Zwingende Ausschlussgründe im Sinne des § 123 GWB
Eigenerklärung (im Sinne des § 123 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terro-ristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinan-zierung) oder wegen der Teilnahme an einer sol-chen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäi-schen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auf-trag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbe-trug), soweit sich die Straftat gegen den Haus-halt der Europäischen Union oder gegen Haus-halte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interes-senwahrnehmung),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vor-teilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung in-ternationaler Bestechung (Bestechung ausländi-scher Abgeordneter im Zusammenhang mit in-ternationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass
- weder das Unternehmen noch eine Person, de-ren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge ge-gen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtli-che Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insol-venzverfahren oder ein vergleichbares Verfah-ren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröff-nung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unter-nehmen nicht im Verfahren der Liquidation be-findet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- weder das Unternehmen noch eine Person, de-ren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nach-weislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infra-ge gestellt wird,
- weder das Unternehmen noch eine Person, de-ren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Ein-schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- das Unternehmen nicht eine wesentliche Anfor-derung bei der Ausführung eines früheren öffent-lichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheb-lich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Scha-densersatz oder zu einer vergleichbaren Rechts-folge geführt hat,
- weder das Unternehmen noch eine Person, de-ren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eig-nungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
- weder das Unternehmen noch eine Person, de-ren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist,
o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
o versucht hat, vertrauliche Informationen zu er-halten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Infor-mationen übermittelt hat, die die Vergabeent-scheidung des öffentlichen Auftraggebers er-heblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Aus-schlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unter-nehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu be-nennen und außerdem Gründe darzulegen (wie bei-spielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreini-gungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.