Berufsförderungswerk Leipzig gGmbH / Objektplanung
VO: VgV Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
14.11.2025
21.11.2025 12:00 Uhr
28.11.2025

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Berufsförderungswerk Leipzig gemeinnützige GmbH
Nicht einschlägig
Georg-Schumann-Straße 148
04159
Leipzig
Deutschland
DED51
abante Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
vergabeverfahren@abante.de
+49 341 238203-00

Angaben zum Auftraggeber

Zuwendungsempfänger, soweit nichts anderes zutrifft
Bildung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Bund
Nicht einschlägig
Villemomblerstraße 76
53113
Bonn
Deutschland
DEA22
vk@bundeskartellamt.bund.de
+49 2289499-0

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

71000000-8
71318000-0
71221000-3
71300000-1
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Das Berufsförderungswerk Leipzig gGmbH ist eine Bildungseinrichtung mit dem
Schwerpunkt berufliche Rehabilitation. Die Liegenschaft in der Georg-Schumann-
Straße 148 in 04159 Leipzig befindet sich im Besitz des Berufsförderungswerks
und umfasst insgesamt vier Gebäude.
Der Bereich der Gewerblich-Technischen Ausbildung (GTA) ist im Gebäude Haus 3
seit 1998 untergebracht. Die Räumlichkeiten bestehen im Wesentlichen
unverändert seit der Errichtung und bedürfen nun einer umfassenden
Instandhaltung, Instandsetzung und teilweisen Modernisierung, um weiterhin den
Anforderungen an eine zeitgemäße Ausbildungsumgebung gerecht zu werden.
Die Sanierungsplanung wurde bereits 2017 aufgenommen, da insbesondere im
Bereich des Brandschutzes und der technischen Gebäudeausstattung erheblicher
Handlungsbedarf bestand. In den letzten Jahren sind zudem neue Anforderungen
hinzugekommen:
- steigende Außentemperaturen führen zu einer notwendigen umfassenden
Raumkühlung/Klimatisierung, vor allem in den Unterrichtsräumen,
- die Werterhaltung der Immobilie ist langfristig sicherzustellen,
- die technischen Anlagen müssen erneuert werden, damit sie den jeweils
geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Bitte entnehmen Sie die Beschreibung der C.1_Leistungsbeschreibung.

Umfang der Auftragsvergabe

5.464.921,00
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Unbekannt
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Leipzig
Deutschland
DED51

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
Preis

Preis

Gewichtung
25,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Organisation und Erfahrung des Projektteams

Organisation und Erfahrung des Projektteams

Gewichtung
30,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Herangehensweise

Herangehensweise

Gewichtung
45,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Zulässig
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y0M58ZK

Einlegung von Rechtsbehelfen

Informationen über die Überprüfungsfristen: (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein
Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist
unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Nach Ermessen des Auftraggebers können fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)"

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden"

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)."

vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können."

vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können."

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln."

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
5
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und
der/die Unterauftragnehmer muss/müssen Angaben zu seiner/ihrer Identität und Existenz
machen. Gefordert sind die folgenden Angaben: Name, Anschrift, Ansprechpartner nebst
Kontaktdaten, Niederlassungen, Unternehmensgröße, Rechtsform, Gewerbeanmeldung,
Handelsregistereintragung, Berufsregistereintragung, Kammermitgliedschaften.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Eintragung in ein relevantes Berufsregister

