Stadt Braunschweig: Beschaffung eines Totalunternehmers für den Neubau von zwei Zw...
VO: VOB Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
14.11.2025
25.11.2025 00:00 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Stadt Braunschweig
DE114878770
Platz der Deutschen Einheit 1
38100
Braunschweig
Deutschland
DE911
abante Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
vergabeverfahren@abante.de
+49 341238203-00

Angaben zum Auftraggeber

Kommunalbehörden
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
t:04131153308
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+49 413115-3306
+49 413115-2943

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Bauleistung

CPV-Codes

45212222-8
45212225-9
71000000-8
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Im Zuge der Weiterentwicklung der Ganztagsinfrastruktur an der Grundschule Melverode hat der Verwaltungsausschuss dem entsprechenden Raumprogramm zugestimmt. In diesem Zusammenhang wurde auch der Bedarf an zusätzlichen Sporthallenkapazitäten festgestellt. Neben dem schulischen Bedarf wurde insbesondere auch aus vereinssportlicher Perspektive ein erhöhter Bedarf identifiziert. Auf Grundlage des Standardraumprogramms für den Bau von 2-Fach-Sporthallen wurde daher die Errichtung einer neuen Sporthalle mit Tribüne am Standort Melverode beschlossen.
Auch am Standort Veltenhof wurde der Neubau einer 2-Fach-Sporthalle mit Tribüne auf Basis des Standardraumprogramms beschlossen. Hier ergibt sich der Bedarf sowohl aus schulischen Anforderungen als auch aus der intensiven Nutzung durch den Vereinssport. Die geplante Halle soll den gestiegenen Anforderungen gerecht werden und eine nachhaltige Verbesserung der sportlichen Infrastruktur in der Region ermöglichen.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Ausgeschrieben wird die Leistung eines Totalunternehmers zum Bau von zwei 2-Fach-Sporthallen in Braunschweig.
Mit den Baumaßnahmen ist ein Gebäudezustand zu erreichen, der die technischen und pädagogischen Anforderungen an moderne Sporthallen erfüllt. Es sind auch in die Zukunft gerichtete Ansprüche der Energieeinsparung und des langfristigen Werterhaltes im Sinne eines vorausschauenden, verantwortlich handelnden Bauherrn zu berücksichtigen.
Den Prinzipien des "flächensparenden Bauens" ist Rechnung zu tragen, sodass z. B. Erweiterungsbauten auf der vorhandenen Grundstücksfläche durchgeführt werden können.
Bei der funktionellen Zuordnung der Baukörper und der Gebäudebereiche sind die Möglichkeiten einer Mehrfach- und Mehrzwecknutzung auch durch außerschulische Einrichtungen zu berücksichtigen, sofern diese Nutzungen den primären schulischen Belangen nicht entgegenstehen.
Die in den Gebäuden eingesetzte Ausstattung und Technik muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entsprechen.
Bauprodukte, die einer regelmäßigen Bedienung durch Nutzer oder Besucher unterliegen, sind barrierefrei zu erstellen.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Unbekannt
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Braunschweig
Deutschland
DE911

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über nach Punkten gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
Preis

Für die Wertung dieses Kriteriums ist die im Preisblatt als Wertungspreis einzutragende Preisermittlung des Bieters maßgeblich.

Gewichtung
180,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Architektur und Funktionalität

-Architektonische Gesamtgestaltung - höchstens 15 Punkte
-Erschließung, Wegeführung, Barrierefreiheit - höchstens 15 Punkte
-technisch-betriebliche Funktionalität - höchstens 15 Punkte
-Sicherheit und nutzerspezifische Anforderungen - höchstens 15 Punkte
-Praktikabilität in der Betriebsphase - höchstens 15 Punkte

Gewichtung
75,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Energetisches Konzept

-Energetischen Betriebskonzept - höchstens 30 Punkte
-Nachhaltigkeit der verwendeten Materialien - höchstens 15 Punkte

Gewichtung
45,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Zulässig
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y0M514X

Einlegung von Rechtsbehelfen

Auf die Rügepflicht des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen, gem. § 16a EU Abs. 1 VOB/A.
Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden, gem. § 16a EU Abs. 2 S. 1 VOB/A.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

vgl. § 123 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt."

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)"

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden"

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)"

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)."

vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können."

vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können."

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat"

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln."

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
5
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Eintragung in ein relevantes Berufsregister

Angaben zu seiner/ihrer Identität und Existenz
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer muss/müssen Angaben zu seiner/ihrer Identität und Existenz machen. Gefordert sind die folgenden Angaben: Name, Anschrift, Ansprechpartner nebst Kontaktdaten, Niederlassungen, Unternehmensgröße, Rechtsform, Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung, Berufsregistereintragung, Kammermitgliedschaften.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer dürfen keine Ausschlussgründe verwirklichen, insbesondere nicht nach §§ 123, 124 GWB. Sollten sie Ausschlussgründe verwirklichen, haben sie hierzu nähere Angaben zu machen und ggf. eine Selbstreinigung nachzuweisen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Genehmigung oder Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation erforderlich für Dienstleistungsverträge

Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen
Die Erbringung der im Auftrag beinhalteten Objektplanungsleistungen (Gebäude und Innenräume) ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten. Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" oder gleichwertig und somit zur Ausübung der vertragsgegenständlichen Leistung berechtigt ist.
Die Erbringung der im Auftrag beinhalteten Fachplanungsleistungen der Tragwerksplanung gem. §§ 49, 51 Abs. 1 und Abs. 5 i. V. m. Anlage 14 HOAI ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten. Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er zur Ausübung der vertragsgegenständlichen Leistung berechtigt ist.
Die Erbringung der im Auftrag beinhalteten Fachplanungsleistungen der Technischen Ausrüstung gem. § 53 Abs. 1, 54 Abs. 4 HOAI i. V. m. Anlage 15 zu § 55 HOAI ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten. Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er zur Ausübung der vertragsgegenständlichen Leistung berechtigt.
Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er bauvorlageberechtigt im Sinne von § 53 Abs. 3 S. 1 NBauO in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen ist.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Leistungen von Bewerbergemeinschaft, Unterauftragnehmer, Eignungsleihgeber
Falls das Angebot von einer Bewerbergemeinschaft abgegeben wird, müssen alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft die jeweils anderen Mitglieder der Bewerbergemeinschaft benennen und mitteilen, welche Leistungsteile sie im Rahmen der Bewerbergemeinschaft voraussichtlich erbringen werden.
Falls der Einsatz von Unterauftragnehmern vorgesehen ist, muss der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft die Leistungen benennen, die er bzw. sie voraussichtlich an Unterauftragnehmer zu vergeben beabsichtigt.
Falls eine Eignungsleihe vorgesehen ist, muss der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft angeben, wofür und in welchem Umfang dies vorgesehen ist, und der Unterauftragnehmer, der seine Eignung verleiht, bzw. der Eignungsleihgeber, ob und ggf. welchen Leistungsteil er übernimmt, welche Kapazitäten er verleiht, dass er die Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stellt, dass er - bei Leihe der beruflichen Leistungsfähigkeit - den betreffenden Leistungsteil auch selbst erbringt, und dass er - bei Leihe der wirtschaftlich-finanziellen Leistungsfähigkeit - die gesamtschuldnerische Haftung übernimmt.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Spezifischer durchschnittlicher Jahresumsatz

Unternehmensumsatz im Tätigkeitsbereich
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft und der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht verleiht) muss/müssen eine Erklärung abgeben über den Umsatz des Unternehmens, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (d. i. Planungs- und Bauleistungen bezüglich Sporthallen und Bildungsbauten mit integrierter Sporthalle), unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen.
Der Auftraggeber verlangt einen durchschnittlichen Jahresmindestumsatz in Höhe von 25.000.000,00 EUR für die Kalenderjahre 2022 bis 2024.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Versicherungsnachweis
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft und der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht verleiht) muss/müssen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn bei einem in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmen mit folgender Deckung nachweisen: Personen- und Sachschäden mindestens 5.000.000 EUR, Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, mindestens 500.000 EUR. Als versicherte Risiken müssen alle wesentlichen Tätigkeiten umfasst sein, die der Auftragnehmer nach dem ausgeschriebenen Vertrag erbringt.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) und der/die Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen) muss/müssen Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis beizufügen sind. (§ 6a EU Nr. 3 lit. a) S. 1 VOB/A)
Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigen werde, die mehr als fünf Jahre zurückliegen. (§ 6a EU Nr. 3 lit. a) S. 2 VOB/A). Von dieser Möglichkeit macht der Auftraggeber keinen Gebrauch und berücksichtigt Referenzen, die in den letzten 5 abgeschlossenen Kalenderjahren erbracht worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der werkvertraglichen Abnahme der Gesamtleistung mit Ausnahme von witterungsbedingten Restleistungen im Außenbereich.

Eingereicht werden müssen mindestens sechs Referenzaufträge (2 Referenzen Gesamtprojektleitung, 2 Referenzen Objektplanung, 2 Referenzen Technische Gebäudeausrüstung jeweils gemäß Nr. 3.1.1 dieser Unterlage).

Zu diesem Zweck muss er bzw. müssen sie Angaben zum Referenznehmer (wer hat die vergleichbaren Leistungen erbracht?), zum Referenzgeber (an wen wurden die vergleichbaren Leistungen erbracht?) und zum Referenzinhalt (worin bestanden die vergleichbaren Leistungen?) machen. Im Einzelnen wird verlangt, das Projekt und die erbrachte Leistung dem Inhalt, dem Zeitraum, dem Umfang und dem Wert nach zu beschreiben. Vergleichbare Referenzleistungen liegen vor, wenn es sich um Planungs- und Bauleistungen handelt, die funktional Sporthallen im Sinne von Abschnitt 3 DIN 18032-1 (Sporthallen - Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung) zum Gegenstand haben. Berücksichtigt werden Sporthallen als eigenständige Bauwerke und in Schulgebäude integrierte Sporthallen.

Mindestanforderung an die Referenz(en)
a) a) Leistungsumfang der Referenz - Gesamtprojektleitung
Der Bewerber muss seine Erfahrung mit mindestens zwei Referenzaufträgen nachweisen, welche die Erbringung von allen erforderlichen Planungs- und Bauleistungen für den schlüsselfertigen Neubau von Sporthallen im Sinne von Abschnitt 3 DIN 18032-1 für einen öffentlichen Auftraggeber umfasst hat und der Bewerber Hauptauftragnehmer war. Dabei sind nur solche Bauvorhaben zu berücksichtigen, die folgende Bedingungen erfüllen:
- lichte Höhe der Sporthalle gemessen ab Oberkante Spielfläche: >= 7,00 m;
- das Gesamtspielfeld kann durch geeignete technische Maßnahmen in kleinere Spielfelder bzw. Teilflächen aufgeteilt werden;
- Abmaße der Gesamtspielfläche: >= (jeweils) 45,00 m x 22,00 m;
Die Summe der Netto-Baukosten der KG 300 und KG 400 der DIN 276 muss mindestens 3.000.000 EUR betragen. Bei in Schulgebäuden integrierte Sporthallen sind die anteiligen Netto-Baukosten für die Herstellung der Sporthalle nach KG 300 und KG 400 der DIN 276 anzugeben.

b) Leistungsumfang der Referenz - Objektplanung
Der Bewerber muss seine Erfahrung mit mindestens zwei Referenzaufträgen nachweisen, welche mindestens die Erbringung der wesentlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 2 bis 5 gemäß Anlage 10.1 zu § 34 Abs. 4 HOAI für den schlüsselfertigen Neubau von Sporthallen im Sinne von Abschnitt 3 DIN 18032-1 für einen öffentlichen Auftraggeber umfasst hat.
Die Summe der Netto-Baukosten der KG 300 und KG 400 der DIN 276 muss mindestens 3.000.000 EUR betragen. Bei in Schulgebäuden integrierte Sporthallen sind die anteiligen Netto-Baukosten für die Herstellung der Sporthalle nach KG 300 und KG 400 der DIN 276 anzugeben.

c) c) Leistungsumfang der Referenz - Technische Gebäudeausrüstung Der Bewerber muss seine Erfahrung mit mindestens zwei Referenzaufträgen nachweisen, welche mindestens die Erbringung der wesentlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 2 bis 5 gemäß Anlage 15.1 zu § 55 Abs. 3 HOAI für den schlüsselfertigen Neubau von Sporthallen im Sinne von Abschnitt 3 DIN 18032-1 für einen öffentlichen Auftraggeber umfasst hat.
Die Summe der Netto-Baukosten der KG 410 bis 490 der DIN 276 muss mindestens 500.000 EUR betragen. Bei in Schulgebäuden integrierte Sporthallen sind die anteiligen Netto-Baukosten für die Herstellung der Sporthalle nach KG 410 bis 490 der DIN 276 anzugeben.

Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen unter Verwendung der Referenzblätter in der Unterlage B.7_Vordruck Teilnahmeantrag, wobei sich der AG u. a. die Anforderung von Referenzbestätigungen vorbehält. Eine ergänzende Darstellung der Referenz in frei wählbarer Form ist zulässig.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

Die Mindestreferenzen werden nicht bewertet.
Jeder Bewerber kann so viele Referenzen nachweisen, wie er möchte.
Der Auftraggeber wird jedoch höchstens 6 zusätzliche Referenzen bewerten. Es werden jeweils maximal zwei zusätzliche Referenzen bewertet werden, die die Voraussetzungen von 3.1.1 a) (Gesamtprojektleitung), 3.1.1 b) (Objektplanung) und 3.1.1 c) (Technische Gebäudeausrüstung) erfüllen. Reicht ein Bewerber mehr Referenzen ein, so hat er anzuzeigen, welche sechs Referenzen für die Bewertung als Mindestreferenz herangezogen werden sollen.
Für jede über die Mindestreferenzen hinaus gehende bewertbare Referenz, welche die Mindestanforderungen nach Ziffer 3.1.1 a), b) oder c) erfüllen, werden Punkte wie folgt vergeben:

Referenzen Gesamtprojektleitung im Sinne von 3.1.1 a) mit Netto-Baukosten der KG 300 und KG 400:

>= 3.000.000,00 EUR - 4.000.000,00 EUR: 1 Punkt
> 4.000.000,00 EUR - 5.000.000,00 EUR: 2 Punkte
> 5.000.000,00 EUR - 6.000.000,00 EUR: 3 Punkte
> 6.000.000,00 EUR - 7.000.000,00 EUR: 4 Punkte
> 7.000.000,00 EUR: 5 Punkte
höchstens zwei Referenzen x höchstens fünf Punkte = höchstens zehn Punkte

Referenzen Objektplanung im Sinne von 3.1.1 b) mit Netto-Baukosten der KG 300 und KG 400:
>= 3.000.000,00 EUR - 4.000.000,00 EUR: 1 Punkt
> 4.000.000,00 EUR - 5.000.000,00 EUR: 2 Punkte
> 5.000.000,00 EUR - 6.000.000,00 EUR: 3 Punkte
> 6.000.000,00 EUR - 7.000.000,00 EUR: 4 Punkte
> 7.000.000,00 EUR: 5 Punkte
höchstens zwei Referenzen x höchstens fünf Punkte = höchstens zehn Punkte

Referenzen Technische Gebäudeausrüstung im Sinne von 3.1.1 c) mit Netto-Baukosten der KG 410 bis 490:
>= 500.000,00 EUR - 800.000,00 EUR: 1 Punkt
> 800.000,00 EUR - 1.100.000,,00 EUR: 2 Punkte
> 1.100.000,00 EUR - 1.400.000,00 EUR: 3 Punkte
> 1.400.000,00 EUR - 1.700.000,00 EUR: 4 Punkte
> 1.700.000,00 EUR: 5 Punkte
höchstens zwei Referenzen x höchstens fünf Punkte = höchstens zehn Punkte

insgesamt höchstens 30 Punkte für sechs Referenzen

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Punkte, genau)
30,00

Eignungskriterium

Durchschnittliche jährliche Belegschaft

durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) und der/die Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen) muss/müssen mindestens die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte für den Bereich Bau, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal, angeben.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Verschwiegenheitspflicht
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer müssen alle ihm/ihnen seitens des Auftraggebers mündlich, schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellten, nicht allgemein zugänglichen Daten vertraulich behandeln (Verschwiegenheitspflicht) und dürfen sie nur zur Durchführung dieses Vergabeverfahrens sowie des sich ggf. anschließenden Auftrags und/oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten zu verarbeiten.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

"Russland-Erklärung"
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer dürfen nicht von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 betroffen sein ("Russland-Erklärung").

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Eigenerklärungen nach Landesrecht
-Einreichen der ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 2 der Niedersächsischen Kernarbeitsnormenverordnung (NKernVO)
-Einreichen der unterschriebenen Mindestlohn-Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Belehrung gemäß Verpflichtungsgesetz
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer müssen die für den Auftrag eingesetzten Mitarbeiter verpflichten, an der Belehrung gemäß Verpflichtungsgesetz mitzuwirken.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Noch nicht bekannt

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung