Beschaffung einer Küchenmanagementsoftware einschließlich Pflegeleistungen
Der Auftraggeber beabsichtigt für den Betrieb der Standorte der Rhein-Mosel-Fachklinik Andernach, der Klinik Nette-Gut Weißenthurm, der Rheinhessen-Fachklinik Alzey, der Geriatrische Fachklinik Rheinhessen-Nahe, der Klinik Viktoriastift sowie des Gesundheitszentrums Glantal in Meisenheim, eine Küchenmanagementsoftware einschließlich der dazugehörigen Pflegeleistungen zu beschaffen. Bei der Küchenmanagementsoftware muss es sich um eine on premises Lösung handeln.
Die Standorte sollen eigenständig mit der Software arbeiten können. Dafür werden mehrere Mandaten Konten benötigt. Die Strukturen sind innerhalb der Standorten unterschiedlich, von analog bis hin zu komplett digitalisiert. Ein Strukturplan ist hinterlegt (siehe Präsentation Ist-Aufnahme).
Im Übrigen siehe Vergabeunterlagen.
Preis (50 %) nach Maßgabe der folgenden Unterkriterien:- Angebotener Brutto-Gesamtpreis (40 %)- Durchschnitts-Stundensätze der im Preisblatt genannten Mitarbeiterkategorien (10 %)
Güte und Qualität des Lösungskonzepts (10%)
Güte und Qualität des angebotenen Produkts (30%)
Erfüllungsgrad der zusätzlichen technischen Anforderungen (Archivierung, Spracherkennung) (10 %)
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden und
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.