Beschaffung einer Dokumentations- und Abrechnungssoftware einschließlich Pflegeleistungen
Der Auftraggeber beabsichtigt für den Betrieb des Landeskrankenhauses in Andernach sowie für den Betrieb aller seiner Standorte eine neue Dokumentations- und Abrechnungssoftware einschließlich der dazugehörigen Pflegeleistungen zu beschaffen. Die bisherigen Dokumentations- und Abrechnungssysteme werden abgelöst durch geeignete und zeitgemäße Programme in den Fach- bzw. Finanzierungsbereichen SGB XI Pflege (vs; ts; amb.;) und SGB IX Eingliederungshilfe (vs; ts;amb.;) sowie im ambulanten Betrieb.
Bei der Software handelt es sich um eine On-Premise-Lösung, die in den jeweiligen Kliniken implementiert, eingeführt und in Betrieb genommen wird. Der Auftragnehmer übernimmt darüber hinaus das Customizing der Software gemäß den Anforderungen der jeweiligen Klinik bzw. den jeweiligen Mandanten.
Im Übrigen siehe Vergabeunterlagen.
Die SaaS-Lösung wird für die Dauer von zwei Jahren ("Mindestvertragsdauer") mit optionaler, zweimaliger Verlängerungsmöglichkeit von jeweils einem Jahr gegen eine wiederkehrende Vergütung betrieben.
Preis nach Maßgabe der folgenden Unterkriterien:
- Angebotener Brutto-Gesamtpreis (40 %)- Durchschnitts-Stundensätze der im Preisblatt genannten Mitarbeiterkategorien (10%)
Güte und Qualität des Lösungskonzepts
Qualität des angebotenen Produkts
Erfüllungsgrad der zusätzlichen technischen Anforderungen (Archivierung, Spracherkennung)
Der Bieter hat mit seinem Angebot nachrichtlich anzugeben, ob er während der Laufzeit eine Umstellung der Software von einer On-Premise-Lösung auf eine entsprechende cloudbasierte Lösung zur Verfügung stellen kann.
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden und
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.