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Verfahrensangaben

Totalunternehmerleistungen für den Neubau eines 6-gruppigen Kindergartens in der J...

VO: VOB Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
19.02.2026 10:00 Uhr
03.03.2026

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Markt Kaufering
DE 315 425 895
Pfälzer Str. 1
86916
Kaufering
Deutschland
DE21E
Technisches Bauamt
vergabe@kaufering.de
+49 8191664-138
+49 81916645-138

Angaben zum Auftraggeber

Kommunalbehörden
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
DE 811335517
Maximilianstraße 39
80538
München
Deutschland
DE212
Vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
+49 8921762411
+49 8921762847

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Bauleistung

CPV-Codes

45000000-7
71320000-7
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Totalunternehmerleistungen mit sämtlichen erforderlichen Planungsleistungen für alle erforderlichen Leistungsbilder der HOAI für den Neubau eines 6-gruppigen Kinderhauses in der Jahnstraße, 86916 Kaufering.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Der Markt Kaufering beabsichtigt, auf dem Grundstück in der Jahnstraße in 86916 Kaufering eine Kindertageseinrichtung "Kinderhaus an der Jahnstraße" zu errichten. Der Markt Kaufering beabsichtigt die gesamten Planungs- und Bauleistungen stufenweise für den Neubau der Kindertageseinrichtung "Kinderhaus an der Jahnstraße" an einen Totalunternehmer zu vergeben.
Geplant ist eine 6-gruppige Kindertageseinrichtung mit 36 Kinderkrippen-Plätzen und 75 Kindergarten-Plätzen. Geplant ist ein 2-geschossiges Gebäude mit dem Krippenbereich im 1. Obergeschoss. Es ist dem Totalunternehmer vorbehalten den Rohbau des Kindergartens in Holz-, Holz-Beton-Hybrid- oder Massivbauweise auszuführen. Ein systemorientiertes Bauen mit hohem Grad an Vorfertigung (Modulbauweise) und verstärkter Ausrichtung auf eine wirtschaftliche Bauweise ist anzustreben.
Das Grundstück befindet sich im Umgriff des Bebauungsplans "Jahnstraße Teil 1", welcher am 27. August 2025 beschlossen wurde. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks bis zur Grundstücksgrenze bzw. den Übergabepunkt erfolgt durch den Auftraggeber.
Die Objektplanungsleistungen für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume und Freianlagen der Leistungsphasen 1 bis 2 gemäß §§ 33 ff. und §§ 39 ff. der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (im Folgenden nur "HOAI") wurden bereits erbracht sowie eine funktionale Leistungsbeschreibung erstellt. Diese Planungsleistungen sowie die funktionale Leistungsbeschreibung kann der Totalunternehmer seinen Leistungen zugrunde legen. Der Totalunternehmer wird mit allen weiteren erforderlichen Planungsleistungen, analog HOAI 2021, und alle Bauleistungen für die Kindertageseinrichtung einschließlich der Vollwartung für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche an den Auftragnehmer als Totalunternehmer stufenweise beauftragt.
Ziel dieses Totalunternehmervertrags ist die schlüsselfertige Errichtung (Planung und Bau) der Kindertageseinrichtung. Hierfür sind alle weiteren für das Projekt notwendigen Planungsleistungen von dem Totalunternehmer oder von ihm zu beauftragender Nachunternehmer zu erbringen. Dies umfasst insbesondere alle jeweils erforderlichen Leistungsbereiche analog der HOAI (Grundleistungen und Besondere Leistungen), wie beispielsweise die Objektplanung Gebäude und Innenräume, die Objektplanung Freianlagen, die Fachplanung Technische Ausrüstung, die Fachplanung Tragwerksplanung sowie sonstige erforderliche Planungs- und Gutachterleistungen. Auch alle Bauleistungen sind vollumfänglich durch den Totalunternehmer und dessen Nachunternehmer zu erbringen und die Räumlichkeiten funktionsfähig, betriebsbereit und schlüsselfertig herzustellen. Zudem wird der Totalunternehmer mit den Wartungsleistungen beauftragt.
Die Übergabe des bezugsfertigen Gebäudes soll Ende 2027, die Fertigstellung einschließlich der Außenanlagen im Frühjahr 2028 erfolgen.
Das Bauvorhaben hat den Fördermittelbestimmungen zu entsprechen, um eine maximale Förderung zu erzielen. Für die Beantragung und den Abruf der Fördermittel ist der Totalunternehmer nicht verantwortlich.
Für die Erbringung der Leistungen des Totalunternehmers sind folgende Leistungsstufen vorgesehen:
1. Leistungsstufe 1: Planungsleistungen im Sinne der Leistungsphasen 1 bis 5 analog HOAI;
2. Leistungsstufe 2: Planungsleistungen im Sinne der Leistungsphase 8 analog HOAI sowie alle Bauleistungen einschließlich Vollwartung.
Für weitergehende Ausführungen wird auf die nachfolgenden Unterlagen verwiesen:
- Funktionale Leistungsbeschreibung (Anlage 802a und b);
- Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie - FAZR), in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 16. Januar 2015, Az. 62 - FV 6700 - 1/2/9, die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. Februar 2025 (BayMBl. Nr. 97) geändert wor-den ist (FMBl. S. 59) ("Zuwendungsrichtlinie - FAZR") (Anlage 807);
- Vertrag (Anlage 907);
- Projektunterlagen (Anlage 910).

Umfang der Auftragsvergabe

5.252.100,00
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn / Ende
09.06.2026
31.12.2027
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Jahnstraße
86919
Markt Kaufering
Deutschland
DE21E

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Qualität
Persönliche Erfahrung des Projektteams

Bewertet wird die Erfahrung des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters (gemeinsam Projektteam) anhand je mindestens einem (1) vergleichbaren persönlichen Referenzprojekts für ein Bauwerk (Neubau).

a) Der Projektleiter muss die für ihn angegebenen persönlichen Referenzprojekte als Projektleiter geleitet haben.

b) Der stellvertretende Projektleiter muss die für ihn angegebenen persönlichen Referenzprojekte als stellvertretender Projektleiter oder als Projektleiter geleitet haben.

c) Die Mindestanforderungen (i.) und die Bewertungssystematik (ii.) an die persönlichen Referenzprojekte des Projektleiters und an die persönlichen Referenzprojekte des stellvertretenden Projektleiters sind jeweils wie folgt:

(i.) Das jeweilige persönliche Referenzprojekt muss die Erbringung von Totalunternehmerleistungen umfasst haben.
Damit das jeweilige persönliche Referenzprojekt gewertet wird, muss das persönliche Referenzprojekt mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

- Gegenstand der Leistungen waren Totalunternehmerleistungen mit mindestens folgendem Inhalt:
o Schlüsselfertiger Bau (Neubau);
o mindestens Bauleistungen mit den Gewerken Baumeisterarbeiten und Ausbaugewerke;
o Planungsleistungen mindestens der Leistungsphase 5 im Sinne der HOAI;
o Bauabnahme ist eingetreten zwischen dem 01.01.2020 bis zu dem Ablauf der Angebotsfrist in dem gegenständlichen Verfahren (bei den indikativen Erstangeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser indikativen Erstangebote abgestellt; bei den indikativen Folgeangeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser indikativen Folgeangebote abgestellt; bei den endgültigen Angeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser endgültigen Angebote abgestellt).

- Auftragswert (brutto) [vereinnahmte Vergütung - EUR (brutto) für die Bauleistungen und Planungsleistungen, die der Projektleiter als Projektleiter [bzw. der stellvertretende Projektleiter als Projektleiter oder stellvertretender Projektleiter] geleitet hat]
von
o mindestens 4.000.000,- EUR (brutto);

- Brutto-Grundfläche (kurz: BGF) nach DIN 277:2021-08 [Summe der Netto-Raumfläche (NRF) und der Konstruktions-Grundfläche (KGF)] des Referenzprojekts für die von dem Projektleiter und dem stellvertretenden Projektleiter erbrachten Leistungen
o von mindestens 1.100 m²;

Erfüllen das persönliche Referenzprojekt des Projektleiters und / oder das persönliche Referenzprojekt des stellvertretenden Projektleiters nicht die oben genannten Mindestanforderungen führt dies zum Ausschluss des Angebots.

Gewichtung
20,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Fortführung: Persönliche Erfahrung des Projektteams

(ii.) Die Bewertungssystematik ist sowohl für das persönliche Referenzprojekt des Projektleiters als auch für das persönliche Referenzprojekt des stellvertretenden Projektleiters wie folgt:

1. Auftragswert (brutto)

[vereinnahmte Vergütung - EUR (brutto) für die Bauleistungen und Planungsleistungen, die der Projektleiter als Projektleiter [bzw. der stellvertretende Projektleiter als Projektleiter oder stellvertretender Projektleiter] geleitet hat] Punkte

>= 6,25 Mio. EUR 5 Punkte
= 4 Mio. EUR 0 Punkte
< 4 Mio. EUR Kein geeignetes Referenzprojekt; führt zum Ausschluss des Angebots

Soweit der Auftragswert zwischen 4 Mio. EUR (brutto) und 6,25 Mio. EUR (brutto) liegt, werden die Punkte durch Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle.

Beispiel:

Bei einem Auftragswert in Höhe von 5.125.000 Mio. EUR erhält der Bieter 2,50 Punkte.

2. Brutto-Grundfläche (BGF) nach DIN 277:2021-08 [Summe der Netto-Raumfläche (NRF) und der Konstruktions-Grundfläche (KGF)] des persönlichen Referenzprojekts Punkte

>= 1.700 m² 5 Punkte
= 1.100 m² 0 Punkte
< 1.100 m² Kein geeignetes Referenzprojekt; führt zum Ausschluss des Angebots

Soweit die Brutto-Grundfläche (BGF) zwischen 1.100 m² und 1.700 m² liegt, werden die Punkte durch Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf zwei Nachkommastellen.

Beispiel:

Bei einer Brutto-Grundfläche (BGF) in Höhe von 1.400 m² erhält der Bieter 2,50 Punkte.

3. Art der Nutzung Punkt(e)

Kindertageseinrichtung [Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder] 5 Punkte

keine Kindertageseinrichtung 0 Punkte

Die erzielten Punkte für den Auftragswert (brutto) (1.), die Brutto-Grundfläche (BGF) (2.), die Art der Nutzung (3.) werden addiert.
Je eingereichtem persönlichem Referenzprojekt können maximal 15,00 Punkte (5,00 + 5,00 + 5) erzielt werden. Bei maximal einem (1) persönlichen Referenzprojekten jeweils für den Projektleiter und den stellvertretenden Projektleiter kann der Bieter somit maximal 30,00 Punkte (2 x (5,00 + 5,00 + 5)) für die Erfahrung des Projektteams erzielen.

Zur Bewertung hat der Bieter die gelb markierten Felder in der Anlage 603 "Erfahrung des Projektteams" vollständig auszufüllen und als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form einzureichen.
Je persönlichem Referenzprojekt sind zwei (2) zusätzliche Projektblätter (also maximal zwei (2) einseitig bedruckte DIN-A4-Seiten), die Fotos sowie eine Darstellung des persönlichen Referenzprojektes beinhalten, zu rein informatorischen Zwecken gestattet.

Diese Projektblätter sind jedoch nicht Teil der Bewertung. Bewertet werden ausschließlich die Angaben des Bieters zu dem persönlichen Referenzprojekt in der Anlage 603 "Erfahrung des Projektteams".
Im Falle der Auftragserteilung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Leistungen durch den benannten Projektleiter und den benannten stellvertretenden Projektleiter zu erbringen.

Der Projektleiter und der stellvertretende Projektleiter dürfen nur aus wichtigem Grund und nur bei Zustimmung durch den Auftraggeber in Textform ausgetauscht werden. Im Falle des Austauschs muss der neue Projektleiter bzw. der neue stellvertretende Projektleiter mindestens genauso erfahren und geeignet sein wie die zu ersetzende Person. Es müssten also mindestens genauso viele Punkte bei der Bewertung der Erfahrung erzielt worden sein, falls diese Person bereits im Rahmen des Vergabeverfahrens (je nach Ersetzung) als Projektleiter oder als stellvertretender Projektleiter angeboten worden wäre.

HINWEIS: Die Punkte werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 4,00. Maximal können für das Zuschlagskriterium "Persönliche Erfahrung des Projektteams" 120,00 Leistungspunkte erzielt werden.

HINWEIS: Das Zuschlagskriterium "Persönliche Erfahrung des Projektteams" ist für alle Leistungsstufen, auch für solche, die nicht mit Erteilung des Zuschlags unmittelbar beauftragt werden, wertungsrelevant.

Gewichtung
0,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Ausführungskonzept

Bewertet wird ein von dem Bieter einzureichendes auftragsbezogenes Ausführungskonzept.

Darin hat der Bieter anhand konkreter zukünftiger Maßnahmen darzustellen, wie er im Falle der Auftragserteilung an ihn, konkret die Leistungen ausführen wird, um die folgenden Ziele bestmöglich zu erreichen:

- so zu planen, dass eine technische Lösung durch die Erzielung eines möglichst geringen Energieverbrauchs (bei verkehrsüblichem Nutzerverhalten) während der Betriebsphase erreicht wird;
(Unterkriterium 1:
0 bis 5 Bewertungspunkte).

- so zu planen, dass eine wirtschaftliche Lösung durch die möglichst rasche Erbringung der Planungs- und Bauleistungen und eine möglichst frühzeitige Abnahme erreicht wird, um eine termingerechte Fertigstellung zu gewährleisten;
(Unterkriterium 2:
0 bis 5 Bewertungspunkte).

Das Ausführungskonzept darf einen Umfang von maximal zwei (2) DIN A4-Seiten je Unterkriterium nicht überschreiten. Angaben ab Seite 3 je Unterkriterium bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt. Eine inhaltsleere Titelseite bleibt bei der Bewertung unberücksichtigt. Dabei hat der Bieter in seinem Ausführungskonzept konkret anzugeben, auf welches Unterkriterium er seine Angaben bezieht, indem er das jeweilige Unterkriterium konkret bezeichnet (zum Beispiel: "Angaben zu "Unterkriterium 1"; "Unterkriterium 2"). Der Bieter hat die Unterkriterien in chronologischer Reihenfolge abzuarbeiten (Unterkriterium 1; dann Unterkriterium 2).

Mit der Abgabe des Ausführungskonzepts ist die Anlage 602 "Konzept(e)" zwingend zu verwenden. Diese Anlage ist vollständig auszufüllen und mit dem Ausführungskonzept als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form einzureichen.
Sollte das Ausführungskonzept fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung wäre insoweit nicht möglich.

Im Falle der Auftragserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen entsprechend seines Ausführungskonzepts zu erbringen, soweit der Auftraggeber nicht ein davon abweichendes Vorgehen gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht. Die in dem Ausführungskonzept enthaltenen Angaben gelten als vereinbarte Beschaffenheit.

HINWEIS: Die Bewertungspunkte werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 21. Maximal können für das Zuschlagskriterium "Ausführungskonzept" 210 Leistungspunkte erzielt werden.

HINWEIS: Das Zuschlagskriterium "Ausführungskonzept" ist für alle Leistungsstufen, auch für solche, die nicht mit Erteilung des Zuschlags unmittelbar beauftragt werden, wertungsrelevant.

Gewichtung
35,00

Zuschlagskriterium

Preis
Kalkulatorischer Angebotspreis (brutto)

Wertungsrelevanter Preis (P) = kalkulatorische Angebotspreis (brutto) gemäß Anlage 803 "Preisblatt"

Der wertungsrelevante Preis (P) ist der kalkulatorische Angebotspreis (brutto) entsprechend der Anlage 803 "Preisblatt".
Der wertungsrelevante Preis (P) gemäß Position F des Preisblattes (Anlage 803) in dem Vergabeverfahren setzt sich zusammen aus der Summe
- des angebotenen Gesamtpreises für die Brutto-Pauschalvergütung nach der Position A des Preisblattes und
- des angebotenen Gesamtpreises der Brutto-Pauschalvergütung für die Leistungen der Leistungsstufe 2 bei Ausübung der Verlängerungsoption gemäß § 3 (2) des Totalunternehmervertrags (Anlage 907) nach der Position E des Preisblattes.

Das günstigste Angebot ist das Angebot mit dem niedrigsten kalkulatorischen Angebotspreis (brutto) (= wertungsrelevanter Preis (P)).
HINWEIS: Das Zuschlagskriterium "Kalkulatorischer Angebotspreis (brutto)" ist für alle Leistungsstufen, auch für solche, die nicht mit Erteilung des Zuschlags unmittelbar beauftragt werden, wertungsrelevant.

Gewichtung
45,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Ja, unter Beachtung von § 132 GWB.

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


In der Anlage 101 finden die interessierten Wirtschaftsteilnehmer notwendige Informationen zur Nutzung der E-Vergabeplattform Deutsches Vergabeportal (DTVP).

Insbesondere weisen wir darauf hin, dass Erklärungen in den Bewerber- / Bieterbereich der E-Vergabeplattform eingestellt werden. Dieser Bewerber-/ Bieterbereich wird für die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen genutzt.

https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AM6B9

Einlegung von Rechtsbehelfen

Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit

- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,

- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

1. Bewerber-/Bietergemeinschaft
Im Falle der Bildung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Teilnahmeantrag eine von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bewerber -/Bietergemeinschaft (1. Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft) unterzeichnete Erklärung abzugeben,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und das für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages vertretungsberechtigte Mitglied bezeichnet ist,
- dass das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und
- dass alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften.
Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bewerber-/Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bewerber-/Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird.
Die Bewerber-/Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 202 "Bewerber-_Bietergemeinschaft" zu verwenden.
Die Anlage ist von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft als Bestandteil des Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.
2. Ausschlussgründe
Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB
Eigenerklärung (gemäß §123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass
- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- das Unternehmen nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; dies gilt auch für Personen, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben,
- das Unternehmen nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
- keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
- das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
- das Unternehmen nicht
o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftragge-bers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
Der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der Bewerber/das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.
Vor der Zuschlagserteilung überprüft der Auftraggeber, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen (§ 6e Abs. 1 VOB/A-EU). Dem Bieter/der Bietergemeinschaft wird es freigestellt, bereits bei Abgabe des Angebots die Erklärung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer einzureichen. Die Einreichung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer bei Abgabe des Angebots ist keine verbindliche Vorgabe.
3. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft in dem Teilnahmeantrag Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) benennen und nachweisen, dass ihm/ihr die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Sinne des § 6d EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A vorlegt.
Unter "andere Unternehmen" sind alle Unternehmen zu verstehen, die mit dem Bewerber/der Bewerbergemeinschaft rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezogen auf diese anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 6d EU Abs. 1 Satz 3 VOB/A oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Teilnahmeantrag eine gemeinsame Haftung des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Der Bewerber/das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen soweit eine Eignungsleihe in Anspruch genommen wird, und diese Anlage als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.

Mit dem zuvor stehenden Satz "Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen." ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "fehlende Bieterunterlagen" (gemeint sind auch bestimmte fehlende Bewerberunterlagen) nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen.

Und zwar inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende / unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 3b EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VOB/A) betreffen, fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sowie fehlende Produktangaben, werden nicht nachgefordert.

Dies bedeutet auch:

Der öffentliche Auftraggeber muss Bewerber und Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren (vgl. § 16a EU Abs. 1 VOB/A).

Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht entsprechen, sind auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der öffentliche Auftraggeber fordert Bewerber und Bieter nach Maßgabe von § 16a EU Abs. 1 VOB/A auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen (vgl. § 16a EU Abs. 2 VOB/A).

Die Unterlagen oder fehlenden Preisangaben sind vom Bewerber und Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten (§ 16a EU Abs. 4 VOB/A).

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 3 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB), und

- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), und

- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB),

- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB),

- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB),

- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

- (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

- (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2, Nr. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

- (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

- (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2, Nr. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5, 6 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- über das Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder

- das Unternehmen

o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB).

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Durchschnittlicher Jahresumsatz

Der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft erklärt, dass das Unternehmen des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft
- in jedem der letzten drei (3) Kalenderjahre (2022, 2023 und 2024) je einen Jahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags in Höhe von mindestens 10.000.000,- EUR (netto) pro Kalenderjahr (Mindestanforderung) erwirtschaftet hat.
Die Bewerber / die Bewerbergemeinschaften, vertreten durch das in der Anlage 202 benannte vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft, weisen auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers mittels Beleg (Fremderklärung) des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers über den Jahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten drei (3) Geschäftsjahre ihre Angaben entsprechend nach, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
"Sofern entsprechende Angaben verfügbar sind" meint, dass Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers für die letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen sind, soweit diese vorliegen.
Liegt für ein (1) Geschäftsjahr die BWA noch nicht vor, sind die BWA für ein solches Geschäftsjahr wenigstens anteilig vorzulegen, soweit sie vorliegen und vorliegen müssen. Der Steuerberater oder der Wirtschaftsprüfer des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft hat dem Auftraggeber auf gesondertes Verlangen in diesem Fall außerdem mitzuteilen, inwiefern BWA fehlen, warum diese fehlen und wann mit ihrem Erhalt zu rechnen ist.
Etwaige dann noch ausstehende BWA sind von dem Bewerber / der Bewerbergemeinschaft, vertreten durch das in der Anlage 202 benannte vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft, dem Auftraggeber unaufgefordert während des Vergabeverfahrens über die Kommunikationsfunktion der E-Vergabeplattform jeweils zu übermitteln, sobald und soweit diese vorliegen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber in diesem Fall unaufgefordert etwaige noch ausstehende BWA nach der Erteilung des Zuschlags vorzulegen, sobald und soweit diese vorliegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer außerordentlich zu kündigen, wenn er feststellt, dass der Auftragnehmer als Bewerber / Bewerbergemeinschaft nicht die Mindestanforderungen an die Eignung erfüllt hat.
Bei Bewerbergemeinschaften ist der Jahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags der letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (2022, 2023 und 2024) der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zu addieren; bei Bewerbergemeinschaften ist die jeweilige Summe des Jahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Mindestanforderungen.
Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 208 "Jahresumsatz" zu verwenden und diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag mindestens zwei (2) geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte über früher ausgeführte Totalunternehmerleistungen (schlüsselfertiger Bau (Neubau)) mit mindestens Bauleistungen mit den Gewerken Baumeisterarbeiten und Ausbaugewerke sowie Planungsleistungen mindestens der Leistungsphase 5 im Sinne der HOAI) einzureichen.

Das unternehmensbezogene Referenzprojekt muss jeweils die Erbringung von Totalunternehmerleistungen umfasst haben und mindestens folgende Mindestanforderungen erfüllen:

- schlüsselfertiger Bau (Neubau);
- mit mindestens Bauleistungen mit den Gewerken Baumeisterarbeiten und Ausbaugewerke
- Planungsleistungen mindestens der Leistungsphase 5 im Sinne der HOAI;
- Erbringungszeitraum (Abnahme ist eingetreten zwischen dem 01.01.2020 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist in dem gegenständlichen Verfahren).
- Auftragswert (brutto) [vereinnahmte Vergütung - EUR (brutto) des Referenznehmers in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt für die von dem Referenznehmer erbrachten Bauleistungen und Planungsleistungen] von
o mindestens 4.000.000,- EUR (brutto);
- Brutto-Grundfläche (kurz: BGF) nach DIN 277:2021-08 [Summe der Netto-Raumfläche (NRF) und der Konstruktions-Grundfläche (KGF)] des unternehmensbezogenen Referenzprojekts
o von mindestens 1.100 m²;

Die unternehmensbezogenen Referenzprojekte dürfen dabei mit den persönlichen Referenzprojekten des Projektteams übereinstimmen.

Der Bewerber hat je unternehmensbezogenem Referenzprojekt in Form einer Liste Folgendes anzugeben:

- Name des Referenznehmers (Name des Unternehmens, welches den Referenzauftrag ausgeführt hat);
- Projektbezeichnung der früher ausgeführten Leistung unter Angabe zu den folgenden Mindestanforderungen
o (schlüsselfertiger Bau (Neubau)),
o mindestens Bauleistungen mit den Gewerken Baumeisterarbeiten und Ausbaugewerke sowie
o Planungsleistungen mindestens der Leistungsphase 5 im Sinne der HOAI)
unter Angabe zu den ausgeführten Planungsleistungen und den ausgeführten Bauleistungen;
- Rolle des Referenznehmers in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt (ausführender Auftragnehmer; ausführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft; ausführender Unterauftragnehmer);
- Auftragswert (vereinnahmte Vergütung - EUR (brutto)) des Referenznehmers in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt für die von dem Referenznehmer erbrachten Bauleistungen und Planungsleistungen);
- Brutto-Grundfläche (BGF) nach DIN 277:2021-08 [Summe der Netto-Raumfläche (NRF) und der Konstruktions-Grundfläche (KGF)] (in m²) des unternehmensbezogenen Referenzprojekts;
- Erbringungszeitraum (Abnahme ist eingetreten zwischen dem 01.01.2020 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren unter Angabe des Datums der eingetretenen Abnahme (TT.MM.JJJJ));
- öffentlicher oder privater Empfänger (Auftraggeber) unter Angabe des Namens des Auftraggebers.

Je unternehmensbezogenen Referenzprojekt sind zwei (2) zusätzliche Projektblätter (also maximal zwei (2) einseitig bedruckte DIN-A4-Seiten), die Fotos sowie eine Darstellung des Referenzprojektes beinhalten, gestattet. Diese Projektblätter sind rein informatorischer Natur. Sie werden bei der Prüfung der unternehmensbezogenen Referenzprojekte nicht berücksichtigt. Sollten an anderer Stelle oder darüber hinaus unternehmensbezogene Referenzprojekte benannt werden (zum Beispiel auch in allgemeinen Bürobroschüren, Referenzlisten oder Ähnlichem), werden diese nicht berücksichtigt.

Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigt werden, die mehr als fünf (5) Jahre zurückliegen (vgl. § 6a EU Nr. 3 lit. A VOB/A); weil der Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist mehr als 60 Monate 0 Tage beträgt. Dadurch soll ein ausreichender Wettbewerb sichergestellt werden, insbesondere weil die Bewerber und der Auftraggeber hierdurch dasselbe Verständnis von dem maßgeblichen Erbringungszeitraum haben.

Kann ein Bewerber nicht mindestens zwei (2) unternehmensbezogene Referenzprojekte angeben, die die aufgestellten Anforderungen erfüllen, führt das zum Ausschluss des Teilnahmeantrags.

Bei Bewerbergemeinschaften sind in Summe mindestens zwei (2) geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte anzugeben; außerdem muss klar erkennbar sein, welche Leistungen in welchem Referenzprojekt welches Mitglied der Bewerbergemeinschaft erbracht hat. Ausschließlich diejenigen unternehmensbezogenen Referenzprojekte der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bewerbergemeinschaft zugerechnet.

2. Ordnungsgemäße Informationen
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführender Informationen kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.

3. Hinweis
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die unternehmensbezogenen Referenzprojekte.
Der Bewerber, die Bewerbergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 206 "Unternehmensbezogene Referenzprojekte" zu verwenden.
Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage als Bestandteil des Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.

4. Auswahlkriterium
Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag mindestens zwei (2) und maximal drei (3) geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte über früher ausgeführte Totalunternehmerleistungen (schlüsselfertiger Bau (Neubau) eines Geschosswohnungsbaus mit mindestens Bauleistungen mit den Gewerken Baumeisterarbeiten und Ausbaugewerke sowie Planungsleistungen mindestens der Leistungsphase 5 im Sinne der HOAI) anzugeben.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Rangfolge
30

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

Fortführung: Unternehmensbezogene Referenzprojekte

Soweit mehr als die Mindestzahl von drei (3) geeigneten Bewerbern einen Teilnahmeantrag eingereicht haben, wird der Auftraggeber die Auswahl der Bewerber, die als Bieter zur Angebots- und Verhandlungsphase zugelassen werden, anhand nachfolgender Auswahlkriterien vornehmen:

Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand des Auftragswerts (brutto) (1.) [vereinnahmte Vergütung - EUR (brutto) des Referenznehmers in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt für die von dem Referenznehmer erbrachten Bauleistungen und Planungsleistungen] und anhand der Brutto-Grundfläche (BGF) (2.) [Summe der Netto-Raumfläche (NRF) und der Konstruktions-Grundfläche (KGF)] des unternehmensbezogenen Referenzprojekts wie folgt:

1. Auftragswert (brutto) [vereinnahmte Vergütung - EUR (netto) des Referenznehmers in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt für die von dem Referenznehmer erbrachten Bauleistungen und Planungsleistungen) Punkte

>= 6,25 Mio. EUR 5 Punkte
= 4 Mio. EUR 0 Punkte
< 4 Mio. EUR Kein geeignetes Referenzprojekt

Soweit der Auftragswert zwischen 4 Mio. EUR (brutto) und 6,25 Mio. EUR (brutto) liegt, werden die Punkte durch Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle.

Beispiel:
Bei einem Auftragswert in Höhe von 5.125.000 EUR (brutto) erhält der Bewerber 2,50 Punkte.

2. Brutto-Grundfläche (BGF) nach DIN 277:2021-08 des unternehmensbezogenen Referenzprojekts [Summe der Netto-Raumfläche(NRF) und der Konstruktions-Grundfläche (KGF)] Punkte

>= 1.700 m² 5 Punkte
= 1.100 m² 0 Punkte
< 1.100 m² Kein geeignetes Referenzprojekt

Soweit die Brutto-Grundfläche (BGF) zwischen 1.100 m² und 1.700 m² liegt, werden die Punkte durch Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf zwei Nachkommastellen.

Beispiel:
Bei einer Brutto-Grundfläche (BGF) in Höhe von 1.400 m² erhält der Bewerber 2,50 Punkte.

Die erzielten Punkte für den Auftragswert (brutto) (1.) und der Brutto-Grundfläche (BGF) (2.) werden addiert. Je eingereichtem unternehmensbezogenen Referenzprojekt können maximal 10,00 Punkte (5 + 5) erzielt werden. Bei maximal drei (3) unternehmensbezogenen Referenzprojekten kann der Bewerber somit maximal 30,00 Punkte (3 x (5 + 5)) erzielen.

Für den Fall, dass mit dem Teilnahmeantrag mehr als drei (3) geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte eingereicht werden, werden die chronologisch ersten drei (3) geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekte gewertet.

Je unternehmensbezogenen Referenzprojekt sind zwei (2) zusätzliche Projektblätter (also maximal zwei (2) einseitig bedruckte DIN-A4-Seiten), die Fotos sowie eine Darstellung des Referenzprojektes beinhalten, gestattet. Diese Projektblätter sind rein informatorischer Natur. Sie werden bei der Prüfung der unternehmensbezogenen Referenzprojekte nicht berücksichtigt. Sollten an anderer Stelle oder darüber hinaus unternehmensbezogene Referenzprojekte benannt werden (zum Beispiel auch in allgemeinen Bürobroschüren, Referenzlisten oder Ähnlichem), werden diese nicht berücksichtigt.

Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigt werden, die mehr als fünf (5) Jahre zurückliegen (vgl. § 6a EU Nr. 3 lit. A VOB/A); weil der Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist mehr als 60 Monate und 0 Tage beträgt. Dadurch soll ein ausreichender Wettbewerb sichergestellt werden, insbesondere weil die Bewerber und der Auftraggeber hierdurch dasselbe Verständnis von dem maßgeblichen Erbringungszeitraum haben.
Bei Bewerbergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welches unternehmensbezogene Referenzprojekt welchem Mitglied der Bewerbergemeinschaft zuzuordnen ist. Ausschließlich diejenigen unternehmensbezogenen Referenzprojekte der Mitglieder, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bewerbergemeinschaft zugerechnet.

Der Bewerber, die Bewerbergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat / haben für diese Erklärung die Anlage 206 "Unternehmensbezogene Referenzprojekte" zu verwenden.

Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage als Bestandteil des Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführender Informationen kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.
Für den Fall, dass nach Auswertung der Teilnahmeanträge anhand der vorstehenden Auswahlmethode mehrere Bewerber / Bewerbergemeinschaften mit Punktgleichheit auf einem der hinteren Ränge liegen und der Auftraggeber eine bestimmte Anzahl von Bewerbern zur Angebotsabgabe auffordern möchte, entscheidet das Los unter indirekter notarieller Aufsicht, welcher dieser Bewerber / welche dieser Bewerbergemeinschaften zur Abgabe eines (indikativen) Erstangebots aufgefordert wird, damit die bestimmte Anzahl nicht überschritten wird.

Gibt es mehr als die Mindestzahl an Bewerbern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen und die einen formal ordnungsgemäßen und den Mindestanforderungen entsprechenden (geeigneten) Teilnahmeantrag eingereicht haben, behält sich der Auftraggeber aus Gründen des Wettbewerbs vor, mehr als die geplante Mindestzahl an Bewerbern zu der Angebots- und Verhandlungsphase zuzulassen.

Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl von drei (3) liegt, behält sich der Auftraggeber vor, das Vergabeverfahren fortzuführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen und die aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen (vgl. § 3b EU Abs. 3 Nr. 3 VOB/A in Verbindung mit § 3b EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 VOB/A).

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Rangfolge
0

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

1. Vertrag
Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein Totalunternehmervertrag [Anlage 906] geschlossen.
2. Mindestanforderungen an die Leistungserbringung: Deutsch
3. Datenschutz
4. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen.
Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 303 "Unterauftragsvergabe" vollständig auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.

5. Erklärung Bezug Russland
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat für diese Eigenerklärung die Anlage 327 "Erklärung_Bezug_Russland" zu verwenden.
Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung