Abrufvertrag über die technische/rechtliche Beratung und operative Unterstützung des Auftraggebers bei der Ausgestaltung von Anforderungen und Bewertung von Designs für Neuentwicklungen, Prüfung der Softwarepflege für die Softwareanwendungen ASD-BW und ASV-BW sowie in den Bereichen Datenschutz und IT-Sicherheit (Technisches Consulting).
Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg ist als nachgeordnete Behörde des Kultusministeriums Baden-Württemberg dafür verantwortlich, dem gesamten Kultusbereich neben geeigneten IT-Fachverfahren vor allem verlässliche Daten und wissenschaftliche Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen.Die beiden Applikationen Amtliche Schuldaten Baden-Württemberg und Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg bilden die Verfahrenskette ASD-BW und ASV-BW. Auftragsgegenstand ist nach entsprechendem Einzelabruf des Auftraggebers die technische Beratung und operative Unterstützung des Auftraggebers bei der Ausgestaltung von Anforderungen und Bewertung von Designs für Neuentwicklungen sowie Prüfung der Softwarepflege für die Softwareanwendungen ASD-BW und ASV-BW (Technisches Consulting). Zur Vermeidung von Interessenkollisionen bei der Leistungserbringung können Unternehmen, die Auftragnehmer eines Vertrages über Pflege, Wartung und Weiterentwicklung der Verfahren ASD-BW und ASV-BW beim Auftraggeber sind, im hiesigenVergabeverfahren keinen Zuschlag erhalten. Es ist der Abschluss der Vereinbarung mit einer Laufzeit von einem Jahr vorgesehen. Ein Anspruch auf Erteilung von Leistungsabrufen/Einzelaufträgen durch den Auftraggeber besteht seitens des Auftragnehmers nur, soweit in der Leistungsbeschreibung/Vertrag Mindestabnahmemengen definiert sind. Der Vertrag kann durch den Auftraggeber durch einseitige Erklärung (Option) zweimal um jeweils drei Jahre verlängert werden.
Der Vertrag kann durch den Auftraggeber durch einseitige Erklärung (Option) zweimal um jeweils drei Jahre verlängert werden.
erweiterte Richtwertmethode gemäß UfAB 2018
Wertungspreis gemäß Preisblatt
Qualifikation und Erfahrung der angebotenen MItarbeiter
Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber. Erkennt ein am Auftrag interessiertes Unternehmen eine Verletzung seiner Rechte durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber der Vergabestelle zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB). Verstöße, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen ebenfalls bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB). Teilt die Vergabestelle dem Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so kann der Bieter nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Rügeerwiderung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berucksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage (bzw. bei elektronischer Übermittlung 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Diese Frist beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die Vergabestelle.Die Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung derBekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europaischen Union.