren, Referenzlisten oder Ähnlichem), werden diese nicht berücksichtigt.

Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch Referenzen berücksichtigt werden, die mehr als fünf (5) Jahre zurückliegen (vgl. § 6a EU Nr. 3 lit. A VOB/A), weil der Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist mehr als 60 Monate 0 Tage beträgt. Dadurch soll ein ausreichender Wettbewerb sichergestellt werden, insbesondere weil die Bewerber und der Auftraggeber hierdurch dasselbe Verständnis von dem maßgeblichen Erbringungszeitraum haben.

Kann ein Bewerber nicht mindestens ein (1) unternehmensbe-zogenes Referenzprojekt Bau und ein (1) unternehmensbezogenes Referenzprojekt Betrieb angeben, die jeweils die aufgestellten Anforderungen erfüllen, führt das zum Ausschluss des Teilnahmeantrags.

Bei Bewerbergemeinschaften sind in Summe mindestens ein (1) unternehmensbezogenes Referenzprojekt Bau und ein (1) unternehmensbezogenes Referenzprojekt Betrieb anzugeben; außerdem muss klar erkennbar sein, welche Leistungen in welchem Referenzprojekt welches Mitglied der Bewerbergemeinschaft erbracht hat. Ausschließlich diejenigen unternehmensbezogenen Referenzprojekte der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bewerbergemeinschaft zugerechnet.

3. Ordnungsgemäße Informationen
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführender Informationen kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.

4. Hinweis
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die unternehmensbezogenen Referenzprojekte.

Der Bewerber, die Bewerbergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 206 "Unternehmensbezogene Referenzprojekte" zu verwenden.

Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage als Bestandteil des Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.

Siehe "Fortführung unternehmensbezogene Referenzprojekte"

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Rangfolge
0

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

Fortführung unternehmensbezogene Referenzprojekte:

5. Auswahlkriterium
Soweit mehr als die Mindestzahl von drei (3) geeigneten Bewerbern einen Teilnahmeantrag eingereicht haben, wird der Auftraggeber die Auswahl der Bewerber, die als Bieter zur Angebots- und Verhandlungsphase zugelassen werden, anhand nachfolgender Auswahlkriterien vornehmen:

- Unternehmensbezogenes Referenzprojekt Bau
Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand der Anzahl der in dem angegebenen unternehmensbezogenen Referenzprojekt Bau realisierten Pflegeplätze (1.) und anhand des Auftragswerts (brutto) [vereinnahmte Vergütung - EUR (brutto) des Referenznehmers in dem angegebenen unternehmensbezogenen Referenzprojekt Bau für die von dem Referenznehmer erbrachten Bauleistungen und Planungsleistungen] (2.) wie folgt:

1. Anzahl der in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Bau realisierten Pflegeplätze
> = 80 = 5 Punkte
= 24 = 0 Punkte
< 24 = Kein geeignetes Referenzprojekt

Soweit die Anzahl der in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Bau realisierten Pflegeplätze zwischen 24 und 80 liegt, werden die Punkte durch Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle.
Beispiel:
Bei einer Anzahl der in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Bau realisierten Pflegeplätze von beispielsweise 52, erhält der Bewerber 2,50 Punkte.

2. Auftragswert (brutto) [vereinnahmte Vergütung - EUR (brutto) des Referenznehmers in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Bau für die von dem Referenznehmer erbrachten Bauleistungen und Planungsleistungen]
>= 33 Mio. EUR = 5 Punkte
= 3 Mio. EUR = 0 Punkte
< 3 Mio. EUR = Kein geeignetes Referenzprojekt

Soweit der Auftragswert zwischen 3 Mio. EUR (brutto) und 33 Mio. EUR (brutto) liegt, werden die Punkte durch Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle.
Beispiel:
Bei einem Auftragswert in Höhe von 18 Mio. EUR (brutto) erhält der Bewerber 2,50 Punkte.

Die erzielten Punkte für die Anzahl der in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Bau realisierten Pflegeplätze (1.) und den Auftragswert (brutto) (2.) werden addiert. Bei einem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Bau kann der Bewerber somit maximal 10,00 Punkte (5 + 5) erzielen.

- Unternehmensbezogenes Referenzprojekt Betrieb
Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand der Anzahl der in dem angegebenen unternehmensbezogenen Referenzprojekt Betrieb vorhandenen Pflegeplätze (1.) und anhand des Zeitraums des kontinuierlichen Betriebs des angegebenen unter-nehmensbezogenen Referenzprojekts Betrieb (2.) wie folgt:

1. Anzahl der in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Betrieb vorhandenen Pflegeplätze
> = 80 = 5 Punkte
= 24 = 0 Punkte
< 24 = Kein geeignetes Referenzprojekt

Soweit die Anzahl der in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Betrieb vorhandenen Pflegeplätze zwischen 24 und 80 liegt, werden die Punkte durch Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle.
Beispiel:
Bei einer Anzahl der in dem unternehmensbezogenen Referenz-projekt vorhandenen Pflegeplätze von beispielsweise 52, erhält der Bewerber 2,50 Punkte.

2. Zeitraum des kontinuierlichen Betriebs
>= 10 Jahre = 5 Punkte
= 5 Jahre = 0 Punkte
< 5 Jahre = Kein geeignetes Referenzprojekt

Soweit der Zeitraum des kontinuierlichen Betriebs zwischen 5 und 10 liegt, werden die Punkte durch Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle.
Beispiel:
Bei einem Zeitraum von 7 Jahren und 6 Monaten erhält der Bewerber 2,50 Punkte.

Die erzielten Punkte für die Anzahl der in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Betrieb vorhandenen Pflegeplätze (1.) und für den Zeitraum des kontinuierlichen Betriebs des angegebenen unternehmensbezogenen Referenzprojekts Betrieb (2.) werden addiert. Bei maximal einem unternehmensbezogenen Referenzprojekt Betrieb kann der Bewerber somit maximal 10,00 Punkte (5 + 5) erzielen.

Für den Fall, dass mit dem Teilnahmeantrag mehr als ein (1) unternehmensbezogenes Referenzprojekt Bau und / oder mehr als ein (1) unternehmensbezogenes Referenzprojekt Betrieb eingereicht werden, wird jeweils das chronologisch erste geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte Bau bzw. Betrieb gewertet.

Die erzielten Punkte für das unternehmensbezogenen Referenzprojekt Bau und für das unternehmensbezogenen Referenzprojekt Betrieb werden addiert. Je eingereichtem unternehmensbezogenen Referenzprojekt können maximal 10,00 Punkte (5 + 5) erzielt werden. Bei einem (1) unternehmensbezogenen Referenzprojekte Bau und einem (1) unternehmensbezogenen Referenzprojekte Betrieb kann der Bewerber somit maximal 20,00 Punkte (2 x (5 + 5 )) erzielen.

Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführender Informationen kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.

Für den Fall, dass nach Auswertung der Teilnahmeanträge anhand der vorstehenden Auswahlmethode mehrere Bewerber / Bewerbergemeinschaften mit Punktgleichheit auf einem der hinteren Ränge liegen und der Auftraggeber die maximale Anzahl von fünf (5) Bewerbern / Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe auffordern möchte, entscheidet das Los unter indirekter notarieller Aufsicht, welcher dieser Bewerber / welche dieser Bewerbergemeinschaften zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert wird, damit die Höchstzahl von fünf (5) Bietern nicht überschritten wird.

Siehe "Fortführung unternehmensbezogene Referenzprojekte"

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Rangfolge
0

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

Fortführung unternehmensbezogene Referenzprojekte:

Gibt es mehr als die Mindestzahl an Bewerbern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen und die einen formal ordnungsgemäßen und den Mindestanforderungen entsprechenden (geeigneten) Teilnahmeantrag eingereicht haben, behält sich der Auftraggeber aus Gründen des Wettbewerbs vor, mehr als die geplante Mindestzahl an Bewerbern zu der Angebots- und Verhandlungsphase zuzulassen.

Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl von drei (3) liegt, behält sich der Auftraggeber vor, das Vergabeverfahren fortzuführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen und die aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen (vgl. § 3b EU Abs. 3 Nr. 3 VOB/A in Verbindung mit § 3b EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 VOB/A).

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Rangfolge
0

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

1. Vertrag
Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein Vertrag [Anlage 907] geschlossen.
2.Mindestanforderungen an die Leistungserbringung
Als Mindestanforderungen an die Leistungserbringung, welche nicht verhandelbar ist, wird festgelegt, dass die Abwicklung des Auftrags in Deutsch zu erfolgen hat.
3.Datenschutz
4.Unterauftragnehmer/Nachunternehmer
Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er/sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen.
Der Bieter/das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 303 "Unterauftragsvergabe" vollständig auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen.
5. Erklärung Bezug Russland
Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat für diese Eigenerklärung die Anlage 327 "Erklärung_Bezug_Russland" zu verwenden.
Der Bieter/das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese Anlage ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung