An der zu beschaffenden Softwarelösung sowie dem zugehörigen Quellcode bestehen urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte des Sotwareentwicklers, in welche Dritte bei der Erbringung der angebotenen Leistungen unter Verletzung dieser Rechte eingreifen würden.
Bei der Erbringung der Pflege- und Betriebsleistungen muss der bei der Auftraggeberin vorhandene Quellcode der Softwarelösung umgearbeitet werden.
Die urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte machen eine Auftragserfüllung durch andere als das bezuschlagte Unternehmen unmöglich, weil die Auftragserfüllung durch Dritte nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers nach § 69c UrhG möglich ist und diese Zustimmung vom Rechtsinhaber nicht erteilt wurde.