1. Sachverhalt und Erforderlichkeit:
Die Auftragsänderung umfasst die Integration von xSuite, den Ausbau des bestehenden SAP- CO (Kosten- und Leistungsrechnung) sowie die Anbindung des Fachvorverfahrens pitFM (Facility Management). Die Änderung wurde erforderlich, da das eigenständige HKR-Verfahren der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsverwaltung (SBLV) künftig nicht mehr verfügbar sein wird und dies vor Zuschlag und Projektbeginn auch nicht vorhersehbar war.
2. Technische Unausweichlichkeit:
Ein Auftragnehmerwechsel ist technisch unmöglich, da die Leistungen untrennbar mit der bereits implementierten Architektur und den komplexen Eigenentwicklungen im Customizing verbunden sind. Ein Drittdienstleister könnte die bestehende Lösung nicht in Gänze überblicken, was zu einer riskanten Fragmentierung der Systemarchitektur führen würde. Zudem wäre eine Abgrenzung der Verantwortlichkeiten unmöglich: Da der aktuelle Auftragnehmer zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Gesamtsystems auf Basis eines EVB-IT Systemvertrags verpflichtet ist, würde ein Zweitdienstleister diese Gesamtverantwortung erheblich aufweichen. Im Fehlerfall könnten beide Dienstleister die Verantwortung abstreiten, ohne dass eine Aufklärung durch den Auftraggeber ohne Weiteres möglich wäre. Dies gefährdet die Kohärenz des gesamten HKR-Systems.
3. Wirtschaftliche Unausweichlichkeit:
Ein Wechsel würde erhebliche Mehrkosten und zeitliche Verzögerungen verursachen. Ein neues Vergabeverfahren ist im kurzen Zeitfenster der jetzigen Projektphase nicht durchführbar und würde den Produktivstart um ein volles Jahr verschieben, da eine Einführung nur zum Jahreswechsel sinnvoll ist. Dies führt zu massiven Folgekosten durch Ressourcenplanung, höhere Personalfluktuation und Einarbeitungsaufwände. Zudem besteht ein kritisches Ausfallrisiko des Altsystems ProFiskal, welches bereits 2014 abgekündigt wurde und ab dem 31.12.2028 über keinerlei Pflegevertrag mehr verfügt. Eine Projektverzögerung würde die Wirtschaftlichkeit des Gesamtvorhabens enorm verschlechtern.
4. Wertgrenze (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB):
Die Erhöhung durch die zusätzlichen Leistungen beträgt lediglich 1,72 % des ursprünglichen Auftragswertes. Damit wird die zulässige Grenze von 50 % sicher eingehalten (Netto-Änderungswert: 1.278.034,29 EUR; ursprünglicher Netto-Gesamtwert: 74.127.132,31 EUR).