Als Berufsqualifikation wird der Beruf des Architekten oder des bauvorlageberechtigten
Ingenieurs gefordert. Zugelassen wird, wer berechtigt ist, die entsprechende
Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend
tätig zu werden.
Juristische Personen werden als Auftragnehmer zugelassen, wenn sie für die
Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsangehörigen im
vorbezeichneten Sinn (d. i., wer berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu
tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden)
benennen.
Die Berufsqualifikation ist nachzuweisen. Als Nachweis werden akzeptiert: - eine Eintragung der betreffenden Person bzw. des benannten verantwortlichen
Berufsangehörigen in die Architektenliste der jeweils zuständigen Architektenkammer
bzw. in die Liste bauvorlageberechtigter Ingenieure der Ingenieurkammer i. S. d.
Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der
Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 65); auf die Parallelvorschriften für
ausländische Bewerber in derselben Richtlinie sowie auf die Maßgaben des
richtlinienkonform auszulegenden § 64 Abs. 3 bis 5 LBauO wird ausdrücklich
hingewiesen;
- bei juristischen Personen - zusätzlich zur Berufsregistereintragung für den benannten
verantwortlichen Berufsangehörigen - einen aktuellen Handelsregisterauszug i. S. d.
Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 65); auf die Parallelvorschriften für
ausländische Bewerber in derselben Richtlinie wird ausdrücklich hingewiesen;
- der Nachweis im vorstehenden Sinne darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der
Teilnahmeantragsfrist nicht älter als zwölf Monate sein.
Zudem ist für den Bereich Brandschutz ein qualifizierter Brandschutzplaner bzw. eine
anerkannte Zusatzqualifikation im Brandschutz erforderlich. Der Nachweis ist durch ein
Zertifikat einer anerkannten Institution (z. B. Ingenieur- oder Architektenkammer, TÜV,
DEKRA, VdS oder gleichwertig) zu erbringen. Bei Einsatz eines Unterauftragnehmers oder bei Bildung einer Bewerbergemeinschaft sind
die vorgenannten Eintragungen bzw. Auszüge für jeden der beteiligten
Unternehmensträger bzw. jede der beteiligten Personen bzw. jeden benannten
verantwortlichen Berufsangehörigen nachzuweisen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Anteil der Unterauftragsvergabe

Mitglieder und Leistungsteile der Bewerbergemeinschaft
Falls das Angebot von einer Bewerbergemeinschaft abgegeben wird, müssen alle
Mitglieder der Bewerbergemeinschaft die jeweils anderen Mitglieder der
Bewerbergemeinschaft benennen und mitteilen, welche Leistungsteile sie im Rahmen
der Bewerbergemeinschaft voraussichtlich erbringen werden.

Leistungen der Unterauftragnehmer
Falls der Einsatz von Unterauftragnehmern vorgesehen ist, muss der Bewerber bzw. die
Bewerbergemeinschaft die Leistungen benennen, die er bzw. sie voraussichtlich an
Unterauftragnehmer zu vergeben beabsichtigt.

Falls eine Eignungsleihe vorgesehen ist, muss der Bewerber bzw. die
Bewerbergemeinschaft angeben, wofür und in welchem Umfang dies vorgesehen ist, und
der Unterauftragnehmer, der seine Eignung verleiht, bzw. der Eignungsleihgeber, ob und
ggf. welchen Leistungsteil er übernimmt, welche Kapazitäten er verleiht, dass er die
Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stellt, dass er - bei Leihe der beruflichen Leistungsfähigkeit - den betreffenden Leistungsteil auch selbst erbringt, und dass er -
bei Leihe der wirtschaftlich-finanziellen Leistungsfähigkeit - die gesamtschuldnerische
Haftung übernimmt.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und
der/die Unterauftragnehmer dürfen keine Ausschlussgründe verwirklichen, insbesondere
nicht nach §§ 123, 124 GWB. Sollten sie Ausschlussgründe verwirklichen, haben sie
hierzu nähere Angaben zu machen und ggf. eine Selbstreinigung nachzuweisen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Durchschnittlicher Jahresumsatz

Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft und der/die Eignungsleihgeber
(falls er die Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht verleiht) muss/müssen sowohl
seinen/ihren jeweiligen Gesamtumsatz (netto) als auch seinen/ihren jeweiligen Umsatz
(netto) im Tätigkeitsbereich Objektplanung nach HOAI in den Geschäftsjahren 2022,
2023 und 2024 (dies sind die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre) angeben. Bei
einem unterjährig endenden Geschäftsjahr kommt es auf die letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahre vor der Absendung der EU-weiten Bekanntmachung an. Der Auftraggeber verlangt einen durchschnittlichen spezifischen Umsatzerlös in den
letzten drei Geschäftsjahren von mindestens 500.000 EUR pro Jahr.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft und der/die Eignungsleihgeber (falls er die
Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht verleiht) muss/müssen das Bestehen einer
Haftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn bei einem in der EU zugelassenen
Versicherungsunternehmen mit folgender Deckung nachweisen: Personenschäden
mindestens 1.000.000 EUR, Sachschäden mindestens 500.000 EUR, Vermögensschäden, die
weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, mindestens 1.000.000
EUR. Als versicherte Risiken müssen alle wesentlichen Tätigkeiten umfasst sein, die der
Auftragnehmer nach dem ausgeschriebenen Vertrag erbringt.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber (falls er die
Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) und der/die
Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst
erbringt/erbringen) muss/müssen mindestens drei Referenzaufträge aus den letzten fünf
Jahren, gerechnet ab dem Tag der Absendung der EU-weiten Veröffentlichung,
nachweisen. Zu diesem Zweck muss er bzw. müssen sie Angaben zum Referenznehmer (wer hat die
vergleichbaren Leistungen erbracht?), zum Referenzgeber (an wen wurden die
vergleichbaren Leistungen erbracht?) und zum Referenzinhalt (worin bestanden die
vergleichbaren Leistungen?) machen. Im Einzelnen wird verlangt, das Projekt und die
erbrachte Leistung dem Inhalt, dem Zeitraum, dem Umfang und dem Wert nach zu
beschreiben.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

Der Bewerber muss mindestens drei Referenzen vorlegen, die die vorgenannten
Mindestanforderungen erfüllen. Diese drei Referenzen sind zwingend erforderlich. Ohne
Nachweis von mindestens drei geeigneten Referenzen wird der Teilnahmeantrag
ausgeschlossen.
Mindestanforderung an die Referenzen:
a) Erbringungszeitraum der Leistung
Der Beginn der Leistungserbringung muss nach dem 01.01.2020 erfolgt sein. Die
Leistung muss - mit Ausnahme der LPH 9 - spätestens bis zum Schlusstermin der
Abgabe der Teilnahmeanträge vollständig erbracht worden sein.
b) Leistungsumfang der Referenz
Der Bewerber muss seine Erfahrung mit mindestens einem Referenzauftrag
nachweisen, bei welchem die Planungsleistung die Erbringung von Objektplanung für
Gebäude i. S. d. § 34 HOAI i. V. m. Anlage 10 Nr. 10.1 zur HOAI für ein Vorhaben
betreffend die Sanierung einer Bildungs-, Verwaltungs- oder vergleichbaren
öffentlichen Gebäude (z. B. Schulen, Kitas, Hochschulen, Verwaltungsgebäude) mit wesentlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 sowie prägende Teile der
Leistungsphase 8 umfasst haben.
c) Netto-Baukosten der Referenz
Die Summe der Netto-Baukosten der KG 300 und KG 400 der DIN 276 muss
mindestens 3.000.000 EUR betragen.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderung
von Referenzbestätigungen vorbehält.
Über die drei zwingend einzureichenden Referenzen hinaus können bis zu fünf weitere
Referenzen eingereicht werden, die ebenfalls die Mindestanforderungen erfüllen.

Bewertung der Referenzen
Über die drei verpflichtenden Referenzen hinaus können bis zu fünf weitere Referenzen
eingereicht werden, die ebenfalls die Mindestanforderungen nach Ziffer 4.1.1 erfüllen.
Für die Bewertung gilt:
- Pauschale Zusatzpunkte: Jede über die drei verpflichtenden hinausgehende,
wertungsfähige Referenz wird mit 2 Punkten bewertet (max. 10 Punkte bei fünf
zusätzlichen Referenzen).
- Baukostenstaffelung: Zusätzlich wird für die fünf weiteren Referenzen die Höhe der
Netto-Baukosten (KG 300 und KG 400 nach DIN 276) in 500.000-EUR-Schritten gewertet. Beginnend ab 3.000.000 EUR, wird für jedes Erreichen einer weiteren 500.000-EUR-Stufe 1
Punkt vergeben. (Beispiel: 2,0 Mio. EUR = 2 Punkte; 2,5 Mio. EUR = 3 Punkte usw.).
Für die Eignungsprüfung sind zwingend drei Referenzen als A-Kriterium vorzulegen. Für
die zusätzliche Bewertung (B-Kriterium) können bis zu fünf weitere Referenzen
eingereicht werden.
Der Bewerber hat eindeutig kenntlich zu machen, welche Referenzen für das A-Kriterium
(Mindestanforderung) und welche für das B-Kriterium (Bewertung) bestimmt sind.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Punkte, genau)
50,00

Eignungskriterium

Informationssicherheit

Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und
der/die Unterauftragnehmer müssen alle ihm/ihnen seitens des Auftraggebers mündlich,
schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellten, nicht allgemein zugänglichen
Daten vertraulich behandeln (Verschwiegenheitspflicht) und dürfen sie nur zur
Durchführung dieses Vergabeverfahrens sowie des sich ggf. anschließenden Auftrags
und/oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten zu verarbeiten.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und
der/die Unterauftragnehmer dürfen nicht von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8.
April 2022 betroffen sein ("Russland-Erklärung").

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Erforderlich für das Angebot

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung