Verfahrensangaben

Rahmenvereinbarung zum Abruf von Leistungen für die Beschaffung und Implementierun...

VO: VgV Vergabeart: Wettbewerblicher Dialog mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
08.01.2026 10:00 Uhr
22.01.2026

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Universitätsklinikum Ulm
DE147040060
Albert-Einstein-Allee 29
89081
Ulm
Deutschland
DE144
Bereich IV Wirtschaft/Logistik
vergabestelle.mawi@uniklinik-ulm.de
+49 731500-66243
+49 731500-66212

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Weiterer Auftraggeber

Universitätsklinikum Freiburg
DE811506628
Agnesenstraße 6-8
79106
Freiburg
Deutschland
DE131
Zentrum für Digitalisierung und Informationstechnologie
it-ausschreibung@uniklinik-freiburg.de
+4976127022731

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Weiterer Auftraggeber

Universitätsklinikum Heidelberg
08-A8120-40
Im Neuenheimer Feld 672
69120
Heidelberg
Deutschland
DE125
Geschäftsbereich Konzerneinkauf und Logistikmanagement, Vergabestelle
Vergabestelle.GB3@med.uni-heidelberg.de
+496221560
+496221565999

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
Gesundheit

Weiterer Auftraggeber

Universitätsklinikum Mannheim GmbH
DE182197042
Theodor-Kutzer-Ufer 1-3
68167
Mannheim
Deutschland
DE126
Vergabestelle
vergabe-einkauf@umm.de
+49 6213830

Angaben zum Auftraggeber

Öffentliches Unternehmen
Gesundheit

Weiterer Auftraggeber

Universitätsklinikum Tübingen
DE146889674
Geissweg 3
72076
Tübingen
Deutschland
DE142
Abteilung D4 / IT-Einkauf
Vergabestelle.d4@med.uni-tuebingen.de
+497071 29-0

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
Gesundheit
Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
08-A9866-40
Kapellenstraße 17
76131
Karlsruhe
Deutschland
DE122
vergabekammer@rpk.bwl.de
+49 721926-8730
+49 721 9263985

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

72000000-5
48000000-8
48219100-7
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Rahmenvereinbarung zum Abruf von Leistungen für die Beschaffung und Implementierung eines TI-Gateways zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Im Rahmen der vorliegenden Beschaffung beabsichtigen die Universitätskliniken Baden-Württemberg (Universitätsklinikum Freiburg A. d. ö. R.; Universitätsklinikum Heidelberg A. d. ö. R.; inkl. der Universitätsklinikum Mannheim GmbH; Universitätsklinikum Tübingen A. d. ö. R.; Universitätsklinikum Ulm A. d. ö. R.) die Einführung eines zentralen TI-Gateways zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI). Ziel ist es, eine einheitliche, sichere und leistungsfähige Schnittstelle zwischen den IT-Systemen der beteiligten Universitätskliniken und der bundesweiten Telematikinfrastruktur zu schaffen. Das zentrale TI-Gateway muss sämtliche für den Betrieb und die Nutzung der TI erforderlichen Funktionen bereitstellen, insbesondere Authentifizierung, Verschlüsselung, Routing sowie Protokollierung der Datenübertragungen.
- Die zu erbringenden Leistungen umfassen insbesondere:
- Planung, Lieferung, Installation und Inbetriebnahme des zentralen TI-Gateways,
- Integration in die bestehende IT-Landschaft der beteiligten Universitätskliniken,
- Sicherstellung der Kompatibilität mit den Anforderungen aller KRITIS-Häuser (Universitätskliniken und Maximalversorger),
- Bereitstellung von Support-, Wartungs- und Updateleistungen für einen definierten Zeitraum,
- Schulung des Personals der Universitätskliniken im Umgang mit dem TI-Gateway,
- Dokumentation sämtlicher relevanter technischer und organisatorischer Prozesse.
Für weitergehende Ausführungen wird auf die nachfolgenden Unterlagen verwiesen:
- Funktionale Leistungsbeschreibung [Anlage 802]
- Rahmenvereinbarung [Anlage 907_01]
- EVB-IT Systemvertrag [Anlage 907_02]
- EVB-IT Cloudvertrag [Anlage 907_03]
- EVB-IT Dienstvertrag [Anlage 907_04]

Umfang der Auftragsvergabe

10.500.000,00
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
1

Die Rahmenvereinbarung verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht der Auftraggeber mit einer Frist von vier (4) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit dem Auftragnehmer gegenüber der automatischen Verlängerung widerspricht. Maximal drei (3) Verlängerungen sind möglich. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen beträgt somit achtundvierzig (48) Monate.

3
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Albert-Einstein-Allee 29
89081
Ulm
Deutschland
DE144

Weitere Erfüllungsorte

Erfüllungsort

---
Breisacher Straße 153
79110
Freiburg
Deutschland
DE131

Erfüllungsort

---
Im Neuenheimer Feld 672
69120
Heidelberg
Deutschland
DE125

Erfüllungsort

---
Theodor-Kutzer-Ufer 1-3
68167
Mannheim
Deutschland
DE126

Erfüllungsort

---
Geissweg 3
72076
Tübingen
Deutschland
DE142

Das Universitätsklinikum Tübingen besteht aus einem Campus Tal und einem Campus Berg. Die Anschrift Berg ist Hoppe-Seyler-Straße in 72076 Tübingen.
Die Anschrift Tal ist die der Verwaltung.
Bei den mit den öffentlichen Auftraggebern jeweils verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG und im Sinne von § 271 Abs. 2.

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Qualität
Persönliche Erfahrung des Projektteams

Bewertet wird die Erfahrung des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters (gemeinsam Projektteam) anhand von vergleichbaren persönlichen Referenzprojekten.

Der Bieter hat für den in dem Vergabeverfahren einzusetzenden Projektleiter und für den einzusetzenden stellvertretenden Projektleiter mindestens jeweils ein (1) vergleichbares persönliches Referenzprojekt nachzuweisen, dass die erfolgreiche Umsetzung einer Anbindung an die Telematikinfrastruktur in einer Gesundheitseinrichtung umfasst.

a) Der Projektleiter muss das für ihn angegebene persönliche Referenzprojekt als Projektleiter geleitet haben.

b) Der stellvertretende Projektleiter muss das für ihn angegebene persönliche Referenzprojekt als stellvertretender Projektleiter oder als Projektleiter geleitet haben.

c) Die (weiteren) Mindestanforderungen (i.) und die Bewertungssystematik (ii.) an das persönliche Referenzprojekt des Projektleiters und an das persönliche Referenzprojekt des stellvertretenden Projektleiters sind jeweils wie folgt:

(i.) Das jeweilige persönliche Referenzprojekt muss die Erbringung mindestens folgender Mindestanforderungen erfüllen:
- Umsetzungsgegenstand
Durchführung einer Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) TI-Gateway
- Projektumfang
Integration der TI- oder Netzinfrastruktur in eine bestehende Krankenhaus-IT-Landschaft (z. B. Krankenhausinformationssystem, Subsysteme, Arbeitsplatzrechner).
- Projektleistungen
Installation und Konfiguration der für den Betrieb erforderlichen Komponenten (z. B. Konnektor, Kartenterminals, VPN-Zugangsdienst). Die Installation selbst kann auch durch den jeweiligen Referenzgeber oder einen Dritten vor Ort durchgeführt worden sein.
Umsetzung der sicherheitsrelevanten Anforderungen nach den jeweils gültigen Spezifikationen der gematik.
Durchführung von Funktionstests und Übergabe in den produktiven Betrieb.
- Projektumfeld
Durchführung in einem Krankenhaus, Universitätsklinikum oder einem Krankenhausträger mit jeweils mindestens 500 Betten und Umsetzung mit mehr als 100 Kartenterminals.

- Erbringungszeitraum für jedes Referenzprojekt (Bemessungszeitraum zwischen dem 01.01.2022 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe des Erstangebots in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren mit einer mindestens zwölfmonatigen unterbrechungsfreien Erbringung in diesem Bemessungszeitraum. Anzugeben ist das Anfangs-Datum (TT.MM.JJJJ) und das End-Datum (TT.MM.JJJJ) des unterbrechungsfreien Zeitraums; die Maßnahme darf auch vor dem 01.01.2022 begonnen worden sein. Die Maßnahme darf auch noch über den Ablauf der Frist zur Einreichung der Erstangebote andauern. In diesem Fall ist anzugeben "länger als die hier gegenständliche Frist zur Einreichung der Erstangebote laufend". Der unterbrechungsfreie Zeitraum muss innerhalb des Bemessungszeitraums liegen.

Erfüllt nicht mindestens ein (1) persönliches Referenzprojekt des Projektleiters und mindestens ein (1) persönliches Referenzprojekt des stellvertretenden Projektleiters die oben genannten Mindestanforderungen, führt dies zum Ausschluss des Angebots.

Bewertet werden ausschließlich diejenigen persönlichen Referenzprojekte, die die oben genannten Mindestanforderungen erfüllen.

Der Bieter hat dabei in Form einer Liste je persönlichen Referenzprojekt Folgendes anzugeben:

- Name des in dem gegenständlichen Projekt einzusetzenden Projektleiters (bzw. des einzusetzenden stellvertretenden Projektleiters);

- Rolle des stellvertretenden Projektleiters in dem persönlichen Referenzprojekt (Projektleiter oder stellvertretender Projektleiter);

- Name des Unternehmens, welches die Leistungen des persönlichen Referenzprojekts, die der Projektleiter als Projektleiter (bzw. der stellvertretende Projektleiter als Projektleiter oder stellvertretender Projektleiter) geleitet hat, ausgeführt hat;

- Beschreibung des von dem Projektleiter (bzw. stellvertretenden Projektleiter) persönlich geleiteten persönlichen Referenzprojekts; mit Angaben zu:
o Umsetzungsgegenstand
Durchführung einer Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) TI-Gateway
(Mindestanforderung)
o Projektumfang
Integration der TI- oder Netzinfrastruktur in eine bestehende Krankenhaus-IT-Landschaft (z. B. Krankenhausinformationssystem, Subsysteme, Arbeitsplatzrechner). (Mindestanforderung)
o Projektleistungen
Installation und Konfiguration der für den Betrieb erforderlichen Komponenten (z. B. Konnektor, Kartenterminals, VPN-Zugangsdienst). Die Installation selbst kann auch durch den jeweiligen Referenzgeber oder einen Dritten vor Ort durchgeführt worden sein.
Umsetzung der sicherheitsrelevanten Anforderungen nach den jeweils gültigen Spezifikationen der Gematik.
Durchführung von Funktionstests und Übergabe in den produktiven Betrieb.
(Mindestanforderungen)
o Projektumfeld
Durchführung in einem Krankenhaus, Universitätsklinikum oder einem Krankenhausträger mit jeweils mindestens 500 Betten und Umsetzung mit mehr als 100 Kartenterminals.
(Mindestanforderung)
o Erbringungszeitraum
für jedes Referenzprojekt (Bemessungszeitraum zwischen dem 01.01.2022 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe des Erstangebots in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren mit einer mindestens zwölfmonatigen unterbrechungsfreien Erbringung in diesem Bemessungszeitraum. Anzugeben ist das Anfangs-Datum (TT.MM.JJJJ) und das End-Datum (TT.MM.JJJJ) des unterbrechungsfreien Zeitraums; die Maßnahme darf auch vor dem 01.01.2022 begonnen worden sein. Die Maßnahme darf auch noch über den Ablauf der Frist zur Einreichung der Erstangebote andauern. In diesem Fall ist anzugeben "länger als die hier gegenständliche Frist zur Einreichung der Erstangebote laufend". Der unterbrechungsfreie Zeitraum muss innerhalb des Bemessungszeitraums liegen. (Mindestanforderung)
Siehe weitere Fortsetzung der Ausführungen zu dem Zuschlagskriterium unter: "Fortsetzung: Persönliche Erfahrung des Projektteams".

Gewichtung
15,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Fortsetzung: Persönliche Erfahrung des Projektteams

(ii.) Die Bewertungssystematik ist sowohl für das persönliche Referenzprojekt des Projektleiters als auch für das persönliche Referenzprojekt des stellvertretenden Projektleiters wie folgt:

Es dürfen je Projektleiter und je stellvertretendem Projektleiter höchstens fünf (5) persönliche Referenzprojekte eingereicht werden, die die oben genannten Mindestanforderungen erfüllen. Darüber hinausgehende Referenzen werden nicht berücksichtigt.

Reicht ein Bieter dennoch mehr als fünf (5) Referenzen für den Projektleiter oder den stellvertretenden Projektleiter ein, trägt er das Risiko, dass der Auftraggeber nach eigenem Ermessen bis zu fünf (5) Referenzprojekte auswählt und bewertet. In diesem Fall kann die erreichte Punktzahl von derjenigen abweichen, die erzielt worden wäre, wenn der Bieter selbst eine Auswahl von maximal fünf (5) Referenzen (je Projektleiter und je stellvertretendem Projektleiter) getroffen hätte.

1. Komplexität des Projekts Punkte
Einführung eines TI-Gateways an mehreren Standorten / Kliniken in einem Verbund (ähnlich den 5 Auftraggebern) Außerdem müssen alle nachfolgend genannten Anforderungen (unter A., B. und C.) erfüllt sein: 3 Punkte
C. Einführung eines TI-Gateways mit einem heterogenen Informationsmodell mit mindestens zwei Mandanten und mindestens 5 Client-Systemen. Außerdem müssen alle nachfolgend genannten Anforderungen (unter A. und B.) erfüllt sein: 2 Punkte
B. Einführung eines TI-Gateways in einem Krankenhaus, Universitätsklinikum oder einem Krankenhausträger mit jeweils mindestens 500 Betten und mehr als 250 Kartenterminals. Außerdem müssen alle nachfolgend genannten Anforderungen (unter A.) erfüllt sein: 1 Punkt
A. Das Referenzprojekt muss alle oben aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen: 0 Punkte
Kein Referenzprojekt, welches alle Mindestanforderungen erfüllt: Führt zum Ausschluss des Angebots

Die Bewertung der persönlichen Referenzprojekte erfolgt nach folgendem Schema:
Für jedes persönliche Referenzprojekt werden die unter Ziffer 1 (Komplexität des Projekts) erfasst und die jeweils erzielten Punkte addiert.
Ein Bieter kann somit in seinem Angebot maximal folgende Punktzahlen erreichen:
Projektleiter:
Komplexität des Projekts: maximal 3 Punkte
Bei maximal 5 wertbaren Referenzen können für den Projektleiter insgesamt bis zu 15 Punkte erzielt werden.
Für den stellvertretenden Projektleiter gilt die gleiche Systematik und Punkteverteilung.
HINWEIS: Die Punkte werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 1. Maximal können für das Zuschlagskriterium "Persönliche Erfahrung des Projektteams" 15,00 qualitative Leistungspunkte erzielt werden.

Zur Bewertung hat der Bieter die gelb markierten Felder in der Anlage 603 "Erfahrung des Projektteams" vollständig auszufüllen und als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form einzureichen.

Je persönlichem Referenzprojekt ist ein (1) zusätzliches Projektblatt (also maximal eine (1) einseitig bedruckte DIN-A4-Seite) zulässig.

Im Falle der Auftragserteilung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Leistungen durch den benannten projektverantwortlichen Projektleiter und den benannten stellvertretenden Projektleiter zu erbringen.

Der Projektleiter und der stellvertretende Projektleiter dürfen nur aus wichtigem Grund und nur bei Zustimmung durch den Auftraggeber in Textform ausgetauscht werden. Im Falle des Austauschs muss der neue Projektleiter bzw. der neue stellvertretende Projektleiter mindestens genauso erfahren und geeignet sein wie die zu ersetzende Person. Es müssten also mindestens genauso viele Punkte bei der Bewertung der Erfahrung erzielt worden sein, falls diese Person bereits im Rahmen des Vergabeverfahrens (je nach Ersetzung) als Projektleiter oder als stellvertretender Projektleiter angeboten worden wäre.

Gewichtung
0,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Ausführungskonzept

Bewertet wird ein von dem Bieter einzureichendes auftragsbezogenes Ausführungskonzept.
Der Bieter hat bei den Darstellungen im Ausführungskonzept die folgenden Projektphasen zu berücksichtigen:
- Gemeinsame Rolloutplanung
- Pilotierung/ Testphase mit anschließender Nachskalierung des Systems
- Gemeinsame Rolloutphase
- Erstellung Betriebshandbuch durch den Auftragnehmer
- Einweisung/Schulungen durch den Auftragnehmer (Admin-Schulung)
In dem auftragsbezogenen Ausführungskonzept hat der Bieter anhand konkreter zukünftiger Maßnahmen darzustellen, wie er im Falle der Auftragserteilung an ihn, konkret die Leistungen ausführen wird, um die nachfolgenden übergeordnete Ziele zu erreichen:
1. Bestmögliche Wiederherstellungszeiten, SLAs, Hochverfügbarkeit
(0 bis 6 Punkte).
2. Bestmögliche Architektur und Integrationsfähigkeit in bestehende IT-Systemlandschaften der Kliniken
(0 bis 3 Punkte).
3. Bestmögliche Skalierbarkeit für mehrere Standorte / Mandantenfähigkeit
(0 bis 3 Punkte).
4. Bestmögliches Monitoring für mehrere Standorte /Mandantenfähigkeit
(0 bis 6 Punkte)
Bewertungsmaßstab:
1) Wiederherstellungszeiten, SLAs, Hochverfügbarkeit (0 bis 6 Punkte)
- 6 Punkte: Schlüssiges, kliniknahes Betriebskonzept mit belastbaren SLA-Werten (z. B. größer gleich 99,95 % Verfügbarkeit), klaren RTO/RPO-Zielen je Service, dokumentierter N+1/Active-Active-Redundanz, definierter Eskalationsmatrix (24/7);
- 4 Punkte: Vollständige SLAs mit plausiblen RTO/RPO und Redundanz, Verfahren zur Störungsbehandlung beschrieben.
- 2 Punkt: Allgemeine Zusagen ohne belastbare Zielwerte; Redundanz/SLA-Mechanik unklar.
- 0 Punkte: Keine belastbaren Aussagen.
2) Architektur & Integrationsfähigkeit (0 bis 3 Punkte)
- 3 Punkte: Architekturdiagramm mit klaren Schnittstellen: API-Schnittstellen zur Administration darlegen (Dashboard), Open Telemetrie (z.B. CheckMK, PRTG, Pro-metheus), Identity/Access-Konzept (z. B. IdP, MFA,), Zero-Trust-Prinzipien, Migrations-/Rollback-Plan; Kompatibilität zu Klinik-Systemlandschaften nachweislich erprobt.
- 2 Punkte: Schlüssige Integration mit benannten Schnittstellen und Migrationsschritten; Kompatibilität zu Klinik-Systemlandschaften nachweislich erprobt, einige Punkte noch generisch.
- 1 Punkt: Schlüssige Integration mit benannten Schnittstellen und Migrationsschritten; einige Punkte noch generisch.
- 0 Punkte: Unkonkret, hoher Abstraktionsgrad, wesentliche Schnittstellen offen.
3) Skalierbarkeit & Mandantenfähigkeit (0 bis 3 Punkte)
- 3 Punkte: Evidenz für Multi-Site/Mandanten-Betrieb, Kapazitäts-/Lastkonzept (z. B. horizontale Skalierung, Auto-Scaling), Stufen-Rollout für 5 Unikliniken mit Ressourcen-/Change-Plan; Referenzen mit Verbund-Setups.
- 2 Punkte: Skalierungslogik und Mehrstandort-Vorgehen beschrieben.
- 1 Punkt: Allgemeine Skalierbarkeitszusagen ohne konkrete Mechanik/Plan.
- 0 Punkte: Keine belastbaren Aussagen.
4) Monitoring (0 bis 6 Punkte)
- 6 Punkte: Detailliertes Fehler Monitoring aller Hard- und Softwarekomponenten inkl. Historie und entsprechender API-Schnittstelle
Außerdem müssen alle nachfolgend genannten Anforderungen (unter A., B. und C.) erfüllt sein.
- 4 Punkte: C. Detailliertes Fehler Monitoring aller Hard- und Softwarekomponenten
Außerdem müssen alle nachfolgend genannten Anforderungen (unter A. und B.) erfüllt sein.
- 2 Punkte: B. Hinterlegung frei definierbarer zusätzlicher z.B. administrativer Merkmale (Raumnummer, Arbeitsplätze Ansprechpartner, etc.).
Außerdem müssen alle nachfolgend genannten Anforderungen (unter A.) erfüllt sein.
- 0 Punkte: A. Monitoringsystem nach Vorgaben der Gematik
Das Ausführungskonzept darf insgesamt einen textlichen und ggf. grafischen Umfang von maximal neun (9) DIN A4-Seiten nicht überschreiten. Angaben ab Seite 10 bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt. Eine inhaltsleere Titelseite bleibt bei der Bewertung unberücksichtigt.
Das Ausführungskonzept ist als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form einzureichen.
Sollte das Ausführungskonzept fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung wäre insoweit nicht möglich.
Im Falle der Auftragserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen entsprechend seines Ausführungskonzepts zu erbringen, soweit der Auftraggeber nicht ein davon abweichendes Vorgehen gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht. Die in dem Ausführungskonzept enthaltenen Angaben gelten als vereinbarte Beschaffenheit.
HINWEIS: Die Bewertungspunkte (2 x 3 + 2 x 6 = 18) werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 35/18. Maximal können für das Zuschlagskriterium "Ausführungskonzept" 35,00 qualitative Leistungspunkte erzielt werden.

Gewichtung
35,00

Zuschlagskriterium

Preis
Kalkulatorischer Angebotspreis (netto)

Wertungsrelevanter Preis (P) = Kalkulatorischer Angebotspreis (netto) gemäß Anlage 803 "Preisblatt"

Gewichtung
50,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Ja, unter Beachtung von § 132 GWB.

Zusätzliche Angaben

Der Bieter erklärt in der Variante 2 mit der Abgabe seines Erstangebots automatisch, dass er mit einer Zuschlagserteilung auf das von ihm eingereichte Erstangebot einverstanden ist, soweit dieses zuschlagsfähig ist (also insbesondere nicht von den Vergabeunterlagen abweicht). Alle von Bietern gemachten Verhandlungsvorschläge finden im Falle der Zuschlagserteilung auf das wirtschaftlichste Erstangebot keine Berücksichtigung.
Sollte ein Bieter nicht wollen, dass der Zuschlag auf dessen Erstangebot erteilt wird, weil er beispielsweise die Leistungen nur anbieten kann, falls Anforderungen während des laufenden Verhandlungsverfahrens geändert werden, hat er mit seinem Erstangebot die Anlage 325 "Kein Zuschlag auf das eigene Erstangebot" unterzeichnet einzureichen.
Reicht ein Bieter ein Erstangebot ein, das
1. zuschlagsfähig ist (insbesondere nicht von den Vergabeunterlagen abweicht);
2. nach Wertung der Erstangebote auf Platz 1 liegt; und
3. hat dieser Bieter einer Erteilung des Zuschlags auf sein Erstangebot nicht widersprochen,
könnte der Auftraggeber auf ein solches Erstangebot den Zuschlag erteilen.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Wettbewerblicher Dialog

Angaben zum Verfahren

Nach der Dialogphase entscheidet sich der Auftraggeber, ob er die Bieter auffordert zur Abgabe der endgültigen Angebote (Variante 1). In diesem Fall findet keine Verhandlung statt. Oder ob der Auftraggeber alternativ die Bieter auffordert zur Abgabe der indikativen Erstangebote (Variante 2). In diesem Fall findet eine Verhandlung statt.
Bei der Variante 2 fordert der Auftraggeber die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ein indikatives Erstangebot einzureichen.
Nur diejenigen Dialogpartner, die vom Auftraggeber nach Abschluss der Dialogphase dazu aufgefordert werden, dürfen ein Angebot einreichen. Es werden ausschließlich die Dialogpartner zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, die an allen Dialogrunden teilgenommen haben.

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb

6
13.000.000,00
EUR

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


In der Anlage 101 finden die interessierten Wirtschaftsteilnehmer notwendige Informationen zur Nutzung der E-Vergabeplattform Deutsches Vergabeportal (DTVP).
Insbesondere weisen wir darauf hin, dass Erklärungen in den Bewerber- / Bieterbereich der E-Vergabeplattform eingestellt werden. Dieser Bewerber-/ Bieterbereich wird für die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen genutzt.

https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AMRBZ

Einlegung von Rechtsbehelfen

Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder

2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

1. Ausschlussgründe
Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:

- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

- den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).

Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).

Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass

- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

- das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

- das Unternehmen nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; dies gilt auch für Personen, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben,

- das Unternehmen nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

- kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,

- keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,

- das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

- das Unternehmen nicht
o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.

Der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.

Vor der Zuschlagserteilung überprüft der Auftraggeber, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen (§ 36 Abs. 5 VgV). Dem Bieter / der Bietergemeinschaft wird es freigestellt, bereits bei Abgabe des Angebots die Erklärung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer einzureichen. Die Einreichung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer bei Abgabe des Angebots ist keine verbindliche Vorgabe.

2. Bewerber- / Bietergemeinschaft
Im Falle der Bildung einer Bewerber- / Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Teilnahmeantrag eine von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bewerber - / Bietergemeinschaft (1. Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft) unterzeichnete Erklärung abzugeben,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und das für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages vertretungsberechtigte Mitglied bezeichnet ist,

- dass das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,

- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und

- dass alle Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften.

Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bewerber- / Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bewerber- / Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird.
Die Bewerber- / Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 202 "Bewerber-_Bietergemeinschaft" zu verwenden.
Die Anlage ist von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft als Bestandteil des Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.

3. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft in dem Teilnahmeantrag Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) benennen und nachweisen, dass ihm / ihr die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Sinne des § 47 VgV vorlegt.

Unter "andere Unternehmen" sind alle Unternehmen zu verstehen, die mit dem Bewerber / der Bewerbergemeinschaft rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen.

Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezogen auf diese anderen Unternehmen vorzulegen.

Ein Bewerber / eine Bewerbergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

Nimmt ein Bewerber / eine Bewerbergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Teilnahmeantrag eine gemeinsame Haftung des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.

Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.

Mit dem zuvor stehenden Satz "Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "fehlende Bieterunterlagen" (gemeint sind auch bestimmte fehlende Bewerberunterlagen) nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen.

Und zwar inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende / unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sowie fehlende Produktangaben, werden nicht nachgefordert.

Dies bedeutet auch:

Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber und Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV).

Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Preisangaben, auch wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen (§ 56 Abs. 4 VgV).

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 3 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB), und

- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), und

- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB),

- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB),

- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB),

- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

- (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

- (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2, Nr. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

- (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

- (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5, 6 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- über das Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder

- das Unternehmen

o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB).

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
4
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

1. Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag mindestens ein (1) geeignetes unternehmensbezogenes Referenzprojekt über früher ausgeführte Leistungen über die Einführung und den Betrieb eines TI-Gateways im Gesundheitswesen einzureichen.
[Die unternehmensbezogenen Referenzprojekte dürfen dabei mit den persönlichen Referenzprojekten des Projektteams übereinstimmen.]

Der Bewerber hat je unternehmensbezogenem Referenzprojekt in Form einer Liste Folgendes anzugeben:

- Name des Referenznehmers (Name des Unternehmens, welches den Referenzauftrag ausgeführt hat);

- Projektbeschreibung der früher ausgeführten Leistungen über die Einführung und den Betrieb eines TI-Gateways im Gesundheitswesen unter Angabe zu den folgenden Mindestanforderungen:

o Mindestens ein (1) Referenzprojekt muss in einem Universitätsklinikum, Krankenhausträger oder einem Krankenhaus mit jeweils mehr als > 500 Betten und mehr als > 100 Kartenterminals umgesetzt worden sein (Mindestanforderung).

o Auftragswert: Dieses Referenzprojekt über die Einführung und den Betrieb eines TI-Gateways im Gesundheitswesen muss einen Auftragswert (vereinnahmte Vergütung) von mindestens 1 Mio. EUR (netto) haben (Mindestanforderung).

o Erbringungszeitraum (Bemessungszeitraum zwischen dem 01.01.2022 und dem Ablauf der Teilnahmefrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren) mit einer mindestens zwölfmonatigen unterbrechungsfreien Erbringung in diesem Bemessungszeitraum. Anzugeben ist das Anfangs-Datum (TT.MM.JJJJ) und das End-Datum (TT.MM.JJJJ) des unterbrechungsfreien Zeitraums; die Maßnahme darf auch vor dem 01.01.2022 begonnen worden sein. Die Maßnahme darf auch noch über den Ablauf der Teilnahmefrist andauern. In diesem Fall ist anzugeben "länger als die hier gegenständliche Teilnahmefrist laufend". Der unterbrechungsfreie Zeitraum muss innerhalb des Bemessungszeitraums liegen (Mindestanforderung);

o Auftraggeber: Universitätsklinikum, Krankenhausträger oder Krankenhaus mit mindestens jeweils 500 Betten (Mindestanforderung).

- Rolle des Referenznehmers in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt (ausführender Auftragnehmer; ausführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft; ausführender Unterauftragnehmer);

- öffentlicher oder privater Empfänger (Auftraggeber) unter Angabe des Namens des Auftraggebers

Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Leistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei (3) Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV).; weil der Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist mehr als 36 Monate und 0 Tage beträgt. Dadurch soll ein ausreichender Wettbewerb sichergestellt werden, insbesondere weil die Bewerber und der Auftraggeber hierdurch dasselbe Verständnis von dem maßgeblichen Erbringungszeitraum haben.

Kann ein Bewerber / eine Bewerbergemeinschaft nicht mindestens ein (1) unternehmensbezogenes Referenzprojekt angeben, das die aufgestellten (Mindest-)Anforderungen erfüllt, führt das zum Ausschluss des Teilnahmeantrags.

Bei Bewerber- / Bietergemeinschaften ist in Summe mindestens ein (1) geeignetes unternehmensbezogenes Referenzprojekt anzugeben; außerdem muss klar erkennbar sein, welche Leistungen in welchem Referenzprojekt welches Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft erbracht hat. Ausschließlich diejenigen unternehmensbezogenen Referenzprojekte der Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bewerber- / Bietergemeinschaft zugerechnet.

2. Ordnungsgemäße Informationen
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführender Informationen kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) GWB zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.

3. Hinweis
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die unternehmensbezogenen Referenzprojekte.

Der Bewerber, die Bewerbergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 206 "Unternehmensbezogene Referenzprojekte" zu verwenden.
Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage als Bestandteil des Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.

Siehe weitere Fortsetzung der Ausführungen zu dem Eignungskriterium unter: "Fortsetzung: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen".

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Rangfolge
52

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Fortsetzung: "Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen":
4. Auswahlkriterien

Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag mindestens ein (1) und maximal fünf (5) geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte über früher ausgeführte Leistungen über die Einführung und den Betrieb eines TI-Gateways im Gesundheitswesen anzugeben.

Soweit mehr als die Mindestzahl von drei (3) geeigneten Bewerbern einen Teilnahmeantrag eingereicht haben, wird der Auftraggeber die Auswahl der Bewerber, die als Bieter zu den beiden Dialogphasen zugelassen werden, anhand nachfolgender Auswahlkriterien vornehmen:

Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand des unternehmensbezogenen Referenzprojekts (1.), (2.), (3.), (4.) und (5) wie folgt:

a.) Anzahl geeigneter Referenzprojekte (max. 20 Punkte):

- 1 geeignetes Referenzprojekt = 0 Punkte
- 2 geeignete Referenzprojekte = 5 Punkte
- 3 geeignete Referenzprojekte = 10 Punkte
- 4 geeignete Referenzprojekte = 15 Punkte
- 5 oder mehr geeignete Referenzprojekte = 20 Punkte

Maximal erreichbare Punktzahl 20 Punkte.

b.) Komplexität & Vergleichbarkeit mit TI-Gateway-Beschaffung (max. 25 Punkte):

- i. Mindestens 1 geeignetes Referenzprojekt muss in einem Universitätsklinikum, Krankenhausträger oder einem Krankenhaus mit jeweils mehr als > 500 Betten und > 100 Kartenterminals umgesetzt worden sein (Mindestanforderung)
= 0 Punkte

- ii. Einführung eines hochverfügbaren TI-Gateways in einem Universitätsklinikum, Krankenhausträger oder einem Krankenhaus mit jeweils mehr als > 500 Betten und > 250 Kartenterminals (zusätzlich zur Erfüllung von i.)
= 10 Punkte

- iii. Einführung eines hochverfügbaren TI-Gateways mit einem heterogenen Informationsmodell mit mindestens zwei Mandanten und mindestens 5 Client-Systemen (zusätzlich zur Erfüllung von i. + ii.)
= 20 Punkte

- iv. Einführung eines hochverfügbaren TI-Gateways an mehreren Standorten / Kliniken in einem Verbund (ähnlich den 5 Auftraggebern) (zusätzlich zur Erfüllung von i. + ii + iii)
= 25 Punkte

Maximal erreichbare Punktzahl 25 Punkte.

c.) Universitätsklinikum (max. 5 Punkte):

- Kein geeignetes Referenzprojekt wurde für ein Universitätsklinikum erbracht
= 0 Punkte

- Ein geeignetes Referenzprojekt wurde für ein Universitätsklinikum erbracht
= 3 Punkte

- Zwei oder mehr geeignete Referenzprojekte wurden für ein oder mehrere Universitätsklinika erbracht
= 5 Punkte

Maximal erreichbare Punktzahl 5 Punkte.

d.) Auftragswert (vereinnahmte Vergütung) in einem Referenzprojekt (Einführung und 4 Jahre Betrieb): (max. 2 Punkte) :
- Geeignetes Referenzprojekt < 1 Mio. EUR (netto)
= 0 Punkte
- Geeignetes Referenzprojekt größer gleich 1 Mio. EUR bis < 5 Mio. EUR (netto)
= 1 Punkt
- Geeignetes Referenzprojekt größer gleich 5 Mio. EUR (netto)
= 2 Punkte
Maximal erreichbare Punktzahl 2 Punkte.
Die erzielten Punkte der unternehmensbezogenen Referenzprojekte werden addiert.
Bei maximal fünf (5) unternehmensbezogenen Referenzprojekten kann der Bewerber somit maximal 52 Punkte erzielen.

Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Leistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei (3) Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV).; weil der Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist mehr als 36 Monate und 0 Tage beträgt. Dadurch soll ein ausreichender Wettbewerb sichergestellt werden, insbesondere weil die Bewerber und der Auftraggeber hierdurch dasselbe Verständnis von dem maßgeblichen Erbringungszeitraum haben.

Bei Bewerbergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welches unternehmensbezogene Referenzprojekt welchem Mitglied der Bewerbergemeinschaft zuzuordnen ist. Ausschließlich diejenigen unternehmensbezogenen Referenzprojekte der Mitglieder, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bewerbergemeinschaft zugerechnet.

Der Bewerber, die Bewerbergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 206 "Unternehmensbezogene Referenzprojekte" zu verwenden.

Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage als Bestandteil des Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.

Für den Fall, dass nach Auswertung der Teilnahmeanträge anhand der vorstehenden Auswahlmethode mehrere Bewerber / Bewerbergemeinschaften mit Punktgleichheit auf einem der hinteren Ränge liegen und der Auftraggeber eine bestimmte Anzahl von Bewerbern zur Angebotsabgabe auffordern möchte, entscheidet das Los unter indirekter notarieller Aufsicht, welcher dieser Bewerber / welche dieser Bewerbergemeinschaften zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert wird, damit die bestimmte Anzahl nicht überschritten wird.

Für den Fall, dass nach Auswertung der Teilnahmeanträge anhand der vorstehenden Auswahlmethode mehrere Bewerber, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen und die einen formal ordnungsgemäßen und den Mindestanforderungen entsprechenden (geeigneten) Teilnahmeantrag eingereicht haben, mit Punktgleichheit auf einem der hinteren Ränge liegen und der Auftraggeber die maximale Anzahl von vier (4) Bewerbern zur Angebotsabgabe auffordern möchte, entscheidet das Los unter indirekter notarieller Aufsicht, welcher dieser Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird, damit die Höchstzahl von vier (4) Bietern nicht überschritten wird.

Gibt es mehr als die Mindestzahl an Bewerbern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen und die einen formal ordnungsgemäßen und den Mindestanforderungen entsprechenden (geeigneten) Teilnahmeantrag eingereicht haben, behält sich der Auftraggeber aus Gründen des Wettbewerbs vor, mehr als die geplante Mindestzahl an Bewerbern zu den beiden Dialogphasen zuzulassen.

Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl von drei (3) liegt, behält sich der Auftraggeber vor, das Vergabeverfahren fortzuführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen und die aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 VgV).

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

1. Vertrag
Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird eine Rahmenvereinbarung [Anlage 907_01] geschlossen.
2. Mindestanforderungen an die Leistungserbringung
Als Mindestanforderungen an die Leistungserbringung, welche nicht verhandelbar ist, wird festgelegt, dass die Abwicklung des Auftrags in Deutsch zu erfolgen hat.
3. Datenschutz
4. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer
5. Erklärung Bezug Russland
6. Schutzerklärung Scientology-Organisation
Der Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Unterauftragnehmer hat für diese Eigenerklärung die Anlage 328 "Schutzerklärung_Scientology" zu verwenden.
7. Tariftreue- oder Mindestentgelterklärung

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung