Der Alte Markt in Magdeburg ist das historische gewachsene Handelszentrum in der MagdeburgerInnenstadt. Neben dem Wochenmarkt wird der Platz unter anderem für Stadtfeste, den CSD, dasRathausfest, Kundgebungen und den jährlichen Weihnachtsmarkt genutzt. Auf einem Wochenmarkt gibt es zwei Arten von Ständen. Händlerinnen und Händler mit Verkaufswagen und sogenannte Schirmstände. Verkaufswagen werden für zu kühlende Produkte (Fleisch, Käse, Fisch, Feinkost) eingesetzt und Schirmstände für Obst, Gemüse, Blumen usw. Die bestehenden Verkaufswagen werden weiter ihre Waren anbieten. Die Schirmstände sollen durch Faltzelte ersetzt werden. Die vorhandenen Schirmstände auf dem Magdeburger Wochenmarkt bestehen zum größten Teilaus einem Sonnenschirm mit eventuellen Seitenplanen. Diese Konstruktionen sind sehr windanfälligund schützen nur bedingt vor schräg stehender Sonne. Gleichzeitig sind viele Schirmstände verschlissen. Unser Ziel ist die Schirmstände durch einheitlich gestaltete Faltzelte zu ersetzen. Diese Faltzelte bestehen aus einer stabilen Grundkonstruktion mit Ballast (Nutzbar Windgeschwindigkeiten bis zu 70km/h). Die Dächer und Seitenwände können einheitlich bedruckt werden. Die Bespannung der Rahmenkonstruktion bieten viele Hersteller auch mit neuen nachhaltigeren Stoffvarianten an.
Die genaue Beschreibung entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung C.1
Preis
(1) Die Vergabekammer leitet einNachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das einInteresse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinenRechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag istunzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegenVergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber demAuftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf derFrist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, dieaufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in derBekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in denVergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeitdes Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.