Verfahrensangaben

IPS Immobilien- und Projektmanagement wegen FIAST

VO: VgV Vergabeart: Nicht offener Planungswettbewerb (Bewerbungsphase) Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
13.08.2026
21.08.2026 12:00 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Immobilien- und Projektmanagementgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (IPS)
DE269917778
Breiter Weg 173
39104
Magdeburg
Deutschland
DEE03
abante Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
info@abante.de
+49 341 238 203 00

Angaben zum Auftraggeber

Öffentliches Unternehmen
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister

Adresse

abante Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
DE294948107
Lessingstraße 2
04109
Leipzig
Deutschland
DED51
vergabeverfahren@abante.de
+49 341238203-00
+49 341238203-29
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Landesverwaltungsamt - 1. und 2. Vergabekammer
t:03455141536
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112
Halle (Saale)
Deutschland
DEE02
vergabekammer@lvwa.sachsen-anhalt.de
+49 3455141529
+49 3455141115

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

71200000-0
71220000-6
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Die Immobilien- und Projektmanagementgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (IPS) plant als Projektentwicklungsgesellschaft des Landes einen Neubau für das Finanzamt Staßfurt. Das Baugrundstück befindet sich auf einer relativ zentral gelegenen, brachgefallenen Liegenschaft an der Förderstedter Straße. Für die Bauaufgabe lobt der Auftraggeber einen architektonischen Realisierungswettbewerb
gemäß RPW 2013 aus.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Mit dem Neubau soll ein Verwaltungsstandort geschaffen werden, der die organisatorischen, funktionalen und technischen Anforderungen der Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt
langfristig erfüllt. Grundlage der Planungsaufgabe bildet ein gemeinsam mit den Nutzenden erarbeitetes Raum- und Nutzungskonzept mit einer Nutzungsfläche von ca. 3.500 m². Neben den klassischen Büro- und Servicebereichen umfasst dieses auch Konferenz- und Besprechungsräume, Flächen für Aus- und Weiterbildung, sowie eine zentrale Mitarbeitendenversorgung.

Das Nutzungskonzept orientiert sich an den veränderten Anforderungen einer modernen Arbeitsorganisation mit einem definierten Home-Office-Anteil und sieht flexible, digital unterstützte Arbeitsformen ebenso vor wie Bereiche für konzentriertes Arbeiten, Zusammenarbeit und Kommunikation. Der Neubau soll diese Anforderungen in einer wirtschaftlichen, funktionalen und nachhaltigen baulichen Lösung umsetzen und gleichzeitig eine hohe Anpassungsfähigkeit an zukünftige organisatorische Entwicklungen gewährleisten. Besondere Bedeutung kommt der Entwicklung eines ressourcenschonenden und energieeffizienten Gebäudekonzeptes zu. Der Auslober strebt eine Zertifizierung im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Gold an. Die geschätzten Gesamtbaukosten des Vorhabens belaufen sich auf ca. 33 Mio. EUR.

Städtebaulich soll sich der Neubau angemessen in seine Umgebung einfügen. Das Wettbewerbsgebiet, ein Konversionsgrundstück einer ehemaligen Drahtfabrik mit einem geringfügigen Bestand
an schützenswerten Bäumen, unterliegt darüber hinaus keinen städtebaulichen oder denkmalpflegerischen Vorgaben. In einem städtebaulichen Grobkonzept für das Restgrundstück sollen die Lage einer Potentialfläche für eine mögliche spätere Grundstücksteilung und die Flächen für die Anordnung von Zugängen sowie von ca. 70 Stellplätzen und deren Erschließung dargestellt werden.

Um das notwendige Bauplanungsrecht herzustellen, stellt die Stadt Staßfurt parallel zum Wettbewerb einen Bebauungsplan für das Wettbewerbsgebiet auf. Das Wettbewerbsergebnis soll als städtebauliche Grundlage für den Bebauungsplan dienen.

Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Staßfurt
Deutschland
DEE0C

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über nach Punkten gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Qualität
Weiterentwicklungsfähigkeit Wettbewerbsergebnis

Näheres entnehmen Sie bitte der Unterlage Zuschlagskriterien und Erläuterungen.

Gewichtung
15,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Personaleinsatz, Qualitäts-, Kosten- und Terminkontrolle

Näheres entnehmen Sie bitte der Unterlage Zuschlagskriterien und Erläuterungen.

Gewichtung
15,00

Zuschlagskriterium

Preis
Preis

Näheres entnehmen Sie bitte der Unterlage Zuschlagskriterien und Erläuterungen.

Gewichtung
20,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Wettebewerbsergebnis

Ergebnis des Planungswettbewerbs
1. Preis = Gewichtung: 50
2. Preis = Gewichtung: 35
3. Preis = Gewichtung: 20

Gewichtung
50,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Nichtoffenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Das Vergabeverfahren wird als nichtoffener Planungswettbewerb mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb durchgeführt. In der ersten Stufe werden geeignete Teilnehmer anhand der in der Bekanntmachung dargestellten Teilnahme- und Auswahlbedingungen ausgewählt. Nach Abschluss der Bewerbungsphase werden 15 Teilnehmer zum Planungswettbewerb zugelassen; bei Punktgleichheit entscheidet das Los. Die ausgewählten Bewerber werden anschließend zur Teilnahme am eigentlichen Planungswettbewerb (zweite Stufe) eingeladen.

Für den Planungswettbewerb (zweite Stufe) wird ein unabhängiges Preisgericht nach Maßgabe der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) gebildet, das aus Fachpreisrichtern sowie Sachpreisrichtern besteht. Das Preisgericht bewertet die eingereichten Arbeiten nach den in der Auslobung festgelegten Kriterien und trifft eine Wettbewerbsentscheidung. Die drei Preisträger werden zur Teilnahme an den Verhandlungen (dritte Stufe) aufgefordert.

Im Anschluss an den Planungswettbewerb führt der Auftraggeber mit den drei Preisträgern des Wettbewerbs ein Verhandlungsverfahren (dritte Stufe) durch. Die geplante Beauftragung der Planungsleistungen umfasst mindestens die Leistungen bis zur Leistungsphase 4 gemäß § 34 HOAI "Gebäude und Innenräume" sowie die Ausarbeitung von Leitdetails und die baukünstlerische Oberleitung in den sich anschließenden Leistungsphasen. Die Vergabe der Leistungen ist stufenweise vorgesehen. Die Angebotswertung erfolgt nach den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

Näheres entnehmen Sie bitte den Bewerbungsbedingungen (B.0).

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zum Wettbewerb

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über die Kommunikationsfunktion der Vergabeplattform.

https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y0MMSAT

Einlegung von Rechtsbehelfen

Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen ab Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB).

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB).

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB).

Erfolgt die Rüge in den vorgenannten Fällen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen, so ist ein auf Nachprüfung gerichteter Antrag bei der zuständigen Vergabekammer insoweit unzulässig.

Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig.

Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB).

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Zusätzliche Informationen

Für den Planungswettbewerb wird ein unabhängiges Preisgericht nach Maßgabe der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) gebildet, das aus Fachpreisrichtern sowie Sachpreisrichtern besteht. Die konkrete Zusammensetzung des Preisgerichts wird in der Auslobung zur zweiten Stufe des Verfahrens bekanntgegeben. Die Wettbewerbsarbeiten werden anhand der folgenden übergeordneten Beurteilungskriterien bewertet (ohne Rangfolge):
- Gesamtkonzept und Adressbildung
- Städtebauliche Einbindung
- Architektonische und gestalterische Qualität
- Erfüllung des Raumprogramms und der Raumanforderungen
- Funktionalität und Flexibilität
- Klimaanpassung und Nachhaltigkeit
- Ressourcen und Energie
- Wirtschaftlichkeit und Flächeneffizienz
Diese Kriterien können im Wettbewerb durch weitere Unterkriterien untersetzt werden.

Die Wettbewerbssumme beträgt 146.000 EUR netto

Es sind drei Preise und 2 Anerkennungen vorgesehen:

1. Preis: 30.000 EUR netto
2. Preis: 19.000 EUR netto
3. Preis: 12.000 EUR netto

Zwei Anerkennungen mit je 6.000 EUR netto

Die Hälfte der Wettbewerbssumme, also 73.000 EUR netto, wird als Aufwandsentschädigung zu gleichen Teilen an alle Teilnehmenden ausgegeben, die fristgerecht eine den Auslobungsbedingungen entsprechende Wettbewerbsarbeit abgeben.

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen, gem. § 56 Abs. 2 VgV. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen ist ausgeschlossen, gem. § 56 Abs. 3 VgV. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

vgl. § 124 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt."

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)"

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden"

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)"

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)."

vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können."

vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können."

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln."

Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

15

Keine

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Eintragung in ein relevantes Berufsregister

1.1 Angaben zu seiner/ihrer Identität und Existenz
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer muss/müssen Angaben zu seiner/ihrer Identität und Existenz machen. Gefordert sind die folgenden Angaben: Name, Anschrift, Ansprechpartner nebst Kontaktdaten, Niederlassungen, Unternehmensgröße, Rechtsform, Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung, Berufsregistereintragung, Kammermitgliedschaften.

1.2 Erlaubnis zur Berufsausübung
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) und der/die Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen) muss/müssen mindestens Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens nachweisen, welche die folgenden Anforderungen erfüllen:
Als Berufsqualifikation wird der Beruf des Architekts oder des Innenarchitekts gefordert.
Zugelassen wird, wer berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden.
Juristische Personen werden als Auftragnehmer zugelassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsangehörigen im vorbezeichneten Sinn (d. i., wer berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden) benennen.
Die Berufsqualifikation ist nachzuweisen. Als Nachweis werden akzeptiert:
- eine Eintragung der betreffenden Person bzw. des benannten verantwortlichen Berufsangehörigen in die Liste der jeweils zuständigen Architektenkammer i. S. d. Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 65); auf die Parallelvorschriften für ausländische Bewerber in derselben Richtlinie wird ausdrücklich hingewiesen;
- bei juristischen Personen - zusätzlich zur Berufsregistereintragung für den benannten verantwortlichen Berufsangehörigen - einen aktuellen Handelsregisterauszug i. S. d. Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 65); auf die Parallelvorschriften für ausländische Bewerber in derselben Richtlinie wird ausdrücklich hingewiesen;
- der Nachweis im vorstehenden Sinne darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmeantragsfrist nicht älter als zwölf Monate sein.
Bei Einsatz eines Unterauftragnehmers oder bei Bildung einer Bewerbergemeinschaft sind die vorgenannten Eintragungen bzw. Auszüge für jeden der beteiligten Unternehmensträger bzw. jede der beteiligten Personen bzw. jeden benannten verantwortlichen Berufsangehörigen nachzuweisen.

1.3 Leistungen von Bewerbergemeinschaft, Unterauftragnehmer, Eignungsleihgeber
1.3.1 Mitglieder und Leistungsteile der Bewerbergemeinschaft
Falls das Angebot von einer Bewerbergemeinschaft abgegeben wird, müssen alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft die jeweils anderen Mitglieder der Bewerbergemeinschaft benennen und mitteilen, welche Leistungsteile sie im Rahmen der Bewerbergemeinschaft voraussichtlich erbringen werden.
1.3.2 Leistungen der Unterauftragnehmer
Falls der Einsatz von Unterauftragnehmern vorgesehen ist, muss der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft die Leistungen benennen, die er bzw. sie voraussichtlich an Unterauftragnehmer zu vergeben beabsichtigt.
1.3.3 Leistungen der Eignungsleihgeber
Falls eine Eignungsleihe vorgesehen ist, muss der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft angeben, wofür und in welchem Umfang dies vorgesehen ist, und der Unterauftragnehmer, der seine Eignung verleiht, bzw. der Eignungsleihgeber, ob und ggf. welchen Leistungsteil er übernimmt, welche Kapazitäten er verleiht, dass er die Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stellt, dass er - bei Leihe der beruflichen Leistungsfähigkeit - den betreffenden Leistungsteil auch selbst erbringt, und dass er - bei Leihe der wirtschaftlich-finanziellen Leistungsfähigkeit - die gesamtschuldnerische Haftung übernimmt.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

2.1 Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer dürfen keine Ausschlussgründe verwirklichen, insbesondere nicht nach §§ 123, 124 GWB. Sollten sie Ausschlussgründe verwirklichen, haben sie hierzu nähere Angaben zu machen und ggf. eine Selbstreinigung nachzuweisen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

3.1 Versicherungsnachweis gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft und der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht verleiht) muss/müssen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn bei einem in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmen mit folgender Deckung nachweisen: Personenschäden mindestens 1.000.000 EUR, Sachschäden mindestens 500.000 EUR, Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, mindestens 1.000.000 EUR. Als versicherte Risiken müssen alle wesentlichen Tätigkeiten umfasst sein, die der Auftragnehmer nach dem ausgeschriebenen Vertrag erbringt.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

4.1 Referenzen - § 46 Absatz 3 Nr. 1 VgV
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) und der/die Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen) muss/müssen zwei Referenzaufträge nachweisen.
Zu diesem Zweck muss er Angaben zum Referenznehmer (wer hat die vergleichbaren Leistungen erbracht?), zum Referenzgeber (an wen wurden die vergleichbaren Leistungen erbracht?) und zum Referenzinhalt (worin bestanden die vergleichbaren Leistungen?) machen. Im Einzelnen wird verlangt, das Projekt und die erbrachte Leistung dem Inhalt, dem Zeitraum, dem Umfang und dem Wert nach zu beschreiben.
Zum Nachweis sind für Referenz 1 das Referenzblatt B.7.1 und für Referenz 2 das Referenzblatt B.7.2 zu verwenden. Die Referenzblätter sind jeweils vollständig und nachvollziehbar auszufüllen und - sofern erforderlich - zusammen mit einem Beiblatt im Format DIN A3 einzureichen.

4.1.1 Referenz 1
Mindestanforderungen an die Referenz 1 - Erfahrung mit vergleichbaren Bauaufgaben
Die Referenz muss folgenden Mindestanforderungen genügen.
a) Erbringungszeitraum der Leistung
Der Bewerber muss nachweisen, dass die Leistungserbringung für den angegebenen Referenzauftrag innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgt ist. Maßgeblich ist, dass die Fertigstellung der vom Bewerber selbst erbrachten Leistungen der Objektplanung Gebäude in den Leistungsphasen 2 bis 4 nach § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10.1 HOAI 2021 nach dem 01.07.2016 und vor Ablauf des Tages der Teilnahmeantragsabgabe gelegen hat.

Für die Referenz 1 ist darüber hinaus erforderlich, dass das zugehörige Bauvorhaben als fertiggestelltes Bauvorhaben mit geschlossener Gebäudehülle vorliegt. Die bauliche Fertigstellung (Schließen der Gebäudehülle) muss ebenfalls vor Ablauf des Tages der Teilnahmeantragsabgabe erfolgt sein.

b) Leistungsumfang der Referenz
Der Bewerber muss seine Erfahrung mit einem Referenzauftrag nachweisen, bei welchem die Planungsleistung die Erbringung der Objektplanung für Gebäude im Sinne des § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10.1 zur HOAI 2021 für ein Vorhaben eines öffentlichen Auftraggebers (z. B. Finanzverwaltung/Staat/Kommune) zum Gegenstand hatte.
Gegenstand des Referenzauftrags muss der Neubau eines Verwaltungsgebäudes oder eines vergleichbaren Gebäudes aus den Bereichen Büro/Verwaltung/Staat/Kommune, Ausbildung/Wissenschaft/Forschung oder Gesundheit/Betreuung sein.

Das Referenzvorhaben muss mindestens der Honorarzone III gemäß Anlage 10.2 HOAI 2021 zuzuordnen sein und als Neubau oder Erweiterungsbau eines Gebäudes geplant worden sein; reine Sanierungsmaßnahmen eines bestehenden Gebäudes genügen den Anforderungen nicht.

Die Referenz muss mindestens alle wesentlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 nach § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10.1 HOAI 2021 umfassen und durch den Bewerber selbst erbracht worden sein.

c) Nutzungsfläche (NUF) der Referenz
Die Nutzungsfläche (NUF) des Referenzbauvorhabens muss mindestens 1.000 m² betragen. Maßgeblich ist die Nutzungsfläche (NUF) im Sinne der DIN 277 in der jeweils zum Zeitpunkt der Fertigstellung gültigen Fassung.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderung von Referenzbestätigungen vorbehält.

4.1.2 Bewertung der Referenz 1

Als wertungsfähige Referenzleistungen werden nur solche anerkannt, welche die Mindestanforderungen aus Ziffer 4.1.1 vollständig erfüllen.
Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber wird gemäß § 3 Abs. 3 RPW 2013 durch ein Auswahlgremium des Auftraggebers festgestellt. Dieses bewertet die Referenz 1 nach der Komplexität der Bauaufgabe wie folgt:

Komplexität der Bauaufgabe (sehr hoch, hoch, durchschnittlich, gering) - max. 50 Punkte

Sehr hoch 50
hoch 40
durchschnittlich 25
gering 10

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Punkte, genau)
50,00

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

4.1 Referenzen - § 46 Absatz 3 Nr. 1 VgV
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) und der/die Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen) muss/müssen zwei Referenzaufträge nachweisen.
Zu diesem Zweck muss er Angaben zum Referenznehmer (wer hat die vergleichbaren Leistungen erbracht?), zum Referenzgeber (an wen wurden die vergleichbaren Leistungen erbracht?) und zum Referenzinhalt (worin bestanden die vergleichbaren Leistungen?) machen. Im Einzelnen wird verlangt, das Projekt und die erbrachte Leistung dem Inhalt, dem Zeitraum, dem Umfang und dem Wert nach zu beschreiben.
Zum Nachweis sind für Referenz 1 das Referenzblatt B.7.1 und für Referenz 2 das Referenzblatt B.7.2 zu verwenden. Die Referenzblätter sind jeweils vollständig und nachvollziehbar auszufüllen und - sofern erforderlich - zusammen mit einem Beiblatt im Format DIN A3 einzureichen.

4.2.1 Referenz 2
Mindestanforderungen an die Referenz 2 - Nachweis der gestalterischen und architektonischen Qualität
Die Referenz muss folgenden Mindestanforderungen genügen.
a) Erbringungszeitraum der Leistung
Der Bewerber muss nachweisen, dass die Leistungserbringung für den angegebenen Referenzauftrag innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgt ist. Maßgeblich ist, dass die Fertigstellung der vom Bewerber selbst erbrachten Leistungen der Objektplanung Gebäude in den Leistungsphasen 2 bis 4 nach § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10.1 HOAI 2021 nach dem 01.07.2016 und vor Ablauf des Tages der Teilnahmeantragsabgabe gelegen hat.
Das Referenzvorhaben kann sich zum Zeitpunkt der Bewerbung entweder als fertiggestelltes Gebäude oder als Gebäude in Planung darstellen. Eine bauliche Fertigstellung des Gebäudes ist für Referenz 2 nicht zwingend erforderlich, sofern die genannten Planungsleistungen (LPH 2 bis 4) im vorgenannten Zeitraum vollständig erbracht und abgeschlossen wurden.

b) Leistungsumfang der Referenz
Der Bewerber muss seine Erfahrung mit einem Referenzauftrag nachweisen, bei welchem die Planungsleistung die Erbringung der Objektplanung für Gebäude im Sinne des § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10.1 zur HOAI 2021 für ein Vorhaben eines öffentlichen oder privaten Auftraggebers betroffen hat.

Das Referenzvorhaben muss ein Gebäude beliebiger Nutzungsart zum Gegenstand gehabt haben, dessen Komplexität mindestens der Honorarzone III gemäß Anlage 10.2 zur HOAI 2021 entspricht. Das Vorhaben muss als Neubau, Erweiterungsbau oder Umbau eines bestehenden Gebäudes geplant worden sein; reine Sanierungsmaßnahmen genügen den Anforderungen nicht.

Die Referenz muss mindestens alle wesentlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 nach § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10.1 HOAI 2021 umfassen und durch den Bewerber selbst erbracht worden sein.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderung von Referenzbestätigungen vorbehält.

4.2.2 Bewertung der Referenz 2

Als wertungsfähige Referenzleistungen werden nur solche anerkannt, welche die Mindestanforderungen aus Ziffer 4.2.1 vollständig erfüllen.
Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber wird gemäß § 3 Abs. 3 RPW 2013 durch ein Auswahlgremium des Auftraggebers festgestellt. Dieses bewertet die Referenz 2 nach der architektonischen und gestalterischen Qualität wie folgt:

Architektonische Qualität (sehr hoch, hoch, durchschnittlich, gering) - max. 50 Punkte

Sehr hoch 50
hoch 40
durchschnittlich 25
gering 10

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Punkte, genau)
50,00

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

5.1 "Russland-Erklärung"
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer dürfen nicht von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 betroffen sein ("Russland-Erklärung").

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe