Das Berufsförderungswerk Leipzig gGmbH ist eine Bildungseinrichtung mit demSchwerpunkt berufliche Rehabilitation. Die Liegenschaft in der Georg-Schumann-Straße 148 in 04159 Leipzig befindet sich im Besitz des Berufsförderungswerksund umfasst insgesamt vier Gebäude.Der Bereich der Gewerblich-Technischen Ausbildung (GTA) ist im Gebäude Haus 3seit 1998 untergebracht. Die Räumlichkeiten bestehen im Wesentlichenunverändert seit der Errichtung und bedürfen nun einer umfassendenInstandhaltung, Instandsetzung und teilweisen Modernisierung, um weiterhin denAnforderungen an eine zeitgemäße Ausbildungsumgebung gerecht zu werden.Die Sanierungsplanung wurde bereits 2017 aufgenommen, da insbesondere imBereich des Brandschutzes und der technischen Gebäudeausstattung erheblicherHandlungsbedarf bestand. In den letzten Jahren sind zudem neue Anforderungenhinzugekommen:- steigende Außentemperaturen führen zu einer notwendigen umfassendenRaumkühlung/Klimatisierung, vor allem in den Unterrichtsräumen,- die Werterhaltung der Immobilie ist langfristig sicherzustellen,- die technischen Anlagen müssen erneuert werden, damit sie den jeweilsgeltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Bitte entnehmen Sie die Beschreibung der C.1_Leistungsbeschreibung.
Preis
Organisation und Erfahrung des Projektteams
Herangehensweise
Informationen über die Überprüfungsfristen: (1) Die Vergabekammer leitet einNachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das einInteresse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinenRechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag istunzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegenVergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber demAuftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf derFrist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, dieaufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in derBekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in denVergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeitdes Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach Ermessen des Auftraggebers können fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)."
vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können."
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmena) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oderc) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln."
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber undder/die Unterauftragnehmer muss/müssen Angaben zu seiner/ihrer Identität und Existenzmachen. Gefordert sind die folgenden Angaben: Name, Anschrift, Ansprechpartner nebstKontaktdaten, Niederlassungen, Unternehmensgröße, Rechtsform, Gewerbeanmeldung,Handelsregistereintragung, Berufsregistereintragung, Kammermitgliedschaften.
Als Berufsqualifikation wird der Beruf des Architekten oder des bauvorlageberechtigtenIngenieurs gefordert. Zugelassen wird, wer berechtigt ist, die entsprechendeBerufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechendtätig zu werden.Juristische Personen werden als Auftragnehmer zugelassen, wenn sie für dieDurchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsangehörigen imvorbezeichneten Sinn (d. i., wer berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zutragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden)benennen.Die Berufsqualifikation ist nachzuweisen. Als Nachweis werden akzeptiert: - eine Eintragung der betreffenden Person bzw. des benannten verantwortlichenBerufsangehörigen in die Architektenliste der jeweils zuständigen Architektenkammerbzw. in die Liste bauvorlageberechtigter Ingenieure der Ingenieurkammer i. S. d.Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung derRichtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 65); auf die Parallelvorschriften fürausländische Bewerber in derselben Richtlinie sowie auf die Maßgaben desrichtlinienkonform auszulegenden § 64 Abs. 3 bis 5 LBauO wird ausdrücklichhingewiesen;- bei juristischen Personen - zusätzlich zur Berufsregistereintragung für den benanntenverantwortlichen Berufsangehörigen - einen aktuellen Handelsregisterauszug i. S. d.Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 65); auf die Parallelvorschriften fürausländische Bewerber in derselben Richtlinie wird ausdrücklich hingewiesen;- der Nachweis im vorstehenden Sinne darf zum Zeitpunkt des Ablaufs derTeilnahmeantragsfrist nicht älter als zwölf Monate sein.Zudem ist für den Bereich Brandschutz ein qualifizierter Brandschutzplaner bzw. eineanerkannte Zusatzqualifikation im Brandschutz erforderlich. Der Nachweis ist durch einZertifikat einer anerkannten Institution (z. B. Ingenieur- oder Architektenkammer, TÜV,DEKRA, VdS oder gleichwertig) zu erbringen. Bei Einsatz eines Unterauftragnehmers oder bei Bildung einer Bewerbergemeinschaft sinddie vorgenannten Eintragungen bzw. Auszüge für jeden der beteiligtenUnternehmensträger bzw. jede der beteiligten Personen bzw. jeden benanntenverantwortlichen Berufsangehörigen nachzuweisen.
Mitglieder und Leistungsteile der BewerbergemeinschaftFalls das Angebot von einer Bewerbergemeinschaft abgegeben wird, müssen alleMitglieder der Bewerbergemeinschaft die jeweils anderen Mitglieder derBewerbergemeinschaft benennen und mitteilen, welche Leistungsteile sie im Rahmender Bewerbergemeinschaft voraussichtlich erbringen werden.
Leistungen der UnterauftragnehmerFalls der Einsatz von Unterauftragnehmern vorgesehen ist, muss der Bewerber bzw. dieBewerbergemeinschaft die Leistungen benennen, die er bzw. sie voraussichtlich anUnterauftragnehmer zu vergeben beabsichtigt.
Falls eine Eignungsleihe vorgesehen ist, muss der Bewerber bzw. dieBewerbergemeinschaft angeben, wofür und in welchem Umfang dies vorgesehen ist, undder Unterauftragnehmer, der seine Eignung verleiht, bzw. der Eignungsleihgeber, ob undggf. welchen Leistungsteil er übernimmt, welche Kapazitäten er verleiht, dass er dieKapazitäten tatsächlich zur Verfügung stellt, dass er - bei Leihe der beruflichen Leistungsfähigkeit - den betreffenden Leistungsteil auch selbst erbringt, und dass er -bei Leihe der wirtschaftlich-finanziellen Leistungsfähigkeit - die gesamtschuldnerischeHaftung übernimmt.
Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWBDer Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber undder/die Unterauftragnehmer dürfen keine Ausschlussgründe verwirklichen, insbesonderenicht nach §§ 123, 124 GWB. Sollten sie Ausschlussgründe verwirklichen, haben siehierzu nähere Angaben zu machen und ggf. eine Selbstreinigung nachzuweisen.
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft und der/die Eignungsleihgeber(falls er die Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht verleiht) muss/müssen sowohlseinen/ihren jeweiligen Gesamtumsatz (netto) als auch seinen/ihren jeweiligen Umsatz(netto) im Tätigkeitsbereich Objektplanung nach HOAI in den Geschäftsjahren 2022,2023 und 2024 (dies sind die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre) angeben. Beieinem unterjährig endenden Geschäftsjahr kommt es auf die letzten dreiabgeschlossenen Geschäftsjahre vor der Absendung der EU-weiten Bekanntmachung an. Der Auftraggeber verlangt einen durchschnittlichen spezifischen Umsatzerlös in denletzten drei Geschäftsjahren von mindestens 500.000 EUR pro Jahr.
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft und der/die Eignungsleihgeber (falls er dieEignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht verleiht) muss/müssen das Bestehen einerHaftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn bei einem in der EU zugelassenenVersicherungsunternehmen mit folgender Deckung nachweisen: Personenschädenmindestens 1.000.000 EUR, Sachschäden mindestens 500.000 EUR, Vermögensschäden, dieweder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, mindestens 1.000.000EUR. Als versicherte Risiken müssen alle wesentlichen Tätigkeiten umfasst sein, die derAuftragnehmer nach dem ausgeschriebenen Vertrag erbringt.
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber (falls er dieEignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) und der/dieUnterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbsterbringt/erbringen) muss/müssen mindestens drei Referenzaufträge aus den letzten fünfJahren, gerechnet ab dem Tag der Absendung der EU-weiten Veröffentlichung,nachweisen. Zu diesem Zweck muss er bzw. müssen sie Angaben zum Referenznehmer (wer hat dievergleichbaren Leistungen erbracht?), zum Referenzgeber (an wen wurden dievergleichbaren Leistungen erbracht?) und zum Referenzinhalt (worin bestanden dievergleichbaren Leistungen?) machen. Im Einzelnen wird verlangt, das Projekt und dieerbrachte Leistung dem Inhalt, dem Zeitraum, dem Umfang und dem Wert nach zubeschreiben.
Der Bewerber muss mindestens drei Referenzen vorlegen, die die vorgenanntenMindestanforderungen erfüllen. Diese drei Referenzen sind zwingend erforderlich. OhneNachweis von mindestens drei geeigneten Referenzen wird der Teilnahmeantragausgeschlossen.Mindestanforderung an die Referenzen:a) Erbringungszeitraum der LeistungDer Beginn der Leistungserbringung muss nach dem 01.01.2020 erfolgt sein. DieLeistung muss - mit Ausnahme der LPH 9 - spätestens bis zum Schlusstermin derAbgabe der Teilnahmeanträge vollständig erbracht worden sein.b) Leistungsumfang der ReferenzDer Bewerber muss seine Erfahrung mit mindestens einem Referenzauftragnachweisen, bei welchem die Planungsleistung die Erbringung von Objektplanung fürGebäude i. S. d. § 34 HOAI i. V. m. Anlage 10 Nr. 10.1 zur HOAI für ein Vorhabenbetreffend die Sanierung einer Bildungs-, Verwaltungs- oder vergleichbarenöffentlichen Gebäude (z. B. Schulen, Kitas, Hochschulen, Verwaltungsgebäude) mit wesentlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 sowie prägende Teile derLeistungsphase 8 umfasst haben.c) Netto-Baukosten der ReferenzDie Summe der Netto-Baukosten der KG 300 und KG 400 der DIN 276 mussmindestens 3.000.000 EUR betragen.Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderungvon Referenzbestätigungen vorbehält.Über die drei zwingend einzureichenden Referenzen hinaus können bis zu fünf weitereReferenzen eingereicht werden, die ebenfalls die Mindestanforderungen erfüllen.
Bewertung der ReferenzenÜber die drei verpflichtenden Referenzen hinaus können bis zu fünf weitere Referenzeneingereicht werden, die ebenfalls die Mindestanforderungen nach Ziffer 4.1.1 erfüllen.Für die Bewertung gilt:- Pauschale Zusatzpunkte: Jede über die drei verpflichtenden hinausgehende,wertungsfähige Referenz wird mit 2 Punkten bewertet (max. 10 Punkte bei fünfzusätzlichen Referenzen).- Baukostenstaffelung: Zusätzlich wird für die fünf weiteren Referenzen die Höhe derNetto-Baukosten (KG 300 und KG 400 nach DIN 276) in 500.000-EUR-Schritten gewertet. Beginnend ab 3.000.000 EUR, wird für jedes Erreichen einer weiteren 500.000-EUR-Stufe 1Punkt vergeben. (Beispiel: 2,0 Mio. EUR = 2 Punkte; 2,5 Mio. EUR = 3 Punkte usw.).Für die Eignungsprüfung sind zwingend drei Referenzen als A-Kriterium vorzulegen. Fürdie zusätzliche Bewertung (B-Kriterium) können bis zu fünf weitere Referenzeneingereicht werden.Der Bewerber hat eindeutig kenntlich zu machen, welche Referenzen für das A-Kriterium(Mindestanforderung) und welche für das B-Kriterium (Bewertung) bestimmt sind.
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber undder/die Unterauftragnehmer müssen alle ihm/ihnen seitens des Auftraggebers mündlich,schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellten, nicht allgemein zugänglichenDaten vertraulich behandeln (Verschwiegenheitspflicht) und dürfen sie nur zurDurchführung dieses Vergabeverfahrens sowie des sich ggf. anschließenden Auftragsund/oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten zu verarbeiten.
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber undder/die Unterauftragnehmer dürfen nicht von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8.April 2022 betroffen sein ("Russland-Erklärung").