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Verfahrensangaben

Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume für die Leistungsphasen 1 bis ...

VO: VgV Vergabeart: Vergabebekanntmachung Status: Veröffentlicht

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Studierendenwerk Augsburg AdöR
09761000-STWA123456-32
Bürgermeister-Ulrich-Straße 152
86179
Augsburg
Deutschland
DE271
Bauen und Wohnen
bau-vergabe@stw-a.de
+49 821 99965-410
+49 821 99965-902

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Sozialwesen

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
DE 811335517
Maximilianstraße 39
80538
München
Deutschland
DE212
Vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
+49 8921762 411
+49 8921762 847

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

71200000-0
71000000-8
71240000-2
71300000-1
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, Leistungsphasen 1 bis 4, für den Neubau der Studierendenwohnanlage "Illerpark" Neu-Ulm

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Der Auftraggeber beabsichtigt, auf dem Grundstück mit der Flurnummer 452/34 in Neu-Ulm, welches in dem neuen Wohnquartier "Am Illerpark" gelegen ist, eine Studierendenwohnanlage mit mindestens 71 Wohnheimplätzen einschließlich erforderlichen Stellplätzen zu errichten. Der Auftraggeber ist zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht Eigentümer des Grundstücks; Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ist die Stadt Neu-Ulm. Der Vertrag über die gegenständlich zu vergebenden Leistungen der Objektplanung Gebäude und In-nenräume steht daher unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zuständige Ausschuss des Stadtrats Neu-Ulm dem Auftraggeber das Grundstück zuteilt.
Die Studierendenwohnanlage soll mit Fördermitteln nach den Richtlinien für die För-derung von Wohnraum für Studierende (StudR 2023), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 4. August 2023, Az. 31-4741-2-12 (BayMBl. Nr. 441), die durch Bekanntmachung vom 11. November 2024 (BayMBl. Nr. 567) geändert worden ist (nachfolgend "Fördermittelrichtlinie" genannt), realisiert werden.
Der Auftraggeber hat für die Objektplanungsleistungen des Leistungsbildes Gebäude und Innenräume einen nicht offenen Realisierungswettbewerb mit vorgeschaltetem Bewerbungsverfahren durchgeführt.
Im Anschluss an den Wettbewerb führt der Auftraggeber das gegenständliche Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb über die Beschaffung von Leistungen der Objektplanung - Leistungsbild Gebäude und Innenräume (§§ 33 ff. der Hono-rarordnung für Architekten und Ingenieure Stand 2021 (HOAI)) für das Projekt "Studierendenwohnanlage "Am Illerpark", Neu-Ulm" mit den drei Preisträgern durch (nachfolgend "Vergabeverfahren" genannt).
Dem Auftrag liegt eine stufenweise Beauftragung des Auftragnehmers in sechs (6) Stufen zugrunde. In den Stufen eins (1) bis drei (3) sind die erforderlichen Leistungen der Objektplanung - Leistungsbild Gebäude und Innenräume zum Erhalt einer Baugenehmigung zu erbringen sowie zusätzlich eine funktionale Leistungsbeschreibung zu erstellen, auf deren Basis sämtliche weiteren Planungsleistungen sowie die Bauausführung an einen Totalunternehmer beauftragt werden. In der Stufe vier (4) sind die Leitdetails zu erstellen. In der Stufe fünf (5) sind die erforderlichen Leistungen der künstlerischen Leitung zu erbringen. In der Stufe sechs (6) sind während der Bau- und Gewährleistungsphase die erforderlichen fachtechnischen Unterstützungsleistungen zu erbringen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, seine Rechte mit Blick auf eine vertragsgemäße Errichtung des Bauvorhabens wahrnehmen zu können.
Wettbewerbsgegenstand war die Planung der Objektplanungsleistungen für Gebäude und Innenräume eines Wohnheims für Studierende (Bauwerksplanung).
Es sind folgende Leistungsstufen vorgesehen:
- Leistungsstufe 1:
- Aufbereitung der Wettbewerbsarbeit zur Vorlage bei dem zuständigen Ausschuss der Stadt Neu-Ulm zur Entscheidung über die Zuteilung des Grundstücks
- Leistungsstufe 2:
- Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1)
- Vorplanung ohne Zuarbeit Fachplaner (Leistungsphase 2)
- Erstellung der Funktionalen Leistungsbeschreibung
- Leistungsstufe 3:
- Vervollständigung Vorplanung mit Zuarbeit Fachplaner (Leistungsphase 2)
- Entwurfsplanung (Leistungsphase 3)
- Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4)
- Leistungsstufe 4:
- Erstellung von Leitdetails
- Leistungsstufe 5:
- Künstlerische Oberleitung
- Leistungsstufe 6:
- Baubegleitende, fachtechnische Beratung des Auftraggebers
Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Besondere Leistung der Leistungsstufe 1.
Der Auftraggeber behält sich vor, Leistungen (Grundleistungen und / oder Besondere Leistungen) der Leistungsstufen 2, 3, 4, 5 und 6 zu beauftragen. Eine Beauftragung der Leistungsstufen 5 und 6 ist jedoch nur wirksam (aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB), wenn
- die zuständige Fördermittelbehörde den Fördermittelbescheid in Höhe von mindestens 65.000 EUR (brutto) je Wohnheimplatz oder einen vorgelagerten Bescheid über die Bewilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn nach Ziffer 5.4 der Förderrichtlinie erteilt hat,
und
- die Finanzierung der Leistungsstufe 5 (bei Beauftragung von Leistungen der Leistungsstufe 5) und der Leistungsstufe 6 (bei Beauftragung von Leistungen der Leistungsstufe 6) gesichert ist .
Für die Vergütung von Besonderen Leistungen, für die kein Teilpauschalhonorar sondern eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, sowie für geänderte / zusätzliche Leistungen, die nach Zuschlagserteilung beauftragt und nach Aufwand vergütet werden, gelten die nachfolgend genannten Stundensätze
Gesellschafter / Partner / Geschäftsführer /
Projektleiter / stellvertretender Projektleiter 115,- EUR (netto)
Qualifizierter Mitarbeiter (Architekten oder Ingenieure) 95,- EUR (netto)
Sonstige Mitarbeiter oder technische Zeichner: 75,- EUR (netto) .
Für weitergehende Ausführungen wird auf die nachfolgenden Unterlagen verwiesen:
- Anlage 802 - Leistungsbeschreibung;
- Anlage 807 - Richtlinien für die Förderung von Wohnraum für Studie-rende (StudR 2023), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 4. August 2023, Az. 31-4741-2-12 (BayMBl. Nr. 441), die durch Bekanntmachung vom 11. November 2024 (BayMBl. Nr. 567) geändert worden ist;
- Anlage 810 - der Lageplan/Flurkartenauszug;
- Anlage 811 - Kostenaufteilung_71 WP_31.10.2025;
- Anlage 906 - Vertrag;
- Anlage 910 - Auslobungsunterlagen;
- Anlage 912 - Protokoll der Preisgerichtssitzung.

Umfang der Auftragsvergabe

235.093,00
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn / Ende
27.01.2026
01.10.2028
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Kingsleystraße / Filchnerstraße
89231
Neu-Ulm
Deutschland
DE279

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Qualität
1. Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens

Das Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens wird wie folgt bei der Wertung der Angebote berücksichtigt:
1. Preis =
250 qualitative Leistungspunkte
3. Preis =
150 qualitative Leistungspunkte

HINWEIS: Die qualitative Leistungspunkte werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 1. Maximal können für das Zuschlagskriterium "Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens" 250 Leistungspunkte erzielt werden.

Gewichtung
50,00

Zuschlagskriterium

Qualität
2. Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Wettbewerbsergebnisses

Bewertet wird die Erklärung des Bieters über die "Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Wettbewerbsergebnisses".

Der Bieter / die Bietergemeinschaft erklärt, in welchem Umfang er / sie bereit ist, den Anmerkungen des Preisgerichts zur Weiterentwicklung seiner Wettbewerbsarbeit nachzukommen.
Hierfür hat jeder Bieter / jede Bietergemeinschaft die individuellen Anmerkungen des Preisgerichts zu seiner / ihrer jeweiligen Wettbewerbsarbeit in Bezug zu nehmen. Diese Anmerkungen ergeben sich aus dem Protokoll der Preisgerichtssitzung vom 8. Oktober 2025, welches diesem Vergabeverfahren als Anlage 912 beigefügt ist.
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat hierbei zu erklären, ob er / sie den individuellen Anmerkungen des Preisgerichts zu seiner / ihrer Wettbewerbsarbeit:
- vollständig;
- im Wesentlichen;
- geringfügig;
oder
- gar nicht
nachkommen wird.

Soweit der Bieter / die Bietergemeinschaft erklärt, den Anmerkungen des Preisgerichts zu seiner Wettbewerbsarbeit "im Wesentlichen" oder "geringfügig" nachzukommen, hat er zudem anzugeben,

- welche Anmerkungen des Preisgerichts zu seiner / ihrer Wettbewerbsarbeit der Bieter / die Bietergemeinschaft nicht umsetzen wird; damit erklärt der Bieter automatisch, dass die übrigen Anmerkungen des Preisgerichts zu seiner Wettbewerbsarbeit, welche an dieser Stelle nicht aufgeführt werden, umgesetzt werden; und
- aus welchen Gründen der Bieter / die Bietergemeinschaft die Anmerkungen des Preisgerichts zu seiner / ihrer Wettbewerbsarbeit nicht umsetzen wird.
Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 601 "Erklärung zur Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Wettbewerbsergebnisses" zu verwenden und diese Anlage vollständig ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Die Bewertungssystematik der "Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Wettbewerbsergebnisses" ist wie folgt:
Angabe zur Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Wettbewerbsergebnisses Punkte
vollständig: 5 Punkte
im Wesentlichen: 3 Punkte
geringfügig: 1 Punkt
gar nicht: 0 Punkte
HINWEIS: Die Bewertungspunkte werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 5. Maximal können für das Zuschlagskriterium "Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Wettbewerbsergebnisses" 25 Leistungspunkte erzielt werden.

Gewichtung
5,00

Zuschlagskriterium

Qualität
3. Ausführungskonzept - Arbeitsweise des Bieters

Bewertet wird ein von dem Bieter einzureichendes auftragsbezogenes Ausführungskonzept über die Arbeitsweise des Bieters.

In dem auftragsbezogenen Ausführungskonzept hat der Bieter anhand konkreter zukünftiger Maßnahmen darzustellen, wie er im Falle der Auftragserteilung an ihn, konkret die Leistungen ausführen wird,

- um die Koordination der eigenen Leistungen mit den Leistungen anderer Beteiligter (Bauherr (Studierendenwerk Augsburg) / Totalunternehmer / Statiker / Fachingenieure) bestmöglich sicherzustellen;

(Unterkriterium 3.1:0 bis 5 Bewertungspunkte).

- um bestmöglich sicherzustellen, dass die zu erstellende Funktionale Leistungsbeschreibung eine möglichst hohe Flexibilität für die Erbringung der Leistungen des Totalunternehmers vorsehen wird;

(Unterkriterium 3.2: 0 bis 5 Bewertungspunkte).

- um eine Einhaltung des der Kostenobergrenze bestmöglich sicherzustellen, es sind insbesondere Ausführungen zu Möglichkeiten der Kosteneinsparungen ohne Beeinträchtigung der Qualität des jeweiligen Wettbewerbsentwurfs darzustellen;
(Unterkriterium 3.3: 0 bis 5 Bewertungspunkte).

Das Ausführungskonzept darf je Unterkriterium einen Umfang von maximal zwei (2) DIN A4-Seiten nicht überschreiten. Angaben je Unterkriterium ab jeweils der Seite 3 bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt. Eine inhaltsleere Titelseite bleibt bei der Bewertung unberücksichtigt.
Dabei hat der Bieter in seinem Ausführungskonzept konkret anzugeben, auf welches Unterkriterium er seine Angaben bezieht, indem er das jeweilige Unterkriterium konkret bezeichnet (zum Beispiel: "Angaben zu "Unterkriterium 3.1", "Angaben zu Unterkriterium 3.2" und "Angaben zu Unterkriterium 3.3"). Der Bieter hat die Unterkriterien in chronologischer Reihenfolge abzuarbeiten (Zuerst Unterkriterium 3.1, dann 3.2 und anschließend Unterkriterium 3.3).
Diese Anlage 602 "Konzept(e)" ist vollständig auszufüllen und mit dem Ausführungskonzept als Teil des Angebots ausschließlich in elektroni-scher Form einzureichen.
Sollte das Ausführungskonzept fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung wäre insoweit nicht möglich.
Im Falle der Auftragserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen entsprechend seines Ausführungskonzepts zu erbringen, soweit der Auftraggeber nicht ein davon abweichendes Vorgehen gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht. Die in dem Ausführungskonzept enthaltenen Angaben gelten als vereinbarte Beschaffenheit.

HINWEIS: Die erzielten Bewertungspunkte für das Zuschlagskriterium "Ausführungskonzept - Arbeitsweise des Bieters" werden addiert (maximal 15 Bewertungspunkte) und sodann multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 5. Maximal können für das Zuschlagskriterium "Ausführungskonzept" 75 Leistungspunkte erzielt werden.

Gewichtung
15,00

Zuschlagskriterium

Preis
4. Kalkulatorischer Angebotspreis (brutto)

Kalkulatorischer Angebotspreis (brutto) gemäß Leistungs- und Vergütungskatalog [Anlage 801].
Maßgebend für die von dem Bieter angebotenen Preise ist ausschließlich die Anlage 801 "Leistungs- und Vergütungskatalog". Der Bieter hat die Anlage 801 "Leistungs- und Vergütungskatalog" vollständig auszufüllen und als Teil des Angebots zwingend im Excel-Format ausschließlich in elektronischer Form einzureichen.
Hinweis:
Wird diese Anlage nicht im Excel-Format von dem Bieter / dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bietergemeinschaft eingereicht, führt dies zum Ausschluss des Angebots.
Ausfüllhinweise:
In der Anlage 801 "Leistungs- und Vergütungskatalog" hat der Bieter in allen grau hinterlegten Feldern Preisangaben in EUR (netto) und bei dem Abschlag sowie den Leistungen der Leistungsstufen 4 und 5 Prozentangaben (%) anzugeben.
In dem Leistungs- und Vergütungskatalog sind eine Honorarzone und ein Honorarsatz fest vorgegeben. Diese bleiben während der Vertragslaufzeit fest vereinbart.
Die Nebenkosten gemäß § 14 HOAI werden pauschal in Höhe von 3 % bezogen auf die Grundleistungen (netto) erstattet. Eine Änderung während der Vertragslaufzeit erfolgt nicht.
Die in grau hinterlegten Felder beinhalten die Preise für bestimmte Besondere Leistungen, die pauschal vergütet werden.
Ist ein Wert bereits in einem grau hinterlegten Feld eingetragen, kann der Bieter diesen ändern. Ändert er diesen nicht, bietet er dadurch den eingetragenen Wert an.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit Zuschlagserteilung nur die Leistungen beauftragt werden, die in der Anlage 801 mit "Zuschlag" gekennzeichnet sind. Bei den Leistungen, die mit "Optional" gekennzeichnet sind, handelt es sich um optionale Leistungen, für welche eine gesonderte Beauftragung des Auftraggebers erforderlich ist.
Die Besonderen Leistungen die pauschal vergütet werden, sind ebenfalls wertungsrelevant. Die Beauftragung hängt davon ab, ob der Auftraggeber diese Leistungen während der Vertragslaufzeit einseitig abruft.
Auf die sich dadurch errechnende Honorarsumme hat der Bieter einen Abschlag in Prozent (%) im dafür vorgesehenen Feld des Leistungs- und Vergütungskatalogs anzubieten. Ist ein Wert bereits in diesem grau hinterlegten Feld eingetragen, kann der Bieter diesen ändern. Ändert er diesen nicht, bietet er dadurch den eingetragenen Wert an.
Alle Preisangaben sind wertungsrelevant.
Die anrechenbaren Kosten sind kalkulatorische Annahmen, um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen (sog. "kalkulatorischer Preis").

Gewichtung
30,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu Optionen

Ja, unter Beachtung von § 132 GWB.

Zusätzliche Angaben

1. Ausschlussgründe
Zwingende Ausschlussgründe im Sinne des § 123 GWB
Eigenerklärung (im Sinne des § 123 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
- § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,
- § 261 StGB (Geldwäsche),
- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass
- weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
- weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
- weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
- weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist,
o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist
Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Vor der Zuschlagserteilung überprüft der öffentliche Auftraggeber, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen (§ 36 Abs. 5 Satz 1 VgV). Dem Bieter / vertretungsberechtigten Mitglied der Bietergemeinschaft wird es freigestellt, bereits bei Abgabe des Angebots die Erklärung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer einzureichen. Die Einreichung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer bei Abgabe des Angebots ist keine verbindliche Vorgabe.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in dem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) benennen und nachweisen, dass ihm / ihr die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 VgV vorlegt.
Unter "andere Unternehmen" sind alle Unternehmen zu verstehen, die mit dem Bieter rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezogen auf diese anderen Unternehmen, vorzulegen.
Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 47 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe nach § 47 VgV erklärt wird.
Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen, soweit eine Eignungsleihe in Anspruch genommen wird, und diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.
In diesem Fall hat der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot ferner einen Nachweis einzureichen, aus dem hervorgeht, dass dem Bieter / der Bietergemeinschaft die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 VgV mit dem Angebot vorlegt.
3. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen.
Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 303 "Unterauftragsvergabe" vollständig auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern / den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV).

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

Begründung der Direktvergabe

Dienstleistungsauftrag, der an den Gewinner oder an einen der Gewinner eines Wettbewerbs gemäß den Wettbewerbsbestimmungen vergeben wird

Die Auswahl des Wirtschaftsteilnehmers und dessen Beauftragung mit der hier ausgeschriebenen Leistung erfolgt im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, weil im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 VgV ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an einen der Preisträger vergeben werden muss (vgl. §§ 14 Abs. 4 Nr. 8, 17 Abs. 5 VgV).
Vorliegend wurde ein nicht offener Realisierungswettbewerb nach § 8 Abs. 2 der RPW 2013 (Bayern) durchgeführt.
Zudem wurde der öffentliche Auftraggeber nach einem städtebaulichen Vertrag zur Durchführung eines Planungswettbewerbes verpflichtet, um das zu bebauende Grundstück zu erhalten.

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Sonstiges / Weitere Angaben

Einlegung von Rechtsbehelfen

Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder

2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Der Bieter erklärt mit der Abgabe seines Erstangebots automatisch, dass er mit einer Zuschlagserteilung auf das von ihm eingereichte Erstangebot einverstanden ist, soweit dieses zuschlagsfähig ist (also insbesondere nicht von den Vergabeunterlagen abweicht). Alle von Bietern gemachten Verhandlungsvorschläge finden im Falle der Zuschlagserteilung auf das wirtschaftlichste Erstangebot keine Berücksichtigung.
Sollte ein Bieter nicht wollen, dass der Zuschlag auf dessen Erstangebot erteilt wird, weil er beispielsweise die Leistungen nur anbieten kann, falls Anforderungen während des laufenden Verhandlungsverfahrens geändert werden, hat er mit seinem Erstangebot die Anlage 325 "Kein Zuschlag auf das eigene Erstangebot" unterzeichnet einzureichen.
Reicht ein Bieter ein Erstangebot ein, das
1. zuschlagsfähig ist (insbesondere nicht von den Vergabeunterlagen abweicht);
2. nach Wertung der Erstangebote auf Platz 1 liegt; und
3. hat dieser Bieter einer Erteilung des Zuschlags auf sein Erstangebot nicht widersprochen,
könnte der Auftraggeber auf ein solches Erstangebot den Zuschlag erteilen.

Ergebnis

Allgemeine Angaben

Gewinnerauswahl

Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote / Teilnahmeanträge

1
1

Größe der Unternehmen

1
1

Herkunft der Unternehmen

0
0

Überprüfung der Angebote

0
0
0
Angaben zum Auftrag

Angaben zur Rahmenvereinbarung

EUR
EUR
Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Vertrag

Allgemeine Angaben

Allgemeine Angaben

1
Vertrag Objektplanung
Bezuschlagte Wirtschaftsteilnehmer

Name und Anschrift des Hauptauftragnehmers

Drei Architekten Streule Vogel Partnerschaft mbB
DE147512417
Kleines Unternehmen
Rotebühlstraße 87
70178
Stuttgart
Deutschland
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Nein
Deutschland
Vergabe von Unteraufträgen

Vergabe von Unteraufträgen

Nein
Angaben zum Auftrag

Informationen zum Vertragsabschluss

16.01.2026
27.01.2026

Angaben zum Angebot

1
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Angaben zur Rahmenvereinbarung